Treffer
BGH Beschluss

Revision: Umqualifikation von §11 Abs.1 Nr.8 auf Nr.1 BetMG; Wiedereinsetzung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 702/77
Datum
27.06.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung zur Nachholung weiterer Revisionsrügen und erhob Revision gegen ein Urteil wegen Betäubungsmittelvergehens. Der BGH verwirft die Wiedereinsetzung kostenpflichtig, ändert aber die Schuldsprüche: Keine strafbare Hinweisgabe (§11 Abs.1 Nr.8 BetMG), sondern Handeltreiben (§11 Abs.1 Nr.1 BetMG). Handeltreiben ist bereits mit dem eigennützigen Erwerb zum Weiterverkauf verwirklicht; der Verlust der Betäubungsmittel ist unbeachtlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Handeltreiben im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG umfasst jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit und setzt nicht voraus, dass ein Absatz tatsächlich stattgefunden hat.

2

Der Erwerb von Betäubungsmitteln zum Zwecke der gewinnbringenden Weiterveräußerung vollendet bereits das Handeltreiben, auch wenn die Substanz später abhandenkommt.

3

§ 11 Abs. 1 Nr. 8 BetMG (Hinweis auf Gelegenheit zur Abgabe) erfasst nur das eigennützige oder öffentliche Erteilen konkreter Hinweise; hiervon sind Fälle des Übernehmens des Absatzes als Handeltreiben zu unterscheiden.

4

Mittäterschaft ist anzunehmen, wenn Beteiligte eigennützig handeln und über Tatherrschaft verfügen; die Übernahme der Zusage für den Absatz kann Tatherrschaft begründen.

5

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf nicht zum Nachschieben einzelner, nachträglicher Revisionsrügen dienen; hierfür ist Wiedereinsetzung in der Regel nicht zu gewähren.

Vorinstanzen

24. großen Strafkammer des Landgericht Frankfurt am Main, 14. Februar 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 702/77

in der Strafsache gegen

1. den Gelegenheitsarbeiter ohne festen Wohnsitz, ██████████████ ███████, geboren am ███████████████ in █████████████/Nigeria,

2. den Gelegenheitsarbeiter Christopher A. ohne ██████, in der ██████████████ █████████, geboren am ████████████████ in █████████████,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 1978

Tenor

Der Antrag des Angeklagten █, ihm hinsichtlich des Schriftsatzes des Verteidigers Rechtsanwalts ██ vom 26. Mai 1977 zur Nachholung weiterer Revisionsrügen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil der 24. großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Februar 1977 zu gewähren, wird kostenpflichtig verworfen.

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass sie nicht des verbotenen Hinweises auf eine Gelegenheit zur Abgabe von Betäubungsmitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 BetMG), sondern des verbotenen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG) schuldig sind.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen (§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Verteidiger des Angeklagten hat die Revision 1. rechtzeitig begründet. Zum Nachschieben einzelner Revisionsrügen kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden.

Zu den Schuldsprüchen hat der Generalbundesanwalt 2. Stellung genommen wie folgt:

"Die Angeklagten haben sich nach den Feststellungen nicht eines Vergehens nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 BetMG schuldig gemacht, sondern eines Vergehens des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG. § 11 Abs. 1 Nr. 8 BetMG stellt denjenigen unter Strafe, der eigennützig oder öffentlich einen konkreten Hinweis auf die Gelegenheit zur Abgabe von Betäubungsmitteln erteilt. Wer es dagegen übernimmt, das von einem anderen einzuführende Betäubungsmittel abzusetzen, beteiligt sich am Handeltreiben. Der Begriff Handeltreiben setzt nicht voraus, dass es zum Absatz tatsächlich gekommen ist. Er umfasst jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit, also auch schon den Erwerb zum Zwecke der gewinnbringenden Weiterveräußerung (BGHSt 25, 290). Das Handeltreiben war somit bereits mit dem Erwerb des Heroins durch die Zeugin ███ vollendet. Ohne Bedeutung für die Tatbestandsverwirklichung in dieser Begehungsform ist daher, dass das Heroin auf der Fahrt nach Deutschland abhandenkam. Die Angeklagten waren nicht nur Gehilfen beim Handeltreiben, sondern Mittäter. Dass sie ein eigenes Interesse an der Tat hatten, ergeben die Darlegungen der Strafkammer auf UA S. 18 zur Eigennützigkeit. Sie verfügten auch über die Tatherrschaft, da das Handeltreiben in der vorgesehenen Weise während der Abwesenheit ████ nur aufgrund ihrer Zusage, für den Absatz zu sorgen, möglich war."

Dem ist beizutreten. Der Senat hat selbst die Schuldsprüche entsprechend geändert, weil die Angeklagten auch nach Hinweis gemäß § 265 StPO sich nicht hätten anders verteidigen können. Die Änderung der Schuldsprüche lässt die Strafaussprüche unberührt.

MayerSchumacherBaumgarten
WillmsMeyer
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