Berichtigungsbeschluss: Korrektur von Wortlauten im Leitsatz und Urteilsgründen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 703/88
- Datum
- 15.03.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Berichtigungsbeschluss dient der Beseitigung redaktioneller, Druck- oder Übertragungsfehler und ist zulässig, soweit er den erkennbaren inhaltlichen Willen des Gerichts textlich wiederherstellt.
Die Ersetzung einzelner Wörter in Leitsatz oder Urteilsgründen ist zulässig, wenn die ursprünglich gewählte Formulierung dem tatsächlichen Entscheidungsinhalt widerspricht.
Eine formelle Berichtigung ändert nicht die materielle Entscheidung und betrifft weder den Tenor der Entscheidung noch deren Rechtskraft, sondern stellt ausschließlich die textliche Übereinstimmung her.
Der Berichtigungsbeschluss hat die zu ersetzenden Begriffe und deren genaue Fundstellen im Urteil klar zu bezeichnen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BERICHTIGUNGSBESCHLUSS 2 StR 703/88 in der Strafsache gegen ███ geborene ██ aus █, Maria geboren am ███████ 1925 in █████ wegen versuchten Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 1989
Tenor
Im Leitsatz zu dem Urteil des Senats vom 1. Februar 1989 wird das Wort „unbeendeten“ durch „beendeten“ ersetzt; auf Seite 7 der Urteilsgründe muss es statt „rechtsfehlerhaft“ heißen: „rechtsfehlerfrei“.
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