Treffer
BGH Urteil

Freispruch aufgehoben: Begünstigung (§257 StGB) bei Auslandsgeldtransport

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 704/84
Datum
30.01.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob den Freispruch in einem Verfahren wegen Geldtransports aus Rauschgiftverkäufen auf und wies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Zentrales Problem war, ob der Angeklagte die Absicht hatte, dem Rauschgifthändler Vorteile zu sichern (§257 StGB). Der Senat stellte klar, dass Kenntnis der Herkunft und das heimliche Ins-Ausland-Schaffen von Erlösen die Vorteilssicherungsabsicht begründen können; das Landgericht hatte die Anforderungen an die Beweiswürdigung überspannt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer Erlöse aus Rauschgiftgeschäften eines Dritten heimlich ins Ausland schafft, leistet objektiv Hilfe i.S.v. §257 StGB, da dies geeignet ist, dem Täter die Vorteile der Tat zu sichern.

2

Für die subjektive Voraussetzung der Begünstigung (§257 StGB) genügt, dass es dem Täter auf die Sicherung der Vorteile ankommt; diese Vorstellung muss nicht Motiv oder alleiniges Handlungsmotiv sein.

3

Die bloße Kenntnis von der Herkunft der Gelder kann in Verbindung mit ihrem heimlichen Transport den Schluss auf eine Vorteilssicherungsabsicht rechtfertigen.

4

Bei der richterlichen Überzeugungsbildung sind keine überzogenen Beweisanforderungen zu stellen; es genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Gewissheit, das vernünftige Zweifel ausschließt.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 21. Februar 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

2 StR 704/84 in der Strafsache gegen █████, geboren am [REDACTED] 1945,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 30. Januar 1985 in der Sitzung vom 1. Februar 1985, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mosl,

die Richter am Bundesgerichtshof B. Maier, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter,

Staatsanwältin ████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt aus [REDACTED] als Verteidiger, – in der Verhandlung –,

██████████████████ in der Verhandlung, Justizobersekretär ████ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Februar 1984 mit den Feststellungen – ausgenommen denen zum äußeren Tatgeschehen – aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Dem Angeklagten war Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zum Vorwurf gemacht worden, weil er nach der zugelassenen Anklage im Sommer 1978 im Auftrag des Mehmet ██ 300.000 DM, die dieser aus Rauschgiftverkäufen erlöst hatte, gegen Zusage einer Belohnung von 10.000 DM auf dem Flugwege in die Türkei gebracht habe.

Das Landgericht hat auf Freispruch erkannt.

Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der allein erhobenen Sachbeschwerde in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Nach den Feststellungen hatte Mehmet ██ aus Rauschgiftgeschäften, deren Zeitpunkt, Anzahl und Gegenstand ungeklärt blieben, 300.000 DM erlöst. Im Sommer 1978 wollte er dieses Geld in die Türkei bringen lassen. Davon sollten in der Nähe von Adana (Türkei) Häuser gekauft werden. Im August beauftragte er den Angeklagten, das Geld in die Türkei zu transportieren. Der Angeklagte hatte dies schon zweimal zuvor für ihn getan und besaß sein Vertrauen. Er wusste auch, dass das Geld aus Rauschgiftgeschäften stammte. Für den Geldtransport sollte er 10.000 DM als Belohnung erhalten. Zusammen mit dem Zeugen Hasan ████ verpackte der Angeklagte das Geld in Marlboro-Zigarettenstangen und flog mit dem so verpackten Geld nach Istanbul, wo beide von zwei Brüdern des Mehmet ██, die dieser zuvor telefonisch verständigt hatte, empfangen wurden.

Mit Recht hat es das Landgericht abgelehnt, den Angeklagten als Mittäter oder als Gehilfen wegen Beteiligung am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu verurteilen. Dafür bot der Sachverhalt keine hinreichenden Anhaltspunkte.

Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen dagegen die Ausführungen des Landgerichts, wonach sich der Angeklagte auch nicht der Begünstigung (§ 257 StGB) schuldig gemacht habe. Das Landgericht hat geglaubt, nicht feststellen zu können, dass der Angeklagte den Geldtransport in der Absicht durchgeführt habe, Mehmet ██ die Vorteile der Tat zu sichern. Seine bloße Kenntnis, dass die Gelder aus Rauschgiftgeschäften stammten, reiche hierfür nicht aus. Sie besage weder, dass konkret eine Sicherung des Geldes – etwa vor behördlichem Zugriff – zumindest nach Meinung des Mehmet ██ erforderlich gewesen sei, noch dass der Angeklagte dies angenommen und deshalb das Geld transportiert habe. Darüber hinaus fehle es an jeglichen konkreten, objektiven Anhaltspunkten für die Gründe, die – über den Kauf von Häusern hinaus – für den Geldtransport nach der Vorstellung Mehmet ██ oder des Angeklagten bestimmend gewesen seien. Aus der Durchführung des Transports jedenfalls ließen sich keine sicheren Rückschlüsse auf die Absicht des Angeklagten ziehen.

