Revision verworfen: Verurteilung wegen Förderung verfassungsfeindlicher Vereinigung (§ 90a StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 704/52
- Datum
- 30.01.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 90a StGB stellt die Gründung oder Betätigung in verfassungsfeindlichen Vereinigungen unter Strafe, wenn deren Tätigkeit gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet ist.
Die Anwendung des § 90a StGB setzt nicht voraus, dass das Bundesverfassungsgericht zuvor die Verfassungswidrigkeit der betreffenden Vereinigung festgestellt hat.
Art. 18 GG verfolgt denselben Schutzzweck wie § 90a StGB; § 90a zieht insoweit strafrechtliche Konsequenzen aus dem in Art. 9 Abs. 2 GG verankerten Vereinsverbot.
Führende Tätigkeit oder Rädelsführerschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung erfüllt die Merkmale des § 90a StGB und begründet strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Förderung.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 22. Juli 1952
Rubrum
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den technischen Zeichner Manfred ███████ aus ██████, ████████, geboren am ██ 1930 in ██, wegen Staatsgefährdung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Januar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 22. Juli 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten „wegen Förderung einer verfassungsfeindlichen Vereinigung“, nämlich der „Freien Deutschen Jugend“, verurteilt. Mit der Revision macht er geltend, dass die Feststellungen die Anwendung des § 90a StGB nicht rechtfertigten, diese Bestimmung auch gegen Art. 18 GG verstoße. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Nach Art. 18 GG verwirkt die dort aufgeführten Grundrechte, wer sie zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht. Diese Bestimmung zielt also gerade in dieselbe Richtung wie § 90a StGB, der die Gründung oder die Betätigung in verfassungsfeindlichen Vereinen mit Strafe bedroht. § 90a StGB zieht im Übrigen nur die strafrechtliche Folgerung aus Art. 9 Abs. 2 GG, der Vereinigungen verbietet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten.
Die Anwendung des § 90a StGB setzt nicht, wie der Verteidiger in der Verhandlung ausgeführt hat, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts voraus.
Die Feststellungen tragen den Urteilsspruch. Wie der Senat bereits am 8. April 1952 in StE 3, 52 ausgesprochen hat, bereiten die bolschewistischen Führer der SED ein hochverräterisches Unternehmen gegen die Bundesrepublik nach den §§ 80 Abs. 1 Nr. 1, 81 Abs. 1 StGB vor. Von der Besatzungszone erhalten nach den Urteilsgründen die zwar verbotene, aber weiterwirkende FDJ ihre Anweisungen zum Kampfe in der Bundesrepublik, den sie „im Sinne der Herrschaft in der Sowjetzone“ führt. Danach richtet sich die Tätigkeit der FDJ gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik.
Das Urteil stellt weiter fest, dass der Angeklagte „eine führende Rolle zur Verbreitung des weltanschaulichen Gedankenguts aus der Sowjetzone gespielt“, die Bestrebungen der FDJ maßgeblich gefördert und selbst „im Sinne der Herrschaft in der Sowjetzone“ gewirkt habe.
Mit Recht nimmt deshalb die Strafkammer an, dass der Angeklagte die Bestrebungen der FDJ als Rädelsführer gefördert hat. Damit sind die Merkmale des § 90a StGB nachgewiesen.
| Werner | Dr. Moericke | Dr. Ludwig | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Ortlieb |