Treffer
BGH Urteil

Beamteneigenschaft bei Ortskrankenkasse: Amtsunterschlagung bestätigt, Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 70/54
Datum
06.04.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, Leiter von Melde‑ und Zahlstellen einer Ortskrankenkasse, wurde wegen schwerer Amtsunterschlagung, Urkundenfälschung im Amt und Betrug zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Zentrale Rechtsfrage war, ob seine Tätigkeit ihn im strafrechtlichen Sinne zum Beamten macht. Der BGH bestätigt die Beamteneigenschaft und die sonstigen Schuldsprüche, verweist die Sache jedoch wegen der noch nicht erörterten Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) an das Landgericht zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Leiter einer Melde‑ und Zahlstelle einer unter staatlicher Aufsicht stehenden Ortskrankenkasse ist im strafrechtlichen Sinne Beamter, wenn er Aufgaben wahrnimmt, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind und staatlichen Zwecken dienen.

2

Bedienstete von Körperschaften des öffentlichen Rechts, die hoheitliche oder der Staatsaufgabe zugehörige Sozialversicherungsaufgaben erfüllen, stehen auch mittelbar im Staatsdienst und unterfallen damit dem Beamtenbegriff im Strafrecht.

3

Das nachträgliche Ausfüllen einer Gesamtbetragsspalte in Quittungslisten stellt keine Urkundenverfälschung dar, wenn der Eintrag stillschweigend gestattet ist und dem tatsächlichen Rechenwert entspricht; das Ausradieren und Ersetzen quittierter Gesamtbeträge kann jedoch eine Urkundenverfälschung bilden.

4

Bei einer verhängten Freiheitsstrafe unter neun Monaten ist die Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB geboten; wird diese Frage nicht entschieden, ist die Sache zur erneuten Entscheidung hierüber an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

3. Strafkammer des Landgericht Krefeld, 23. November 1953

Rubrum

Für das Wachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!

StGB § 359

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den früheren Krankenkassenangestellten Lorenz ███ aus ███████, geboren am █████ 1912 in ██, wegen schwerer Amtsunterschlagung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. April 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. ███████ als Vertreter der ███████████████████,

Justizangestellter ██████

Leitsatz

Der Leiter einer Melde- und Zahlstelle der Ortskrankenkasse ist Beamter im Sinne des § 359 StGB.

Aktenzeichen: 2 StR 70/54 Urteil des BGH vom 6. April 1954 Vorinstanz: LG Krefeld

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 3. Strafkammer des Landgerichts in Krefeld vom 23. November 1953 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Urkundenfälschung im Amt und mit Betrug zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte Angestellter einer Allgemeinen Ortskrankenkasse. Ihm war die Betreuung von zwei Ortschaften übertragen. Zu diesem Zweck hatte er als selbständiger Verwalter der in diesen Ortschaften eingerichteten Melde- und Zahlstellen sowohl die Mitgliederbeiträge entgegenzunehmen wie auch die Berechnung und Auszahlung der Kranken-, Wochen- und Stillgelder zu besorgen. Verschiedenen Wöchnerinnen zahlte der Angeklagte jeweils bis zu 10,- DM weniger an Wochengeld aus, als ihnen zustand. Diese zurückbehaltenen Beträge – insgesamt etwa 850,- DM – verbrauchte er für seine eigenen Zwecke. Die Quittungslisten hielt er dadurch im Einklang mit dem Kassenstand, dass er diejenigen Beträge eintrug, die er ordnungsmäßig hätte auszahlen müssen.

Die Revision des Angeklagten führt nur in einem Nebenpunkt zum Erfolg.

1. Die Verurteilung wegen schwerer Amtsunterschlagung (§§ 350, 351 StGB) ist nicht zu beanstanden. Zu Unrecht macht die Revision insbesondere geltend, der Angeklagte sei nicht Beamter im strafrechtlichen Sinne (§ 359 StGB).

