Revision wegen unzureichender Feststellungen bei fortgesetztem sexuellem Missbrauch — Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 703/86
- Datum
- 09.01.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei fortgesetzten Handlungen, die sich über längere Zeit und viele Teilakte erstrecken, muss der Tatrichter die von ihm zugrunde gelegte Mindestzahl der Einzelakte angeben, es sei denn, die Mindestzahl ergibt sich aus anderen Anhaltspunkten.
Fehlen solche konkreten Feststellungen zum Umfang der fortgesetzten Taten, sind die Urteilsgründe unzureichend und rechtfertigen eine Aufhebung und Zurückverweisung zur Nachholung der Feststellungen.
Kann die genaue Anzahl der Teilakte auch in der neuen Hauptverhandlung nicht bestimmt werden, ist bei der Strafzumessung nach dem Grundsatz in dubio pro reo von einer geringeren, zugunsten des Angeklagten festgestellten Anzahl auszugehen.
Bei Feststellungen zum Missbrauch einer Abhängigkeitsposition ist darzulegen, inwieweit die Betroffene gegen die Übergriffe frei widersprechen oder sich entziehen konnte; das Fehlen solcher Feststellungen kann die Annahme eines Abhängigkeitsmissbrauchs in Frage stellen.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 29. August 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 703/86 in der Strafsache gegen ███ den Antiquitätenhändler Lothar Franz aus ████████, geboren am ████████ 1946 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **9. Januar 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 29. August 1986 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 29. Dezember 1986 zur Revision des Angeklagten ausgeführt:
„Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Der mit der Verletzung sachlichen Rechts begründeten Revision des Angeklagten kann der Erfolg nicht versagt werden, weil das Landgericht keine ausreichenden Feststellungen zum Umfang der dem Angeklagten zur Last gelegten fortgesetzten Handlungen getroffen hat.
Bei fortgesetzten Handlungen, die sich über viele Monate hinziehen und aus einer großen Anzahl von Teilakten bestehen, ist es zwar häufig nicht möglich, jeden einzelnen Teilakt nach Zeit, Ort und Tatausführung genau zu bezeichnen. Der Tatrichter muss jedoch mitteilen, von welcher Mindestzahl von Einzelakten er ausgeht, es sei denn, der Mindestschuldumfang ergibt sich ausnahmsweise – was vorliegend nicht der Fall ist – aus anderen Anhaltspunkten (BGH NStZ 1983, 326). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht.
Bezüglich der fortgesetzten Tat zum Nachteil des im März 1971 geborenen Kindes Jasna J. [REDACTED], einer Stieftochter des Angeklagten, hat das Landgericht im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: Ab Herbst 1983 habe der Angeklagte versucht, sich dem Kind sexuell zu nähern. Zunächst habe er ihm beim Duschen oder Umkleiden zugesehen und dann versucht, ihm an die Brust zu fassen. Weil seine Stieftochter ablehnend reagiert habe, habe der Angeklagte begonnen, sie zu schikanieren. Daraufhin habe sie es „schließlich“ zugelassen, dass der Angeklagte ihr über der Kleidung an die Brust griff. Das sei in der Folgezeit „immer häufiger“ geschehen. „Etwa ab Frühsommer 1984“ habe der Angeklagte von seiner Stieftochter verlangt, dass sie ihn mit der Hand sexuell befriedige. Dies habe das Mädchen „zunächst entschieden“ abgelehnt, auf Drängen des Angeklagten aber doch – bis zum Samenerguss – getan, und zwar „sehr häufig“, vornehmlich dann, wenn die Ehefrau des Angeklagten nicht zu Hause war, aber auch dann, wenn diese sich im sogenannten Fernsehzimmer befand. „Im Sommer 1984“ habe der Angeklagte begonnen, seine Stieftochter nackt zu fotografieren. Sein Ansinnen, dabei sein Glied in den Mund zu nehmen, sich an der Scheide lecken zu lassen und den Geschlechtsverkehr mit ihm auszuüben, habe sie zurückgewiesen, jedoch „mehrfach“ zugelassen, dass der Angeklagte sein Glied an ihre Scheide gelegt habe. Als der Angeklagte einmal versucht habe, mit seinem Glied in ihre Scheide einzudringen, habe seine Stieftochter ihn weggestoßen. Der Angeklagte habe „bis etwa Februar 1985“ seine Stieftochter in dieser Art belästigt.
