Treffer
BGH Beschluss

Revision erfolgreich: Fortsetzung der Hauptverhandlung in Abwesenheit unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 705/79
Datum
21.12.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erschien nach Unterbrechung der Hauptverhandlung wegen beruflicher Verpflichtungen nicht zur Fortsetzung, sein Verteidiger protokollierte einen unlösbaren Gewissenskonflikt. Das Gericht setzte die Verhandlung in dessen Abwesenheit nach § 231 Abs. 2 StPO fort. Der BGH hob das Urteil auf, weil keine Eigenmächtigkeit des Fernbleibens nachgewiesen war und somit ein absoluter Revisionsgrund vorliegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten nach § 231 Abs. 2 StPO ist nur zulässig, wenn dieser eigenmächtig fernbleibt, also den Versuch unternimmt, durch Missachtung seiner Anwesenheitspflicht den Gang der Rechtspflege zu stören.

2

Für die Annahme eigenmächtigen Fernbleibens reicht eine bloße Vermutung nicht aus; das Gericht muss das Vorliegen tatsächlicher Eigenmächtigkeit feststellen bzw. nachweisen können.

3

Berufliche Einsätze des Angeklagten begründen nicht automatisch Eigenmächtigkeit; liegen hingegen nachvollziehbare Bemühungen des Angeklagten vor, an der Verhandlung teilzunehmen, können diese die Annahme eines eigenmächtigen Fernbleibens widerlegen.

4

Fehlt der Nachweis der Eigenmächtigkeit, begründet die Fortführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit einen absoluten Revisionsgrund (§ 338 Nr. 5 StPO) und führt zur Aufhebung des Urteils.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 705/79

in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Claus Jürgen K. ██████ aus ████, dort geboren ██████████ 1952, wegen Vergewaltigung u. a.

Gründe

Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Sie beanstandet zu Recht, dass am zweiten Verhandlungstag, dem 28. Juni 1979, ohne den Angeklagten verhandelt worden ist.

Die Revision trägt hierzu vor:

"Das Gericht hat am Ende der Hauptverhandlung vom 25. Juni 1979 die Verhandlung unterbrochen und Fortsetzungstermin auf den 28. Juni 1979 anberaumt.

Der Angeklagte, von Beruf Fernfahrer, wandte bereits bei seiner mündlichen Ladung ein, dass er für diesen Tag für eine ausländische Terminsfahrt eingeteilt sei, aber versuchen werde, einen Ersatzfahrer zu finden.

Der Angeklagte hat seinen Arbeitgeber, eine Speditionsfirma, die zum überwiegenden Teil Speditionsaufträge der Firma ███████████ ausführt, noch am Abend des 25. Juni 1979 über den anberaumten Termin unterrichtet. Es wurde ihm zugesagt, dass für einen Ersatzfahrer gesorgt werden sollte.

Am Dienstag, den 26. Juni 1979, fuhr der Angeklagte auftragsgemäß nach Aachen und Amsterdam. Am Dienstagabend erhielt er in Amsterdam einen Terminsauftrag für eine elektronische Einrichtung der Firma ███████████ von Amsterdam nach Österreich. Er wandte gegen diesen Auftrag ein, dass er am Donnerstag Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung habe. Es wurde ihm seitens seines Arbeitgebers wiederum zugesichert, dass für einen Ersatzfahrer gesorgt werde, der sonst im Nahverkehr eingesetzt werde und der die Zugmaschine auf der Fahrt von Amsterdam nach Wien in Frankfurt am Main am Mittwochabend übernehmen solle.

Als der Angeklagte am Mittwochabend gegen 20.30 Uhr in Frankfurt ankam, wurde ihm mitgeteilt, dass der Ersatzfahrer nicht habe erreicht werden können und dass er – der Angeklagte – auf jeden Fall den Auftrag nach Wien ausführen müsse, weil es sich um ein Termingeschäft handle und die Transportfirma bei Terminüberschreitung Vertragsstrafen unterworfen sei.

