Antrag auf nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs verworfen (Rechtskraft des Senatsbeschlusses)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 700/94
- Datum
- 26.05.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein rechtskräftiger Beschluss eines Strafsenats ist der nachträglichen Abänderung durch denselben Senat entzogen.
Die nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO setzt die in der Vorschrift genannten Voraussetzungen voraus; liegen diese nicht vor, ist eine nachträgliche Gewährung ausgeschlossen.
Eine entsprechende Anwendung des § 33a StPO zur Ausdehnung seines Anwendungsbereichs auf Fälle, für die die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, kommt nicht in Betracht.
Vorinstanzen
Senats, 22. März 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 700/94 vom 26. Mai 1995 in der Strafsache gegen ██████████████████, geboren am ███ 1947 in ███ █████, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 1995
Tenor
Der Antrag, dem Verurteilten nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren und den Beschluss des Senats vom 22. März 1995 abzuändern, wird verworfen.
Gründe
Der Beschluss des Senats vom 22. März 1995 ist rechtskräftig (vgl. BGH NStZ 1994, 96) und damit der Abänderung durch den Senat entzogen. Eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 33a StPO, dessen Voraussetzungen nicht vorliegen, durch eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf Fälle wie den vorliegenden kommt nicht in Betracht.
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