Treffer
BGH Berichtigungsbeschluss

Berichtigungsbeschluss: Korrektur von Wortlauten im Leitsatz und Urteilsgründen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 703/88
Datum
15.03.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der 2. Strafsenat des BGH erließ einen Berichtigungsbeschluss zu seiner Entscheidung vom 1. Februar 1989 in der Strafsache wegen versuchten Mordes. Im Leitsatz wurde das Wort „unbeendeten“ durch „beendeten“ ersetzt; in den Urteilsgründen auf Seite 7 „rechtsfehlerhaft“ durch „rechtsfehlerfrei“. Die Änderung dient der textlichen Korrektur und stimmt Wortlaut mit dem inhaltlichen Entscheidungsbefund ab.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Berichtigungsbeschluss dient der Beseitigung redaktioneller, Druck- oder Übertragungsfehler und ist zulässig, soweit er den erkennbaren inhaltlichen Willen des Gerichts textlich wiederherstellt.

2

Die Ersetzung einzelner Wörter in Leitsatz oder Urteilsgründen ist zulässig, wenn die ursprünglich gewählte Formulierung dem tatsächlichen Entscheidungsinhalt widerspricht.

3

Eine formelle Berichtigung ändert nicht die materielle Entscheidung und betrifft weder den Tenor der Entscheidung noch deren Rechtskraft, sondern stellt ausschließlich die textliche Übereinstimmung her.

4

Der Berichtigungsbeschluss hat die zu ersetzenden Begriffe und deren genaue Fundstellen im Urteil klar zu bezeichnen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BERICHTIGUNGSBESCHLUSS 2 StR 703/88 in der Strafsache gegen ███ geborene ██ aus █, Maria geboren am ███████ 1925 in █████ wegen versuchten Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 1989

Tenor

Im Leitsatz zu dem Urteil des Senats vom 1. Februar 1989 wird das Wort „unbeendeten“ durch „beendeten“ ersetzt; auf Seite 7 der Urteilsgründe muss es statt „rechtsfehlerhaft“ heißen: „rechtsfehlerfrei“.

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