Hinsichtlich der fortgesetzten Tat zum Nachteil der Zeugin Mona N. [REDACTED] hat das Landgericht im Wesentlichen festgestellt: Die damals 15 Jahre alte Zeugin sei Mitte April 1984 als Pflegekind vom Angeklagten und seiner Ehefrau aufgenommen worden. Bereits kurze Zeit danach habe der Angeklagte gelegentlich von Auslieferungsfahrten im Rahmen seines Gewerbebetriebes damit begonnen, der Zeugin den Arm um die Schulter zu legen und sie an der Hand zu halten, um sie zu bewegen, mit ihm den Geschlechtsverkehr auszuüben. „Alsbald“ habe er auch damit begonnen, der Zeugin – zunächst über, dann auch unter der Kleidung – an die Brust und über der Kleidung an das Geschlechtsteil zu greifen. Nachdem die „Übergriffe des Angeklagten immer häufiger“ geworden seien, habe ihn die Zeugin nicht mehr bei Auslieferungsfahrten begleitet. „Im Sommer 1984, vor dem Geburtstag der Zeugin am 29. August 1984“, habe die Zeugin dem langen Dringen des Angeklagten nachgegeben und ihm gestattet, drei Nahaufnahmen von ihrer Scheide zu machen. Zu weiteren Fototerminen sei es in der „Folgezeit zunächst“ nicht gekommen, doch habe der Angeklagte der Zeugin N. [REDACTED] „bei jeder sich bietenden Gelegenheit, wenn niemand in der Nähe war, an die Brust, auch an die nackten Brüste, ebenso auch an das Geschlechtsteil“ gegriffen.
„Etwa Ende August 1984, wobei nicht mit Sicherheit festgestellt werden konnte, ob dies noch vor dem 16. Geburtstag der Zeugin am 29. August war“, habe der Angeklagte anlässlich eines weiteren Fototermins die Scheide der Zeugin gestreichelt sowie sein erigiertes Glied in die Scheide eingeführt und „Beischlafsbewegungen“ ausgeführt, es aber nicht zum Samenerguss kommen lassen. In der Folgezeit habe der Angeklagte die Zeugin nicht mehr körperlich belästigt (UA S. 8–12).
Diese Feststellungen lassen nicht erkennen, wann die Annäherungsversuche des Angeklagten jeweils die Grenze von der Vorbereitungshandlung zum Versuch überschritten hatten, wann also die fortgesetzten Handlungen begonnen haben. Vor allem bleibt unbestimmt, wie oft der Angeklagte nach Ansicht des Landgerichts seine Stieftochter an die Brust gefasst, sich von ihr manuell hat befriedigen lassen und sein Glied an ihre Scheide gelegt hat. Ebenso geben die Feststellungen nichts dafür her, wie oft der Angeklagte Mona [REDACTED] über und unter der Kleidung an die Brust und an das Geschlechtsteil gegriffen haben soll. Schließlich lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen, ob der Zeitraum zwischen dem ersten und dem zweiten Fototermin, innerhalb dessen der Angeklagte Mona N. [REDACTED] bei jeder sich bietenden Gelegenheit an die nackten Brüste sowie an das Geschlechtsteil gegriffen haben soll, nur wenige Tage oder mehrere Wochen gedauert hat. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen bilden somit keine Grundlage für die Zumessung der vom Angeklagten verwirkten Strafe. Falls das Landgericht nicht in der Lage sein sollte, aufgrund der neuen Hauptverhandlung die Anzahl der Tatakte genau zu bestimmen, wird es bei der Strafzumessung von einer nach dem Grundsatz in dubio pro reo festgestellten Anzahl der Einzelakte auszugehen haben (BGH StV 1984, 243/244).“
Dem schließt sich der Senat mit dem Hinweis an, dass im Falle II 2 der Urteilsgründe für Handlungen zum Nachteil der Zeugin Mona N. [REDACTED] in der Zeit nach dem Monat August 1984 eindeutige Feststellungen zur Frage des Missbrauchs der Abhängigkeit zu treffen waren, zumal sich die Zeugin bald den Wünschen des Angeklagten ohne weiteres widersetzen konnte (UA S. 12). Dieser Umstand kann gegen die Annahme sprechen, der Angeklagte sei durch bewusste Ausnutzung seiner Machtstellung zum Ziel gelangt (vgl. BGH, Beschl. vom 2. Juli 1981 – 4 StR 319/81).
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