Die Frage, ob ein Bediensteter einer Krankenkasse Beamteneigenschaft in diesem Sinne hat, ist in der Rechtsprechung allerdings wechselnd beantwortet worden. Während das Reichsgericht in älteren Entscheidungen (RGSt 38, 173; 62, 24) diese Eigenschaft noch mit der Begründung verneint hatte, die Krankenkassen seien ihrem eigentlichen Wesen nach wirtschaftliche Zwangsgenossenschaften und erfüllten keine staatlichen Aufgaben, gab es in jüngerer Zeit diesen Standpunkt auf. Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Gesetz über den Aufbau der Sozialversicherung vom 5. Juli 1934 (RGBl. I S. 577) hob es hervor, die Ortskrankenkassen seien nun nicht mehr Selbstverwaltungskörper der Versicherten. Vielmehr seien sie mittelbare Staatsorgane geworden, die unter staatlicher Aufsicht hoheitliche Aufgaben zu erfüllen hätten. Die Bediensteten dieser Kassen seien deshalb Beamte im strafrechtlichen Sinne (RGSt 74, 268; 76, 105). An dieser Rechtsprechung hielten verschiedene Oberlandesgerichte auch nach dem Zusammenbruch fest (OLG München in HESt 2, 364; OLG Neustadt in DRZ 1950, 522; OLG Hamm in JustMinBl. Nordrh.-Westf. 1952, 157). Sie gingen im Wesentlichen davon aus, dass die Sozialversicherung zu einer wichtigen Aufgabe des modernen Staates geworden sei. Hierin liege auch der innere Grund dafür, dass das Reichsgericht seinerzeit seine Auffassung geändert habe. Das Gesetz über den Neuaufbau der Sozialversicherung vom 5. Juli 1934, das die Selbstverwaltung innerhalb der Sozialversicherung abgeschafft habe, sei vom Reichsgericht nur zum äußeren Anlass genommen worden, um seine Rechtsprechung zu ändern. Diesen Entscheidungen ist im Ergebnis beizutreten.

Beamte im strafrechtlichen Sinne sind auch Personen, die nur mittelbar im Staatsdienst stehen. Zu ihnen gehören die Bediensteten einer unter staatlicher Aufsicht stehenden Körperschaft des öffentlichen Rechts, die in dieser Eigenschaft Aufgaben wahrzunehmen haben, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind und die staatlichen Zwecken dienen. Für die Ortskrankenkassen als Träger der Krankenversicherung (§ 35 RVO) trifft dies zu. Die Krankenversicherung ist ein Teil der Sozialversicherung. Sie konnte zwar in ihren auf die kaiserliche Botschaft vom 17. November 1881 zurückgehenden Anfängen noch als rein privatwirtschaftliche Einrichtung auf genossenschaftlicher Basis angesehen werden. Besonders seit der Beendigung des Ersten Weltkrieges trat hier jedoch ein wesentlicher Wandel ein. Der liberale Rechtsstaat des 19. Jahrhunderts entwickelte sich seitdem zu einem sozialen Rechtsstaat (Art. 20 Abs. 1 GrundG). Man versteht darunter einen Staat, der die wirtschaftliche Not und Benachteiligung einer Schicht oder einer Gruppe von Staatsbürgern bekämpft und zu beheben sucht. Für den heutigen Staat ist daher der Schutz der Staatsbürger gegen die Wechselfälle des Lebens zur unmittelbaren Aufgabe geworden. Der Erfüllung dieser Aufgabe hat er sich in stets steigendem Maße durch Ausbau der Sozialversicherung, der Versorgung und der sozialen Fürsorge unterzogen. Er beschränkt sich dabei nicht darauf, Rechtsansprüche auf Versicherungsleistungen im Wege der Gesetzgebung zu begründen, sondern er gewährt von sich aus diese Rechtsansprüche. Darin liegt das Wesen dieser fürsorgerischen Aufgabe. Sie tritt im Charakter der Sozialversicherung als Zwangsversicherung, im Versicherungsrecht als einem öffentlichen Recht und in der – auch heute noch bestehenden – Staatsaufsicht über Versicherungsträger deutlich hervor (Abschnitt IV § 1 des Aufbaugesetzes vom 5. Juli 1934). Die Maßnahmen und Entscheidungen der Versicherungsträger sind demgemäß Verwaltungsakte und werden durch Verwaltungsgerichte überprüft (§§ 1, 51 und 54 des Gesetzes über die Sozialgerichtsbarkeit vom 3. September 1953, BGBl. I S. 1239).

