Treffer
BGH Beschluss

Berichtigung des Beschlusstenors: Streichung des Wortes „versuchten“ wegen Fassungsversehens

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 702/93
Datum
04.03.1994
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof berichtigte einen früheren Senatsbeschluss, indem im Beschlusstenor das Wort „versuchten“ wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens gestrichen wurde. Streitgegenstand war keine inhaltliche Neubescheidung des zugrunde liegenden Strafverfahrens, sondern die Korrektur eines redaktionellen Fehlers im Tenor. Die Berichtigung erfolgte als Beschluss, da die beabsichtigte Fassung aus dem Entscheidungszusammenhang eindeutig zu entnehmen war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein offensichtliches Fassungsversehen im dispositiven Teil eines gerichtlichen Beschlusses kann durch den erlassenden Senat berichtigt werden.

2

Für eine Tenorberichtigung genügt, dass aus dem Entscheidungsgrund oder sonstigen Verfahrensunterlagen eindeutig hervorgeht, welche Fassung ursprünglich beabsichtigt war.

3

Die Berichtigung richtet sich auf die Korrektur eines redaktionellen Fehlers und beeinträchtigt nicht die materiell-rechtliche Entscheidungsfindung, sofern keine neue Prüfungsnotwendigkeit besteht.

4

Zur Vornahme der Berichtigung bedarf es eines Beschlusses des erkennenden Gerichts; eine erneute inhaltliche Entscheidung über die Sache ist in diesem Verfahren nicht erforderlich.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 702/93 vom 4. März 1994

in der Strafsache gegen [REDACTED]

wegen Totschlags u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **4. März 1994

Tenor

In dem Senatsbeschluss vom 19. Januar 1994 wird wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens im Beschlusstenor das Wort „versuchten“ gestrichen.

NiemöllerTheuneDetter
MaierGollwitzer
Berichtigung des Beschlusstenors: Streichung des Wortes „versuchten“ wegen Fassungsversehens — Themis