Berichtigung des Beschlusstenors: Streichung des Wortes „versuchten“ wegen Fassungsversehens
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 702/93
- Datum
- 04.03.1994
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein offensichtliches Fassungsversehen im dispositiven Teil eines gerichtlichen Beschlusses kann durch den erlassenden Senat berichtigt werden.
Für eine Tenorberichtigung genügt, dass aus dem Entscheidungsgrund oder sonstigen Verfahrensunterlagen eindeutig hervorgeht, welche Fassung ursprünglich beabsichtigt war.
Die Berichtigung richtet sich auf die Korrektur eines redaktionellen Fehlers und beeinträchtigt nicht die materiell-rechtliche Entscheidungsfindung, sofern keine neue Prüfungsnotwendigkeit besteht.
Zur Vornahme der Berichtigung bedarf es eines Beschlusses des erkennenden Gerichts; eine erneute inhaltliche Entscheidung über die Sache ist in diesem Verfahren nicht erforderlich.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 702/93 vom 4. März 1994
in der Strafsache gegen [REDACTED]
wegen Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **4. März 1994
Tenor
In dem Senatsbeschluss vom 19. Januar 1994 wird wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens im Beschlusstenor das Wort „versuchten“ gestrichen.
| Niemöller | Theune | Detter | |||
| Maier | Gollwitzer |