Treffer
BGH Urteil

BGH: Gemieteter Kraftwagen als anvertraute Sache (§ 246 StGB) – Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 70/56
Datum
13.03.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erschlich sich Darlehen durch Falschangaben und verpfändete einen gemieteten Pkw. Das Landgericht verurteilte ihn wegen Betrugs (Rückfall) und erschwerter Unterschlagung; die Revision wurde vom BGH verworfen. Der BGH stellt klar, dass eine vermietete Sache im Sinne des § 246 StGB anvertraut ist und kein besonderes Treueverhältnis über den Vertrag hinaus erforderlich ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine vermietete Sache ist im Sinne des § 246 StGB eine anvertraute Sache; der Erwerb von Besitz oder Gewahrsam kraft eines Rechtsgeschäfts mit Rückgabepflicht genügt dafür.

2

Das Anvertrautsein erfordert nicht das Vorliegen eines über die vertraglichen Beziehungen hinausgehenden Treueverhältnisses; eine weitergehende Bindung ist für § 246 StGB nicht erforderlich.

3

Ein Vermögensschaden durch Betrug liegt bereits dann vor, wenn der Darlehensgeber Bargeld gegen eine behauptete Forderung aushändigt; spätere Einwendungen gegen die Werthaltigkeit einer später erworbenen Sicherung stehen dem nicht entgegen.

4

Getrennte Täuschungshandlungen an verschiedenen Tagen können rechtlich als selbständige Betrugstaten gewertet werden.

Vorinstanzen

Landgericht Landau, 13. Dezember 1955

Leitsatz

Ein vermieteter Kraftwagen ist eine anvertraute Sache im Sinne des § 246 StGB (im Anschluss an RGSt 4, 386).

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Landau vom 13. Dezember 1955 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Tatbestand

In der Strafsache gegen ███ Heinrich ████, geboren am ███████████ in ██████████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall u. a.,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. März 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch, Bundesrichter, Dr. Dotterweich, Bundesrichter, Dr. Schalscha, Bundesrichter, Hoepner, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Gründe

Der Angeklagte hat am 12. und 13. September 1955 sich zwei Darlehen erschwindelt, um Geld zum Spiel bei der Spielbank in Wiesbaden zu erhalten. Im ersten Falle hat er vorgegeben, dass er das Geld zur Rückzahlung eines Darlehens an einen Sparkassenbeamten brauche, der es ihm unter Verletzung seiner Dienstpflicht gegeben habe und seine Stellung verlieren würde, wenn er den Betrag nicht sofort zurückerhielte. Im zweiten Falle hat er wahrheitswidrig behauptet, er brauche das Geld zum Abschluss eines günstigen Geschäfts; er könne wegen der späten Stunde das benötigte Geld nicht mehr von der Bank abheben. Bis zur für den nächsten Morgen versprochenen Rückgabe verpfändete er einen angeblich ihm gehörenden, in Wirklichkeit gemieteten Personenkraftwagen. Er ist wegen Betruges im Rückfall in zwei Fällen, im letzten Falle in Tateinheit mit erschwerter Unterschlagung des Kraftwagens, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus, gebildet aus zwei Einzelstrafen von je zwei Jahren Zuchthaus, und zu Nebenstrafen verurteilt worden. Seine Revision bleibt erfolglos.

I. Die Verfahrensrüge entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

II. Sachrüge Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen Rückfallbetrugs wendet, ist sie offensichtlich unbegründet. Es kann insbesondere keinem Zweifel unterliegen, dass der Darlehensgeber K___ in seinem Vermögen geschädigt wurde, als er bares Geld gegen eine Darlehensforderung an einen Mann ohne flüssige Mittel hingab. Daran ändert weder die angebliche Aussicht des Angeklagten, Geld in der Zukunft zu erhalten, noch der sehr zweifelhafte Erwerb eines Pfandrechts an dem Kraftwagen durch G___ irgendetwas. Mit Recht weist das Landgericht darauf hin, dass G___ bei Geltendmachung eines durch guten Glauben erworbenen Pfandrechts sich dem naheliegenden Einwand der groben Fahrlässigkeit beim Erwerb ausgesetzt hätte. Selbst wenn sich aber die Rechtsgültigkeit des Pfandrechts später herausgestellt hätte, so hatte es doch im Zeitpunkt der Vermögensverfügung nicht den wirtschaftlichen Wert, den G___ zu erwerben sich vorstellte (vgl. BGHSt 3, 370).

1. Die Beurteilung der beiden Betrugsfälle als selbständige Handlungen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Angriffe der Revision widersprechen den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts.

2. Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Verurteilung wegen erschwerter Unterschlagung. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte den Kraftwagen bei ██████ gemietet, um verschiedene Verwandte und Bekannte aufzusuchen, die er um Gewährung von Darlehen angehen wollte. Erst als diese Versuche gescheitert waren, verpfändete er den Kraftwagen an G___, um von diesem das gewünschte Darlehen zu erhalten. Das Urteil ergibt die Überzeugung der Strafkammer, dass der Angeklagte bei Abschluss des Mietvertrages noch nicht an eine Verpfändung gedacht hat. Demgemäß schied eine Verurteilung wegen Betruges gegenüber ██████ aus.

Der Oberbundesanwalt hat um Nachprüfung gebeten, ob in Fällen der vorliegenden Art „erschwerte“ Unterschlagung vorliege. Die Auffassung der Strafkammer entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts. Danach bedeutet das „Anvertrautsein“ im Sinne des § 246 StGB nicht mehr, als dass Besitz oder Gewahrsam in dem Vertrauen eingeräumt werden, die Gewalt über die Sache werde nur im Sinne des Einräumenden ausgeübt werden. Hierfür genügt es, dass Besitz oder Gewahrsam kraft eines Rechtsgeschäfts mit der Verpflichtung erlangt sind, sie zurückzugeben oder zu einem bestimmten Zwecke zu verwenden (vgl. RGSt 4, 386; 6, 117; 29, 239; 40, 223). Der Senat sieht keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen und den Tatbestand der erschwerten Unterschlagung dem der Untreue anzugleichen, in dem ein besonders über die vertraglichen Beziehungen hinausgehendes Treueverhältnis vorausgesetzt wird. Beispielsweise ist also auch die gemietete Sache anvertraut im Sinne des § 246 StGB, ohne dass die vertraglichen Beziehungen zusätzliche Merkmale aufweisen müssten.

Der Schuldspruch besteht somit zu Recht.

4. Da auch die Strafzumessung keinen Rechtsfehler erkennen lässt, war die Revision zu verwerfen.

Dr. DotterweichBaldusDr. Schalscha
BuschHoepner
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