Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen räuberischer Erpressung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 705/71
Datum
01.03.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen räuberischer Erpressung und die Strafzumessung ein. Zentral war die Frage, ob das Landgericht bei Schuldspruch und Strafzumessung Rechtsfehler begangen hat. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision mangels substantiiert vorgetragener Einwendungen; die Urteilsgründe und die Strafzumessung seien rechtlich einwandfrei. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Angeklagten nicht auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Sachrüge in der Revision ist nur dann begründet, wenn der Revisionsführer substantiiert darlegt, inwiefern das Urteil gegen materielles Recht verstößt.

2

Fehlen substantiiert vorgetragene Einwendungen gegen den Schuldspruch, ist der Schuldspruch im Revisionsverfahren unbeachtlich zu belassen.

3

Ein Strafausspruch kann nur dann beanstandet werden, wenn das erstinstanzliche Gericht bei der Strafzumessung wesentliche Gesichtspunkte übergangen oder rechtsfehlerhaft gewichtet hat.

4

Das Revisionsgericht kann von der Auferlegung der Kosten des Revisionsverfahrens absehen; die Entscheidung darüber obliegt seinem pflichtgemäßen Ermessen.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 14. Mai 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

2 StR 705/71 in der Strafsache gegen ██ den Hilfsarbeiter Alois Nikolaus aus ████, geboren am █████ in ███, ███ wegen räuberischer Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. März 1972, an der teilgenommen haben:

Kirchhof, Bundesrichter als Vorsitzender,

Müller, Dr., Bundesrichter,

Baumgarten, Bundesrichter,

Dr. Meyer, Bundesrichter,

Schauenburg, Dr., Bundesrichter,

als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 14. Mai 1971 wird verworfen.

Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens werden dem Beschwerdeführer nicht auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung zu drei Jahren Jugendstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

Die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge lässt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen; insoweit erhebt auch die Revision keine substantiierten Einwendungen. Auch der Strafausspruch ist nicht zu beanstanden. Die eingehenden Erwägungen, mit denen die Strafkammer unter Beachtung aller für die Strafzumessung wesentlichen Gesichtspunkte Art und Höhe der verhängten Strafe begründet, sind rechtlich bedenkenfrei.

BaumgartenKirchhofMeyer
MüllerSchauenburg
Revision verworfen: Verurteilung wegen räuberischer Erpressung bestätigt — Themis