Revision verworfen: Verurteilung wegen räuberischer Erpressung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 705/71
- Datum
- 01.03.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Sachrüge in der Revision ist nur dann begründet, wenn der Revisionsführer substantiiert darlegt, inwiefern das Urteil gegen materielles Recht verstößt.
Fehlen substantiiert vorgetragene Einwendungen gegen den Schuldspruch, ist der Schuldspruch im Revisionsverfahren unbeachtlich zu belassen.
Ein Strafausspruch kann nur dann beanstandet werden, wenn das erstinstanzliche Gericht bei der Strafzumessung wesentliche Gesichtspunkte übergangen oder rechtsfehlerhaft gewichtet hat.
Das Revisionsgericht kann von der Auferlegung der Kosten des Revisionsverfahrens absehen; die Entscheidung darüber obliegt seinem pflichtgemäßen Ermessen.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 14. Mai 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 705/71 in der Strafsache gegen ██ den Hilfsarbeiter Alois Nikolaus aus ████, geboren am █████ in ███, ███ wegen räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. März 1972, an der teilgenommen haben:
Kirchhof, Bundesrichter als Vorsitzender,
Müller, Dr., Bundesrichter,
Baumgarten, Bundesrichter,
Dr. Meyer, Bundesrichter,
Schauenburg, Dr., Bundesrichter,
als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 14. Mai 1971 wird verworfen.
Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens werden dem Beschwerdeführer nicht auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung zu drei Jahren Jugendstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.
Die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge lässt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen; insoweit erhebt auch die Revision keine substantiierten Einwendungen. Auch der Strafausspruch ist nicht zu beanstanden. Die eingehenden Erwägungen, mit denen die Strafkammer unter Beachtung aller für die Strafzumessung wesentlichen Gesichtspunkte Art und Höhe der verhängten Strafe begründet, sind rechtlich bedenkenfrei.
| Baumgarten | Kirchhof | Meyer | |||
| Müller | Schauenburg |