Revision verworfen: Versuch der schweren Freiheitsberaubung durch falsche Beschuldigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 70/58
- Datum
- 03.12.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer durch falsche Beschuldigungen Dritte gegenüber einer Gewahrsamsmacht veranlassen will, diese Dritten länger als eine Woche festzuhalten, macht sich als mittelbarer Täter des Versuchs der schweren Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 2 StGB strafbar.
§ 239 Abs. 2 StGB erfasst nicht nur fahrlässig herbeigeführte, sondern auch vorsätzlich gewollte schwerere Folgen (Verlängerung der Freiheitsentziehung über eine Woche).
Ein strafbarer Versuch ist gegeben, wenn der Täter den Entschluss zur Begehung des Verbrechens fasst, tätig wird und der tatbestandsmäßige Erfolg ausbleibt; dies gilt auch für schwere Erfolgsqualifikationen.
Eine Rechtfertigung durch Notstand kommt nicht in Betracht, wenn der Täter bereits durch eigenes Verhalten (hier: vorausgegangenes Geständnis zur ‚Beruhigung‘) Schutz vor weiteren Nachteilen erlangt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 3. Dezember 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Fritz H. aus H., geboren am 1923 in I.,
wegen versuchter schwerer Freiheitsberaubung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. März 1958, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 3. Dezember 1957 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Um als russischer Kriegsgefangener bevorzugt behandelt zu werden, bezichtigte der Angeklagte im Oktober 1947 und im Frühjahr 1948 zwei andere Kriegsgefangene wider besseres Wissen, sie hätten als Angehörige einer SS-Kavallerie-Division Gebäude in Brand gesetzt und an der Zwangsverschleppung russischer Bürger oder Juden teilgenommen. Er rechnete mit der Möglichkeit, dass die Russen seinen Angaben Glauben schenken, diese Gefangenen zur Verantwortung ziehen und die Dauer ihrer Kriegsgefangenschaft um eine nicht unbeträchtliche Zeit, jedenfalls um mehr als eine Woche, verlängern würden. Er hoffte zwar, diese Folgen würden nicht eintreten, nahm sie aber um der persönlichen Vorteile willen billigend in Kauf. Tatsächlich blieben seine Angaben ohne Bedeutung.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer Freiheitsberaubung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
1. Mit Recht sieht die Strafkammer in einer auf die geschilderte Weise herbeigeführten Verlängerung der Kriegsgefangenschaft eine widerrechtliche Freiheitsentziehung (BGHSt 3, 4). Zu diesem tatbestandsmäßigen Erfolg hat zwar die Tätigkeit des Angeklagten nicht geführt. Die von ihm fälschlich beschuldigten Kriegsgefangenen sind ohne Rücksicht auf seine Angaben aus einem anderen Grunde zu längeren Freiheitsstrafen verurteilt worden. Deshalb konnte er nicht wegen vollendeter Freiheitsberaubung verurteilt werden. Er hat sich aber als mittelbarer Täter der versuchten Freiheitsberaubung schuldig gemacht; denn indem er die beiden Kriegs-
gefangenen bezichtigte, Handlungen begangen zu haben, die nach seiner Überzeugung die Sowjets veranlassen würden, die Bezichtigten länger in der Kriegsgefangenschaft zu behalten, hat er alles getan, was nach seiner Vorstellung zur Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolges notwendig war. Da er die Verlängerung der Kriegsgefangenschaft als möglich vorausgesehen und billigend in Kauf genommen hat, hat er vorsätzlich gehandelt. Auf Notstand kann er sich nicht berufen. Das Urteil stellt fest, dass er sich durch sein vorausgegangenes eigenes, wenn auch erpresstes, Geständnis seine Ruhe erkauft hatte und weiteren Drangsalierungen seitens der Gewahrsamsmacht nicht mehr ausgesetzt war.
Was die Revision hiergegen vorbringt, gibt dem Senat zu näheren Ausführungen keinen Anlass. Sie greift hier nur die tatrichterliche Beweiswürdigung an und geht bei ihren Erörterungen von anderen als den festgestellten Tatsachen aus; das ist unzulässig.
Da der Angeklagte damit rechnete, dass infolge seiner Verdächtigungen die Kriegsgefangenschaft der Bezichtigten um mehr als eine Woche verlängert werden würde und dies billigend in Kauf nahm, hat ihn die Strafkammer zutreffend wegen Versuchs der schweren Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 2 StGB, erster Fall, verurteilt.
Die Revision will ersichtlich geltend machen, der Versuch dieses Verbrechens sei nicht denkbar. Dem kann nicht beigepflichtet werden.
Für die Anwendung des § 239 Abs. 2 StGB genügt seit der Einfügung des § 56 StGB zwar nicht mehr die rein äußere; wohl aber die fahrlässig verursachte Folge, dass die Freiheitsentziehung über eine Woche gedauert hat (BGHSt 10, 306). Die Vorschrift umfasst jedoch auch den Fall, dass der Täter diese schwere Folge gewollt hat. Das ergibt sich daraus, dass der Fall des vorsätzlich herbeigeführten schweren Erfolges nicht wie bei der schweren Körperverletzung (§ 225 StGB) in einer besonderen Vorschrift geregelt ist.
Umfasst nun § 239 Abs. 2 StGB den Fall des gewollten schweren Erfolges, so ist nicht einzusehen, weshalb für diesen Fall ein strafbarer Versuch nicht möglich sein sollte.
Begrifflich erfordert der Versuch nichts weiter als einerseits den Entschluss zur Begehung des Verbrechens und seine Betätigung, andererseits das Ausbleiben des Erfolges.
Die Ansicht hat schon das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung vertreten (RGSt 61, 179). Ihr hat sich das Schrifttum soweit ersichtlich angeschlossen. Der erkennende Senat sieht keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
3. Die Ablehnung eines Fortsetzungszusammenhanges für die beiden selbständigen Versuchshandlungen entspricht den für die Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter geltenden Grundsätzen (BGH in NJW 1953, 1034).
4. Auch zum Strafausspruch lässt das Urteil keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen. Straffreiheit ist für diese Taten nicht gewährt. § 3 Abs. 1 StFG 1954 greift wegen der von der Strafkammer festgestellten gemeinen Gesinnung des Angeklagten (§ 9 Abs. 2 StFG 1954) nicht ein. Wer sich auf Kosten der Freiheit seiner Kameraden persönliche Vorteile verschaffen will, legt eine derart anstößige innere Einstellung an den Tag, dass er die Verachtung der anständig Denkenden hervorruft. Aus dem gleichen Grunde kommt auch ein Straferlass nach § 9 StFG 1949 nicht in Betracht.
Dr. Dotterweich Busch Scharpenseel Dr. Schalscha
Herr Bundesrichter Hoepner ist dem 5. Strafsenat zugeteilt worden und in Berlin. Er ist deshalb an der Unterschrift verhindert.
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