Treffer
BGH Urteil

Einziehung nach § 414 AO: Zurückverweisung wegen unterlassener Prüfung des Eigentums Dritter

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 703/52
Datum
28.10.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Nebenkläger rügt, die Strafkammer habe die Einziehung des bei einer Abgabenhinterziehung benutzten Motorrads nicht angeordnet. Der BGH hebt insoweit auf und verweist zurück, da das Gericht die für die Einziehung erheblichen Umstände nicht ausreichend aufgeklärt hat. Insbesondere hätte der behauptete Eigentümer gehört und die Möglichkeit der Sicherung staatlicher Ansprüche geprüft werden müssen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Entscheidung über die Einziehung nach § 414 AO ist das Gericht von Amts wegen verpflichtet, alle für die Einziehung erheblichen Umstände aufzuklären und gegebenenfalls den behaupteten Eigentümer zu hören.

2

Das Eigentum eines schuldlosen Dritten steht der Einziehung nur dann entgegen, wenn der Dritte sein Eigentum geltend macht; erhebt er keinen Anspruch, verletzt die Einziehung keine berechtigten Interessen des Dritten.

3

Ein zureichender Grund für die Einziehung eines Beförderungsmittels im Eigentum eines schuldlosen Dritten kann darin liegen, dass durch die Einziehung die Ansprüche des Staates gegen den Eigentümer sichergestellt werden.

4

Unwiderlegte Einlassungen des Angeklagten ersetzen nicht die gebotene Ermittlungs- und Prüfungspflicht des Gerichts; das Unterlassen dieser Prüfung kann einen sachlichen Mangel darstellen und die Aufhebung der Entscheidung rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 15. Mai 1952

Rubrum

Urteil vom 28. Oktober 1952

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Händler Horst H. aus ██████, geboren am █████ in ████, wegen Abgabenhinterziehung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter, Verwaltungsinspektor zoVWv.(___)

Tenor

Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 15. Mai 1952 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als nicht auf Einziehung des von dem Angeklagten bei der Steuerstraftat benutzten Motorrades FR 56 1006 erkannt worden ist. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Nebenkläger beanstandet mit der Revision, mit der er die Sachbeschwerde erhebt, dass die Strafkammer seinem Antrage, das bei der Steuerstraftat benutzte Kraftrad nach § 414 AO einzuziehen, nicht entsprochen habe. Das Rechtsmittel ist begründet.

Die Strafkammer hat die Einziehung abgelehnt, weil der Angeklagte das Kraftrad nach seiner unwiderlegten Einlassung auf Abzahlung unter Eigentumsvorbehalt gekauft und den Kaufpreis noch nicht voll bezahlt habe, den Eigentümer aber kein Verschulden an der Straftat treffe.

Mit dieser Begründung lässt sich die Anwendbarkeit des § 414 AO noch nicht ausschließen. Zunächst ist es bedenklich, dass die Strafkammer ohne weiteres die Einlassung des Angeklagten zugrunde legt, statt den angeblichen Eigentümer zu hören; denn das Gericht ist von Amts wegen verpflichtet, alle Umstände aufzuklären, die für die Entscheidung über die Einziehung von Bedeutung sein können (BGHSt 1, 351, 356). Ob dieser Mangel sachlicher Art ist und deshalb zur Aufhebung des Urteils führen muss, oder nur das Verfahren betrifft und, da nicht gerügt, den Bestand des Urteils nicht gefährdet, kann aber dahingestellt bleiben. Das Eigentum eines schuldlosen Dritten steht jedenfalls der Einziehung nur dann entgegen, wenn er es auch wirklich geltend machen will. Erhebt er jedoch auf sein Eigentum keinen Anspruch, so ist die Einziehung geboten (Urt. des Bayer. ObLG vom 11. April 1951 in JZ 1951, 566, das der 1. Strafsenat des BGH in BGHSt 1, 351, 356, 357 und der erkennende Senat in BGHSt 2, 311, 314 gebilligt haben). Denn in einem solchen Falle verletzt die Einziehung keine berechtigten Interessen des schuldlosen Dritten.

Unter diesem Gesichtspunkt hat die Strafkammer den Sachverhalt nicht geprüft. Darin liegt ein sachlicher Mangel des Urteils.

Die Einziehung kann, worauf die Revision mit Recht hinweist, noch aus einem weiteren Grunde geboten sein: Der Senat hat bereits im Urteil vom 25. April 1952 (BGHSt 2, 311) entschieden, dass ein zureichender Grund für die Einziehung eines Beförderungsmittels, das im Eigentum eines schuldlosen Dritten steht, auch darin liegen könne, dass der Staat den Eigentümer wegen seiner Ansprüche sicherstellt. Auch unter diesem Gesichtspunkt bedarf der Sachverhalt der Prüfung.

Dr. MoerickeWernerOrtlieb
Dr. DotterweichDr. Ludwig