Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen widersprüchlicher Strafzumessung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 703/76
- Datum
- 05.01.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist zwischen der Urteilsformel und den Urteilsgründen hinsichtlich des Strafmaßes ein Widerspruch vorhanden, der sich nicht mit Sicherheit klären lässt, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Die allgemeine Sachrüge in der Revision kann zur Aufhebung des Strafausspruchs führen, wenn sie auf Unklarheiten in der Strafzumessung hinweist, die die Bestimmtheit des Strafmaßes betreffen.
Ergeben sich bei der revisionsgerichtlichen Nachprüfung keine weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, sind die übrigen Teile des Urteils zu bestätigen und weitergehende Angriffe der Revision als unbegründet oder verworfen zu behandeln.
Das Revisionsgericht kann die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer der Vorinstanz zurückverweisen, wenn die Aufhebung des Strafausspruchs eine Neufestsetzung des Strafmaßes erforderlich macht.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 12. Juli 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Arbeiter Franz Josef R ██ aus ██ ███, dort geboren am ██ 1952, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Januar 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 12. Juli 1976 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, deren Dauer in der Urteilsformel mit drei Jahren und zehn Monaten, in den Urteilsgründen mit drei Jahren und sechs Monaten angegeben ist.
Die Revision des Angeklagten, mit der die allgemeine Sachrüge erhoben wird, führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, da der Widerspruch zwischen dem in der Urteilsformel und dem in den Urteilsgründen angeführten Strafmaß nicht mit Sicherheit zu klären ist.
Im Übrigen lässt die Nachprüfung des Urteils Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.
Der Beschluss entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
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