Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Strafaussprüche wegen Fehlern bei Strafzumessung, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 703/84
Datum
09.01.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten rügten sachliche Rechtsfehler ihrer Verurteilungen wegen Hehlerei, Unterschlagung und Betrugs; die Revisionen hatten teilweise Erfolg. Der BGH hob die Strafaussprüche auf, weil die Strafkammer unzulässig das Fehlen eines Milderungsgrundes als straferschwerend gewertet, das Doppelverwertungsverbot verletzt und mildernde Umstände nicht ausreichend berücksichtigt hatte. Die Sache wurde an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; übrige Revisionen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschränkung einer Revision durch den Pflichtverteidiger ist ohne ausdrückliche Ermächtigung unwirksam; die Revision ist insoweit voll nachzuprüfen (§ 302 Abs. 2 StPO).

2

Bei der Strafzumessung ist es unzulässig, das bloße Fehlen eines Milderungsgrundes als straferschwerend zu verwerten.

3

Das Doppelverwertungsverbot nach § 46 Abs. 3 StGB gebietet, dass bereits berücksichtigte Tatumstände nicht erneut strafschärfend verwertet werden.

4

Erkennt das Gericht, dass ein Täter infolge familiärer Dominanz nahezu zwangsläufig mitwirkte, kann dies ein minderschwerender Umstand im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB sein und ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

5

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Bemessung einer Einzelstrafe durch die Höhe anderer gegen den Angeklagten verhängter Einzelstrafen beeinflusst wurde, ist die betreffende Einzelstrafe aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 4. April 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 703/84 in der Strafsache gegen

den Antiquitätenhändler Hermann W. (geboren am ███████ 1937 in ███████), Maria W., geborene B., geboren am [REDACTED] 1937 in L. (Kreis ███) wegen Hehlerei u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 9. Januar 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten I. wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 4. April 1984 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1. Das Landgericht hat den Angeklagten Hermann W. wegen Hehlerei in zwei Fällen, Unterschlagung in Tateinheit mit unerlaubtem Waffenbesitz sowie wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und eine sichergestellte Schusswaffe eingezogen. Gegen die Angeklagte Maria W. hat es wegen Beihilfe zur Hehlerei sowie wegen Betrugs ebenfalls auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkannt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

2. Die Angeklagten rügen Verletzung sachlichen Rechts. Der angeklagte Ehemann beanstandet außerdem das Verfahren. Beide Rechtsmittel haben teilweise Erfolg. Im Übrigen sind sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

3. Die vom Pflichtverteidiger der Angeklagten Maria ████ erklärte Rechtsmittelbeschränkung ist mangels einer ausdrücklichen Ermächtigung hierzu unwirksam (§ 302 Abs. 2 StPO). Das Urteil unterliegt daher auch auf die Revision dieser Beschwerdeführerin in vollem Umfang der Nachprüfung.

4. Diese hat ergeben, dass die Strafzumessungserwägungen nicht frei von Rechtsfehlern sind und deshalb beide Strafausprüche aufzuheben sind.

Das Landgericht hat bei der Bestimmung der Einzelstrafen für die beiden Hehlereien sowie die Beihilfe zur Hehlerei und die Unterschlagung strafschärfend gewertet, dass die Geschädigten ihre Sachen entweder überhaupt nicht (Fall 1) oder zumindest teilweise nicht (Fälle 2 und 3) zurückerhielten. Damit hat es unzulässig das Fehlen eines Milderungsgrundes als straferschwerend angesehen. Zudem ist offen, ob sich die vermissten Schmuckstücke in den beiden letzten Fällen nicht unter den von der Polizei sichergestellten Gegenständen befanden (Bl. 9, 25, 26 UA).

5. Ferner hat die Strafkammer im Fall 2 das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) verletzt, indem sie dem angeklagten Ehemann erschwerend angelastet hat, sein Beweggrund sei gewesen, mit dem Erlös ein eigenes Geschäft aufzubauen; hierin offenbare sich ein erheblicher Eigennutz.

Bei den die angeklagte Ehefrau betreffenden Strafzumessungserwägungen ist das Landgericht außerdem nicht darauf eingegangen, dass die Initiative zu der Tat von ihrem Ehemann ausging und sie „nahezu zwangsläufig“ mitwirken musste, da er als absolutes Oberhaupt der Familie sämtliche Entscheidungen traf und sie nur eine untergeordnete Rolle spielte. Wenn die Strafkammer hierin einen besonderen Umstand im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB sah, hätte es ihn schon bei der Strafzumessung mildernd berücksichtigen müssen.

6. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Bemessung der wegen Betrugs gegen den Angeklagten Hermann ████ festgesetzten Einzelstrafe durch die Höhe der anderen gegen ihn verhängten Einzelstrafen beeinflusst worden ist. Daher muss auch diese Strafe aufgehoben werden.

MeierNiemöller
TheuneGollwitzer
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