Treffer
BGH Beschluss

Strafausspruch aufgehoben: Verteidigungsverhalten nicht strafschärfend werten

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 704/81
Datum
26.03.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Koblenz wegen Vergehens gegen das BtMG ein. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den Strafausspruch auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Entscheidungsgrund ist, dass das Landgericht das beharrliche Bestreiten der Tat als strafschärfend gewertet haben könnte, was das Recht auf Verteidigung verletzt. Einen Überschreitung der zulässigen Verteidigung hat das Urteil nicht belegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Recht auf Verteidigung verbietet es regelmäßig, dem Angeklagten ein strafschärfendes Verschulden daraus zu machen, dass er sich gegen ihn belastende Zeugenaussagen zur Wehr setzt und seine Täterschaft bestreitet.

2

Eine Strafzumessung, die allein auf der Annahme eines "hohen Maßes an Uneinsichtigkeit" beruht, ist rechtsfehlerhaft, wenn das Bestreiten noch im Rahmen zulässiger Verteidigung liegt.

3

Wird das Verteidigungsverhalten des Angeklagten unzulässig als strafschärfender Umstand berücksichtigt, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Eine Revision gegen den Schuldspruch ist zurückzuweisen, wenn die Beweiswürdigung den Schuldspruch trägt und keine Verfahrensfehler die Schuldfeststellung beeinträchtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 5. Juni 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 704/81

in der Strafsache gegen den in ████ geborenen am ████ Arbeiter Turgut ██, 1945 in [REDACTED] (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 5. Juni 1981, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Das Landgericht begründet die gegen diesen Angeklagten erkannte Freiheitsstrafe von acht Jahren, welche die gegen seine Mittäter verhängten Strafen nicht unwesentlich übersteigt, unter anderem damit, der Angeklagte habe auch noch während der Vernehmung des Zeugen Becker die Behauptung aufgestellt, mit diesem keinerlei Verhandlungen über das Heroingeschäft getätigt zu haben. Die Strafkammer hat dieses Prozessverhalten des Angeklagten zwar nicht ausdrücklich strafschärfend bewertet, hat darin jedoch ein „hohes Maß an Uneinsichtigkeit“ gesehen. Es ist nun zu besorgen, dass sie diese „Uneinsichtigkeit“ zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat. Das wäre jedoch fehlerhaft, denn das Recht auf Verteidigung verbietet es regelmäßig, dem Angeklagten einen Vorwurf daraus zu machen, dass er sich gegen ihn belastende Zeugenaussagen wendet und seine Täterschaft solange ableugnet, bis ihm angesichts der eindeutigen Beweislage ein weiteres Bestreiten nicht mehr erfolgversprechend erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 19. August 1981 – 2 StR 307/81). Dass der Angeklagte die Grenzen einer zulässigen Verteidigung überschritten hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.

MoselTheuneGollwitzer
MeyerNiemöller
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