Zwar sei das Geld in Marlboro-Zigarettenstangen versteckt worden. Hierfür könnten jedoch auch andere Gründe maßgeblich gewesen sein, etwa die Angst, überhaupt soviel Geld offen mit sich zu führen, oder die Absicht, es wegen Deviseneinfuhrbeschränkungen vor den türkischen Behörden zu verbergen. Dass der Angeklagte für den Transport 10.000 DM Belohnung erhalten sollte, lasse ebenfalls keine eindeutigen Rückschlüsse auf seine mit dem Transport verbundene Absicht zu. Die Aussicht auf die Belohnung könne vielmehr durchaus „das einzige Motiv des Angeklagten“ gewesen sein, und für die Zusage einer so hohen Belohnung kämen auch Gründe in Betracht, die mit einer etwaigen Sicherung des Geldes nichts zu tun hatten.

Diese Begründung ist nicht frei von Rechtsfehlern.

Das Landgericht hat seiner Beweiswürdigung zum inneren Tatbestand des § 257 StGB ein rechtlich unzutreffendes Verständnis vom Begriff der Vorteilssicherungsabsicht zugrunde gelegt.

Richtig ist zwar der gewählte Ausgangspunkt, wonach der Täter den zielgerichteten Willen haben muss, dem anderen die Vorteile der Tat zu sichern. Indessen lässt die daran anschließende Erörterung der fallbezogenen Umstände erkennen, dass sich das Landgericht nicht an diesen Maßstab gehalten hat. Denn es stellt entscheidend darauf ab, welche „Gründe“ den Angeklagten bewogen haben könnten, den Geldtransport in der festgestellten Weise durchzuführen. Dass damit Beweggründe gemeint sind, geht nicht nur aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, sondern auch daraus hervor, dass es an einer Stelle heißt, die Kenntnis des Angeklagten über die Herkunft des Geldes gestatte nicht schon den Schluss, er habe eine Sicherung für erforderlich gehalten und das Geld „deshalb“ in die Türkei transportiert. In dieselbe Richtung weist auch die Bemerkung, die Aussicht auf die Belohnung könne durchaus „das einzige Motiv des Angeklagten“ gewesen sein.

Damit entfernt sich das Landgericht vom zutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt. § 257 StGB setzt nicht voraus, dass die Vorstellung des Erfolgs der Begünstigung (Vorteilssicherung) der Beweggrund des Täters war; es genügt, dass es dem Täter – aus welchem Grunde auch immer – auf diesen Erfolg ankam (vgl. BGHSt 4, 107; BGH NJW 1958, 1244 Nr. 15; Lackner, StGB 15. Aufl. § 257 Anm. 5 a; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 257 Rdn. 9; Ruß in LK StGB 10. Aufl. § 257 Rdn. 18). Dies kann bei dem Angeklagten auch dann der Fall gewesen sein, wenn die Aussicht auf Belohnung das einzige Motiv seines Handelns war, das Geld zum Erwerb von Häusern in der Türkei dienen sollte und das bei der Flugreise benutzte Versteck entweder aus Angst, überhaupt soviel Geld offen mit sich zu führen, oder in der Absicht gewählt wurde, das Geld im Hinblick auf Devisenbeschränkungen vor den türkischen Behörden zu verbergen. Derartige „andere Gründe“ brauchten der Absicht der Vorteilssicherung nicht entgegenzustehen – sie würden sich mit ihr vielmehr ohne weiteres vereinbaren lassen.

Den Ausführungen des Urteils ist zu entnehmen, dass die Strafkammer dies verkannt hat.

Das Urteil muss deshalb aufgehoben werden. Da der Rechtsfehler lediglich den subjektiven Tatbestand betrifft, können die Feststellungen zum äußeren Tathergang aufrechterhalten bleiben.

Die Ausführungen des Landgerichts geben im Übrigen Anlass zu dem Hinweis, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Rechtsfehler in der Beweiswürdigung ist, wenn der Tatrichter die Anforderungen überspannt, die an die richterliche Überzeugungsbildung zu stellen sind. Voraussetzung dafür, dass sich der Tatrichter vom Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts überzeugt, ist nicht eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende Gewissheit. Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt. Dabei haben solche Zweifel außer Betracht zu bleiben, die realer Anknüpfungspunkte entbehren und sich lediglich auf die Annahme einer bloßen gedanklichen, abstrakt-theoretischen Möglichkeit gründen (BGH bei Holtz MDR 1978, 806; BGH, Urteile vom 21. Oktober 1983 – 2 StR 367/83, 11. Januar 1984 – 2 StR 655/83 und 15. Februar 1984 – 2 StR 704/83).

Bringt jemand Erlöse aus Rauschgiftgeschäften eines Dritten ins Ausland, so liegt darin objektiv eine Hilfeleistung im Sinne des § 257 StGB, weil ein solches Verhalten geeignet ist, dem Täter die Vorteile der Tat zu sichern. Es versteht sich von selbst, dass damit das Geld dem Zugriff innerstaatlicher Behörden (Sicherstellung, Verfallserklärung) entzogen wird. Es liegt nahe, dass der in die Herkunft des Geldes eingeweihte Transporteur dies weiß, will und bezweckt. Ohne Überspannung der an die richterliche Überzeugung zu stellenden Anforderungen dürfte deshalb nur unter besonderen, außergewöhnlichen Umständen Raum für die Anerkennung der Möglichkeit sein, dass jemandem, der im Auftrag eines Rauschgifthändlers Geld aus dessen Rauschgiftgeschäften gegen hohe Bezahlung und unter Zuhilfenahme von Verstecken heimlich ins Ausland schafft, die Absicht der Vorteilssicherung gefehlt haben könnte.

MoslTheuneGollwitzer
MaierNiemöller
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