Treffer
BGH Urteil

Zurückverweisung wegen Nichtentscheidung über Sachverständigenbeweis zu Drogenwirkung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 703/78
Datum
07.03.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte hilfsweise die Vernehmung eines Sachverständigen zur Drogenwirkung auf Wahrnehmung und Erinnerung eines Mitangeklagten; das Landgericht lehnte den Hilfsbeweis nur teilweise ab und begründete dies mit eigener Sachkunde. Der BGH bemängelt, dass die Kammer die zentrale Behauptung, der Mitangeklagte sei zur Tatzeit erheblich in seiner Wahrnehmungsfähigkeit eingeschränkt gewesen, nicht behandelt hat. Das Unterlassen der Entscheidung über diesen wesentlichen Teil des Beweisantrags stellt einen todeswichtigen Verfahrensmangel dar, der das Urteil tragen könnte. Der Senat hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht hat über jeden substantiierten Hilfsbeweisantrag zu entscheiden; ein Teilantrag darf nicht unerörtert bleiben, wenn er für die Beurteilung der Tatbeteiligung von Bedeutung ist.

2

Bei konkreter Behauptung, Drogenkonsum habe die Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit eines Zeugen zur Tatzeit beeinträchtigt, muss das Gericht diese Beweisbehauptung prüfen und über die Einholung eines sachverständigen Gutachtens entscheiden.

3

Die Berufung auf eigene Sachkunde ersetzt die Entscheidung über die Einholung eines Sachverständigen nur, wenn das Gericht ausdrücklich darlegt, dass seine Sachkunde die vom Sachverständigen zu klärenden Fragen vollständig erfasst und beantwortet.

4

Ein Urteil ist aufzuheben, wenn es sich entscheidend auf Zeugenaussagen stützt und das Gericht über einen Beweisantrag nicht entschieden hat, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beweis die Bewertung der Aussagen verändert hätte.

Vorinstanzen

Landgericht Hanau, 27. April 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Schlosser Hasim ██ aus ██████████, geboren am ███████ 1949 in der Türkei, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. März 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Willms, Prof. Dr. Mes, Dr. Müller, Dr. Meyer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Richter am Kammergericht Dr. ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. █████████ ███ als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 27. April 1978, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten und seine Landsleute ███████ und Ka[REDACTED] wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin jeweils zu Freiheitsstrafe, den ebenfalls türkischen Staatsangehörigen Y[REDACTED] wegen Beihilfe hierzu zu Jugendstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

1. In der Hauptverhandlung hat der Verteidiger des Beschwerdeführers hilfsweise beantragt, einen Sachverständigen mit besonderer Sachkunde auf dem Drogensektor und Erfahrungen im Umgang mit Drogenabhängigen zu hören. Der Sachverständige werde erklären, dass der Mitangeklagte ██████ infolge erheblichen Drogenkonsums zur Tatzeit und in der Folgezeit, in der seine Vernehmungen stattfanden, in seiner Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei; der Drogenkonsum habe bei ihm dazu geführt, dass er Erlebtes nicht richtig erfasst habe, früher Erlebtes mit später Erlebtem vermische, Personen verwechsle und mit bestimmten Personen Erlebtes anderen Personen zuschreibe; er könne Phantasie und Realität nicht mehr auseinanderhalten; seine Angaben könnten einem Urteil nicht zugrunde gelegt werden.

Die Strafkammer hat im Urteil den Hilfsbeweisantrag mit der Begründung abgelehnt, sie vermöge selbst auf Grund eigener Sachkunde zu beurteilen, dass die in der Hauptverhandlung gemachten Angaben ██████████ durchaus einem Urteil zugrunde gelegt werden könnten. Für seine Angaben in der Hauptverhandlung sei eine Beeinträchtigung der Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit infolge Drogenkonsums oder wegen Entzugserscheinungen ausgeschlossen; denn der Angeklagte habe sich in jeder Hinsicht orientiert gezeigt und sich nicht nur folgerichtig, sondern auch geordnet verhalten. Hinzu komme, dass er selbst nicht erklärt habe, derzeit unter Entzugserscheinungen zu leiden. Bedenke man weiterhin, dass seine Angaben – bis auf die Beteiligung ██ ██ – mit denen des Angeklagten Y[REDACTED] übereinstimmten, dann werde deutlich, dass die von ███████ befürchteten Bedenken jedenfalls nicht für die Angaben in der Hauptverhandlung, von denen die Kammer allein ausgehe, bestünden.

2. Die Revision sieht mit Recht einen Verfahrensmangel darin, dass das Landgericht über einen wesentlichen Teil des Hilfsbeweisantrags nicht entschieden hat. Die Begründung, mit der die Strafkammer den Antrag ablehnt, befasst sich zwar mit der Aussagetüchtigkeit und Glaubwürdigkeit ███ in der Hauptverhandlung, lässt aber die Beweisbehauptung völlig unberücksichtigt, dass ███████ zur Tatzeit in seiner damaligen Wahrnehmungsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei und deshalb jetzt Personen ebenso wie Tatsachen oder Geschehensabläufe verwechsle. Im Urteil ist weder zum Ausdruck gebracht, dass die Strafkammer auch insoweit über eigene Sachkunde verfügte, noch dass sie auf Grund dieser Sachkunde auch den weiteren Hilfsbeweisantrag ablehnen wollte. Ihr Hinweis auf S. 12/13 UA, dass sie allein von den Angaben ████████ in der Hauptverhandlung ausgehe, macht im Gegenteil deutlich, dass sie ihre Entscheidung ganz bewusst auf die Beurteilung ████████ in der Hauptverhandlung beschränkt hat.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Verfahrensmangel beruht. Denn die Verurteilung des Beschwerdeführers stützt sich entscheidend auf die Angaben ████████, ohne dass diese Angaben, wie etwa bei dem Mitangeklagten ██████████, durch die Angaben des Mitangeklagten ██████ bestätigt werden (UA S. 8, 12).

SchumacherMesMeyer
WillmsMüller