Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung und Zurückverweisung wegen verspäteter Urteilsniederschrift (§275 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 702/79
Datum
02.11.1979
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision Verfahrensmängel gegen das Urteil wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Der BGH stellte fest, dass das vollständige schriftliche Urteil nicht binnen der in §275 StPO vorgeschriebenen Frist von fünf Wochen zu den Akten gelangte, sondern erst sechs Tage später. Wegen dieser Verfahrensverletzung hob der Senat das Urteil nach §338 Nr.7 StPO auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer; auch über die Kosten des Rechtsmittels ist neu zu entscheiden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das schriftliche Urteil ist gemäß §275 StPO spätestens fünf Wochen nach der Verkündung zu den Akten zu bringen; eine Überschreitung dieser Frist stellt eine Verletzung des Gesetzes dar.

2

Die verspätete Ablieferung der Urteilsniederschrift kann einen entscheidungserheblichen Verfahrensfehler begründen, der nach §338 Nr.7 StPO zur Aufhebung des Urteils führt.

3

Festgestellte Verfahrensverstöße, die das Urteil beeinträchtigen, gebieten es dem Revisionsgericht, das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.

4

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels ist bei Aufhebung des Urteils im Rahmen der Zurückverweisung erneut zu treffen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 10. Mai 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 702/79

in der Strafsache gegen den Landmaschinen-Mechanikerlehrling Rolf Manfred Emil ████████ aus ███ (geboren am ███████ 1952 in [REDACTED]), wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Mai 1979 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die sichergestellten Betäubungsmittel eingezogen.

Die Revision des Angeklagten greift mit einer Verfahrensrüge durch.

Die Hauptverhandlung fand einschließlich der Urteilsverkündung am 10. Mai 1979 statt. Das vollständige schriftliche Urteil hätte deshalb gemäß § 275 StPO spätestens fünf Wochen nach diesem Tag zu den Akten gebracht werden müssen. Es gelangte jedoch erst am 20. Juni 1979, also sechs Tage zu spät, zu den Akten und muss deshalb nach § 338 Nr. 7 StPO als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend angesehen werden.

SchumacherWillmsMeyer
MüllerTheune
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