Strafausspruch aufgehoben: Verteidigungsverhalten nicht strafschärfend werten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 704/81
- Datum
- 26.03.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Recht auf Verteidigung verbietet es regelmäßig, dem Angeklagten ein strafschärfendes Verschulden daraus zu machen, dass er sich gegen ihn belastende Zeugenaussagen zur Wehr setzt und seine Täterschaft bestreitet.
Eine Strafzumessung, die allein auf der Annahme eines "hohen Maßes an Uneinsichtigkeit" beruht, ist rechtsfehlerhaft, wenn das Bestreiten noch im Rahmen zulässiger Verteidigung liegt.
Wird das Verteidigungsverhalten des Angeklagten unzulässig als strafschärfender Umstand berücksichtigt, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Eine Revision gegen den Schuldspruch ist zurückzuweisen, wenn die Beweiswürdigung den Schuldspruch trägt und keine Verfahrensfehler die Schuldfeststellung beeinträchtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 5. Juni 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 704/81
in der Strafsache gegen den in ████ geborenen am ████ Arbeiter Turgut ██, 1945 in [REDACTED] (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 5. Juni 1981, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht begründet die gegen diesen Angeklagten erkannte Freiheitsstrafe von acht Jahren, welche die gegen seine Mittäter verhängten Strafen nicht unwesentlich übersteigt, unter anderem damit, der Angeklagte habe auch noch während der Vernehmung des Zeugen Becker die Behauptung aufgestellt, mit diesem keinerlei Verhandlungen über das Heroingeschäft getätigt zu haben. Die Strafkammer hat dieses Prozessverhalten des Angeklagten zwar nicht ausdrücklich strafschärfend bewertet, hat darin jedoch ein „hohes Maß an Uneinsichtigkeit“ gesehen. Es ist nun zu besorgen, dass sie diese „Uneinsichtigkeit“ zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat. Das wäre jedoch fehlerhaft, denn das Recht auf Verteidigung verbietet es regelmäßig, dem Angeklagten einen Vorwurf daraus zu machen, dass er sich gegen ihn belastende Zeugenaussagen wendet und seine Täterschaft solange ableugnet, bis ihm angesichts der eindeutigen Beweislage ein weiteres Bestreiten nicht mehr erfolgversprechend erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 19. August 1981 – 2 StR 307/81). Dass der Angeklagte die Grenzen einer zulässigen Verteidigung überschritten hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.
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