Revision: Aufhebung des Urteils wegen mangelnder Darlegung eines Sachverständigenbefunds
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 703/71
- Datum
- 28.03.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine auf der Glaubwürdigkeit einer Zeugin beruhende Verurteilung setzt voraus, dass das Tatgericht die zur Stützung dieser Glaubwürdigkeitswürdigung herangezogenen Befundtatsachen und Erwägungen darlegt.
Gibt das Urteil lediglich eine Schlussfolgerung eines sachverständigen Befundberichts wieder, ohne die zugrunde liegenden Befundtatsachen oder die Erwägungen des Sachverständigen anzugeben, ist dem Revisionsgericht eine Prüfung der rechtlichen Tragfähigkeit der Schlussfolgerung verwehrt.
Fehlt die Darlegung der tatsächlichen Grundlage eines gutachterlichen Schlusssatzes, liegt hierin ein sachlicher Mangel des Urteils, der die Aufhebung zur Folge haben kann.
Bei Vorliegen eines solchen Darlegungsdefizits hat der Revisionssenat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, ggf. an eine andere Kammer, zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 29. Juni 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 703/71
in der Strafsache gegen ███ aus █, dort den Malergesellen Peter ██, geboren am █████ 1922, wegen Blutschande u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. März 1972 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 29. Juni 1971 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung von der Glaubwürdigkeit der den Angeklagten belastenden Zeugin Christa ███ █████ („nicht zuletzt“) auf den Befundbericht der Kreisobermedizinalrätin Dr. ████, aus dem sich ergebe, „dass Christa ██ █████████ und länger zurückliegenden Geschlechtsverkehr gehabt“ habe (UA S. 4, 5). Die Kammer beschränkt sich ohne eigene Stellungnahme auf die Mitteilung dieses einen Satzes, der nur eine Schlussfolgerung enthält und weder die Befundtatsachen noch die Überlegungen erkennen lässt, die die Ärztin zu ihrer Schlussfolgerung bewogen haben. Der Senat kann deshalb nicht prüfen, ob die im Urteil wiedergegebene Schlussfolgerung auf einer rechtlich einwandfreien Grundlage beruht (vgl. BGHSt 12, 311, 314). Hierin liegt ein Sachmangel, der zur Aufhebung des Urteils führt.
Kirchhof Müller *Bundesrichter Baumgarten ist erkrankt und deshalb verhindert zu unterschreiben.*
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