Beschränkung der Verfolgung auf Urkundenfälschung; teilweiser Erfolg der Revision
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 700/94
- Datum
- 22.03.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschränkung der Verfolgung nach § 154a Abs. 2 StPO ist mit Zustimmung des Generalbundesanwalts möglich und führt zur entsprechenden Änderung des Schuldspruchs.
Eine Beschränkung der Verfolgung wirkt nicht auf den Strafausspruch, wenn die zur Strafzumessung herangezogenen Gründe (z.B. Raffinesse der Tatausführung, erheblicher Gewinn) auf den verbleibenden Vorwurf übertragbar sind.
Das Unterlassen, die Nicht-Einbeziehung rechtskräftig verhängter Geldstrafen nach § 53 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 55 StGB zu begründen, rechtfertigt nicht zwingend die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs, wenn eine neue Entscheidung eine Verschlechterung i.S. des Verbots der Verschlechterung (§ 358 Abs. 1 StPO) zur Folge hätte.
Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, soweit sie keine durchgreifenden Rechtsfehler darlegt.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 3. August 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 700/94 vom 22. März 1995 in der Strafsache gegen █████████████████████, geboren am ███ ██ 1947 in ███████, Hans-Jürgen ██ wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. März 1995 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Die Strafverfolgung wird im Falle II.10 der Urteilsgründe mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf der Urkundenfälschung beschränkt.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 3. August 1994 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener schwerer mittelbarer Falschbeurkundung entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Senat beschränkt die Verfolgung hinsichtlich der im Juni 1992 begangenen Tat – Fall II.10 der Urteilsgründe – gemäß § 154a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf der Urkundenfälschung.
Im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die durch die Beschränkung der Verfolgung bedingte Änderung des Schuldspruchs bleibt ohne Auswirkungen auf den Strafausspruch. Das Landgericht hat im Fall II.10 der Urteilsgründe auf eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten erkannt und dabei auf das gegenüber den anderen Fällen der Urkundenfälschung, in denen auf Freiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten erkannt worden ist, höhere Maß der Schuld abgestellt, das es in der „Raffinesse“ der Tatausführung und dem aus der Manipulation erzielten hohen Gewinn sieht. Daran ändert sich durch die Beschränkung der Verfolgung auf den Vorwurf der Urkundenfälschung nichts.
Soweit das Landgericht davon abgesehen hat, zwei rechtskräftig verhängte Geldstrafen in die Gesamtstrafe einzubeziehen, hat es diese nach § 53 Abs. 2 Satz 2 und § 55 StGB mögliche Entscheidung zwar nicht begründet. Dies führt entgegen der Auffassung der Revision aber nicht zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe, denn eine Einbeziehung der beiden Geldstrafen durch einen neuen Tatrichter würde zu einer Erhöhung der Freiheitsstrafe führen und damit gegen das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 1 StPO verstoßen (vgl. BGHSt 35, 208, 212; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Geldstrafe 3).
RiBGH Gollwitzer Niemöller Jahnke ist durch Erkrankung verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
| Jahnke | Detter | ||
| Athing |