Revision: Schuldspruchänderung wegen tatsächlicher Gewalt über Waffe und Aufhebung der Aussetzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 701/86
- Datum
- 25.03.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Schuldspruch ist entsprechend den tatsächlichen Feststellungen zu fassen; stellt sich heraus, dass nicht das Führen, sondern die Ausübung tatsächlicher Gewalt über eine Waffe vorliegt, ist die Tat unter der passenden gesetzlichen Qualifikation zu subsumieren.
Die Aussetzung einer Jugendstrafe ist ausgeschlossen, wenn die verhängte Jugendstrafe durch erlittene Untersuchungshaft bereits im Zeitpunkt des Urteils vollständig verbüßt ist.
Die günstigeren registerrechtlichen Folgen (z. B. bezüglich des Führungszeugnisses) sind für die Frage der Aufrechterhaltung oder Aufhebung einer strafrechtlichen Aussetzung nicht entscheidend.
Die Revision ist dann unbegründet, wenn die angreifenden Rügen die tatrichterlichen Feststellungen und rechtlichen Würdigungen nicht in rechtserheblicher Weise erschüttern.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 18. April 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 701/86 in der Strafsache gegen
██ ████ aus █████, geboren am den Verkäufer Ziya ███ 1938 in ██ ████, ██, den Arbeiter Unal aus ██████, geboren am ███ 1964 in ██ ███, ██, aus ██████, geboren am Üstün ███ 1935 in ███ ███, wegen versuchter Nötigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 25. März 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Unal A.
I. wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. April 1986, im Schuldspruch dahin geändert, dass dieser Angeklagte der versuchten Nötigung in Tatmehrheit mit einem Vergehen gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3a WaffG schuldig ist,
im Ausspruch über die Aussetzung der gegen ihn verhängten Jugendstrafe aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten II. Unal A. sowie die Revisionen der Angeklagten Ziya A. und ████ gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.
Die Angeklagten Ziya █████ und █████ III. haben die Kosten ihres Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin durch ihr Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Beim Angeklagten Unal ████ wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen; jedoch fallen ihm die durch sein Rechtsmittel der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zur Last.
Gründe
Die Revisionen der Angeklagten Ziya ███ und ██████ sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Das gilt im Wesentlichen auch für das Rechtsmittel des Angeklagten Unal ████. In Bezug auf ihn bedarf das Urteil zweier geringer Änderungen.
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hat er sich nicht des Führens einer Waffe (§ 4 Abs. 4 WaffG), sondern des Ausübens der tatsächlichen Gewalt über die halbautomatische Selbstladewaffe (§ 53 Abs. 1 Nr. 3a WaffG) schuldig gemacht. Der Schuldspruch musste deshalb entsprechend geändert werden.
Ferner kann der Ausspruch über die Aussetzung der gegen diesen Angeklagten verhängten Jugendstrafe von einem Jahr nicht bestehen bleiben. Die Strafe war bereits im Zeitpunkt des Urteils durch die erlittene Untersuchungshaft voll verbüßt. In einem solchen Fall scheidet eine Strafaussetzung begrifflich aus (BGH NJW 1961, 1220; BGHSt 31, 25 f).
Durch dieses Sanktionsmittel ist der Angeklagte auch beschwert. Vor allem kann es sich für ihn bei der Bemessung der Strafe für eine spätere Tat nachteilig auswirken. Der günstigeren registerrechtlichen Regelung kommt demgegenüber keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. BGHSt 31, 25, 27 ff).
| Meyer | Herdegen | Niemöller | |||
| Maier | Gollwitzer |