Nach alledem kann kein Zweifel darüber bestehen, dass die mit der Sozialversicherung wahrgenommenen Aufgaben solche sind, die heute zu den Aufgaben des Staates selbst gehören. Das Gesetz über die Selbstverwaltung und über Änderungen von Vorschriften auf dem Gebiet der Sozialversicherung („Selbstverwaltungsgesetz“ i. d. F. vom 13. August 1952, BGBl. I S. 427) hat daran nichts geändert. Dadurch, dass der Staat die Durchführung seiner Aufgaben innerhalb eines sogenannten „übertragenen Wirkungskreises“ auf beaufsichtigte Selbstverwaltungskörper überträgt, hören diese Aufgaben nicht auf, Staatsaufgaben zu sein. Die Revision, die dies meint, verwechselt hier den eigentlichen Aufgabenträger mit der Art und Weise der Durchführung seiner Aufgaben. Das Selbstverwaltungsgesetz hat nur die Organisationsformen der ausführenden Organe im Sinne des Grundgedankens der Selbstverwaltung wiederhergestellt. Keineswegs wollte sich der Staat mit diesem Gesetz seines Pflichten- und Aufgabenkreises entäußern.

Da der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts keine nur untergeordnete Tätigkeit ausgeübt hat, ist er in seiner Eigenschaft als Bediensteter der Allgemeinen Ortskrankenkasse als Beamter im strafrechtlichen Sinne tätig geworden. Gegen die sonstigen Feststellungen zur äußeren und inneren Tatseite der schweren Amtsunterschlagung bestehen ebenfalls keine Bedenken. Die Umstände, die die Beamteneigenschaft des Angeklagten tatsächlich begründet haben, hat der Angeklagte nach den Feststellungen des Urteils gekannt. Das reicht aus. Da der Angeklagte auch wusste, dass Unterschlagungen verboten und strafbar sind, liegt ein Verbotsirrtum nicht vor.

2. Auch die Verurteilung wegen Urkundenfälschung im Amt (§ 348 Abs. 2 StGB) ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar ist dem Landgericht nicht darin beizutreten, als es eine Verfälschung auch in dem nachträglichen Ausfüllen der Spalte „Gesamtbetrag“ findet. Nach den Feststellungen des Urteils räumten die Versicherten dem Angeklagten diese Möglichkeit stillschweigend ein. Er hat die Spalte demgemäß dann jeweils in Übereinstimmung mit der Summe der Eintragungen in den Einzelspalten, die von den Versicherten zuvor quittiert worden waren, ausgefüllt. Ein „Verfälschen“ im Rechtssinne liegt darin nicht. Der Schuldspruch wird dadurch jedoch nicht berührt. Das Landgericht hat nämlich festgestellt, dass der Angeklagte in anderen Fällen die von den Versicherten zuvor quittierten Gesamtbeträge ausradiert und durch andere (höhere) Beträge ersetzt hat. Darin lag unbedenklich ein Verfälschen amtlich anvertrauter Urkunden.

3. Die Verurteilung wegen Betruges lässt keine Rechtsfehler erkennen.

4. Die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Revision war es zulässig, im Rahmen der allgemeinen Bewertung der Persönlichkeit des Angeklagten und zur Beurteilung des Ausmaßes seiner Schuld die Tatsache heranzuziehen, dass er sich das Strafverfahren aus dem Jahre 1935 ersichtlich nicht zur Warnung hat dienen lassen. Wie die Urteilsgründe eindeutig ergeben, kann der Strafausspruch auch nicht dadurch zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst sein, dass das Landgericht irrtümlich in dem nachträglichen Ausfüllen der Gesamtbetragsspalte in den Quittungslisten eine Verfälschung gesehen hat.

Da die erkannte Freiheitsstrafe unter neun Monaten Gefängnis liegt, muss jedoch die bisher nicht erörterte Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung geprüft werden (§ 23 StGB). Zur Entscheidung dieser Frage ist die Sache deshalb zurückzuverweisen (vgl. das zum Abdruck bestimmte Urteil des Senats vom 5. März 1954 – 2 StR 15/54 –).

DotterweichDr. WernerDr. Arndt
MoerickeDr. Menges
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