Der Angeklagte, der noch nicht sechs Monate bei dieser Spedition angestellt war, fürchtete den Verlust seines Arbeitsplatzes, wenn er sich weigern würde, den Auftrag nach Wien auszuführen.

Um 21 Uhr unterrichtete der Angeklagte den [REDACTED] (Verteidiger) von seiner Situation. Er teilte ihm mit, dass er auf jeden Fall an der Fortsetzungsverhandlung teilnehmen wolle, andererseits aber fürchte, seinen Arbeitsplatz zu verlieren.

Der [REDACTED] (Verteidiger) konnte angesichts des drohenden Verlustes des Arbeitsplatzes dem Angeklagten weder den Rat erteilen, zum Fortsetzungstermin zu erscheinen, noch den Auftrag nicht auszuführen. Der Verteidiger ging von einem für den Angeklagten unlösbaren Konflikt aus.

Eine entsprechende Erklärung gab der Verteidiger zu Beginn der Fortsetzungsverhandlung vom 28. Juni 1979 ab; die Erklärung wurde protokolliert (Bl. 138 d. A.).

Die Strafkammer erließ darauf folgenden Beschluss:

„Die Hauptverhandlung soll gemäß § 231 Abs. 2 StPO in Abwesenheit des Angeklagten zu Ende geführt werden. Der Angeklagte ist trotz ordnungsgemäßer Ladung bei Fortsetzung der unterbrochenen Hauptverhandlung ausgeblieben.

Dass er von seinem Arbeitgeber zur Durchführung einer unaufschiebbaren Fahrt eingesetzt worden ist, reicht als Entschuldigung nicht aus. Seine Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung geht seiner Verpflichtung gegenüber seinem Arbeitgeber vor.“

Dieser Beschluss verstößt gegen § 231 Abs. 2 StPO. Nach dieser Vorschrift darf eine unterbrochene Hauptverhandlung nur dann in Abwesenheit des Angeklagten weitergeführt werden, wenn er „eigenmächtig“ ferngeblieben ist, wenn er also den Versuch unternommen hat, durch Missachtung seiner Anwesenheitspflicht den Gang der Rechtspflege zu stören (BGHSt 3, 187, 190; 10, 304, 305; 16, 178, 183; 25, 317, 319). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Gericht Grund zu der Annahme hatte, der Angeklagte habe den Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung vorsätzlich nicht wahrgenommen, sondern allein darauf, ob eine derartige Eigenmächtigkeit tatsächlich vorlag (BGH GA 1969, 281; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 231 Rdn. 16) und ob ihm dies – auch im Zeitpunkt der Revisionsentscheidung – nachgewiesen werden kann (BGH, Urteile vom 7. November 1978 – 1 StR 470/78 – und vom 3. August 1979 – 2 StR 475/78).

Eine solche Eigenmächtigkeit mit dem Ziel, den Gang der Rechtspflege zu stören, ist hier nicht nachgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat seinen Revisionsvortrag, an dem der Senat an sich schon keinen Anlass zu Zweifeln sieht, durch die Vorlage einer Bescheinigung seines Arbeitgebers unterstützt, in der der Sachverhalt bezüglich der Fahrt von Amsterdam nach Wien bestätigt wird. Bei dieser Sachlage kann dem Angeklagten, der bestrebt war, an der Hauptverhandlung teilzunehmen und dessen Gewissenskonflikt auch sein Verteidiger nicht lösen konnte, nicht vorgeworfen werden, er habe seine Pflicht zur Teilnahme an der Fortsetzungsverhandlung eigenmächtig im Sinne des Gesetzes verletzt.

Es liegt daher der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor, der zur Aufhebung des Urteils nötigt, ohne dass es auf die weiteren Verfahrensbeschwerden und die Sachrüge noch ankäme.

Mit der Aufhebung des Urteils erledigt sich auch die Kostenbeschwerde des Angeklagten.

SchumacherMüllerTheune
MöslMeyer
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