Aufhebung und Zurückverweisung wegen verspäteter Urteilsniederschrift (§275 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 702/79
- Datum
- 02.11.1979
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das schriftliche Urteil ist gemäß §275 StPO spätestens fünf Wochen nach der Verkündung zu den Akten zu bringen; eine Überschreitung dieser Frist stellt eine Verletzung des Gesetzes dar.
Die verspätete Ablieferung der Urteilsniederschrift kann einen entscheidungserheblichen Verfahrensfehler begründen, der nach §338 Nr.7 StPO zur Aufhebung des Urteils führt.
Festgestellte Verfahrensverstöße, die das Urteil beeinträchtigen, gebieten es dem Revisionsgericht, das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels ist bei Aufhebung des Urteils im Rahmen der Zurückverweisung erneut zu treffen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 10. Mai 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 702/79
in der Strafsache gegen den Landmaschinen-Mechanikerlehrling Rolf Manfred Emil ████████ aus ███ (geboren am ███████ 1952 in [REDACTED]), wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Mai 1979 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die sichergestellten Betäubungsmittel eingezogen.
Die Revision des Angeklagten greift mit einer Verfahrensrüge durch.
Die Hauptverhandlung fand einschließlich der Urteilsverkündung am 10. Mai 1979 statt. Das vollständige schriftliche Urteil hätte deshalb gemäß § 275 StPO spätestens fünf Wochen nach diesem Tag zu den Akten gebracht werden müssen. Es gelangte jedoch erst am 20. Juni 1979, also sechs Tage zu spät, zu den Akten und muss deshalb nach § 338 Nr. 7 StPO als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend angesehen werden.
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