BGH: Aufhebung der Nichtverurteilung wegen Inbrandsetzung; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 700/85
- Datum
- 29.01.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Merkmalsverwirklichung der "betrügerischen Absicht" bei Versicherungsbetrug (§ 265 StGB) ist entscheidend, welche Vorstellung sich der Täter über das Bestehen oder Nichtbestehen des Anspruchs auf Versicherungsleistung gemacht hat; auch ein irriger Glaube an den Anspruch schließt Betrugsvorsatz nicht aus.
Diebstahl und nachfolgende Brandlegung bilden nur dann Tateinheit (§ 52 StGB), wenn sie Ausdruck einer einheitlichen Willensrichtung und Ausführungshandlung sind; liegt die Entwendung bereits vollendet vor, sind die Taten regelmäßig selbständig.
Eine wirksame Einwilligung des Berechtigten schließt die Rechtswidrigkeit einer Brandlegung aus; das Vorliegen einer Einwilligung ist vom Tatrichter festzustellen und zu würdigen.
Legt das Tatgericht einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde, der die Beweiswürdigung beeinflussen kann, ist die Revision begründet und das Urteil in dem betroffenen Umfang aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau, 18. Juni 1985
Rubrum
IM NAMEN ███ DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen █████████████████ aus ███, geboren am ███ 1947 in ████ wegen Brandstiftung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Januar 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, Maier, B. Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ in der Verhandlung,
Staatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. █████ aus █████ als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 18. Juni 1985 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Verurteilung des Angeklagten KC___) wegen Inbrandsetzung unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I.
Der Angeklagte bewohnte im Jahre 1981 ein Zimmer der Gaststätte und Pension „SC_____“ in FC__—). Gaststätte und Pension gehörten den Eheleuten ███████, die den Betrieb zusammen mit dem Ehepaar █████ führten. Gebäude und Inventar waren gegen Brandschaden versichert.
Ende September/Anfang Oktober 1981 wurde zwischen den Eheleuten SC__—), dem Ehepaar █████ und dem Angeklagten „ganz allgemein die Möglichkeit eines Brandes mit der damit verbundenen Aussicht auf Erhalt von Leistungen durch die Brand- und Inventarversicherung“ erörtert.
Daraufhin vereinbarte KC__—) mit dem Angeklagten, dass dieser den „SC_____“ in Brand setzen und dafür von ihm 60.000 DM aus der erhofften Versicherungssumme erhalten sollte. Am 10. Oktober 1981 bedeutete █████ der zunehmend Angst vor der geplanten Straftat verspürte, dem Angeklagten („wir machen das nicht“), von der Brandlegung Abstand zu nehmen. Der Angeklagte nahm diese Erklärung widerspruchslos entgegen, gab den Plan indessen nicht auf, da ihn die von KC__—) versprochene Summe reizte und er darauf hoffte, das Geld doch noch zu erhalten. In Ausführung seiner Absicht setzte er am 23. Dezember 1981 den „SC_____“ in Brand. Bevor er den Brand legte, entfernte er von der Wand des Gastraums einen Geldspielautomaten und einen Sparschrank. Diese Gegenstände nahm er mit und erbrach sie nach Verlassen des Tatorts.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls dieser Geräte und wegen zweier anderer, hier nicht interessierender Straftaten (Sachbeschädigungen) zu einer sechsmonatigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
II.
An einer Verurteilung des Angeklagten wegen der Brandlegung (§§ 265, 306 Nr. 2, 308 Abs. 1 StGB) hat es sich aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen gehindert gesehen, ohne den Angeklagten insoweit förmlich freizusprechen.
Die Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil Revision eingelegt, das Rechtsmittel „auf den Freispruch“ beschränkt und mit der Sachrüge begründet. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision hat Erfolg.
Der Revisionsantrag der Beschwerdeführerin gilt der Nichtverurteilung wegen Inbrandsetzung. Die Verurteilung wegen Diebstahls wird von der Anfechtung nicht miterfasst. Anders wäre es dann, wenn ein durch die Brandlegung verwirklichtes Delikt, läge es vor, mit dem Diebstahl in Tateinheit (§ 52 StGB) stünde. Davon scheint das Landgericht ausgegangen zu sein, weil es einen Teilfreispruch nicht für geboten erachtet hat. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Entwendung des Geldspielautomaten und des Sparschranks ist im Verhältnis zu einem mit der Brandlegung verwirklichten Delikt eine im materiell-rechtlichen Sinne selbständige Tat. Der Angeklagte hatte den Diebstahl bereits vollendet, bevor er den Brand legte. Die tatbestandsmäßigen Verhaltensweisen, die zur Verwirklichung des Diebstahls einerseits und zur Verwirklichung eines Delikts der Inbrandsetzung (§§ 265, 306 Nr. 2, 308 Abs. 1 StGB) andererseits gehören, trafen hier nicht in einer gemeinsamen Ausführungshandlung des Täters und zeitlichen Zusammenhänge zusammen. Trotz des engen räumlichen Zusammenhangs zwischen der Entwendung der Geräte und der Brandlegung besteht kein natürlicher Zusammenhang, der die hierauf gerichteten Betätigungen des Angeklagten zu einer einheitlichen Handlungseinheit verbunden hätte, da sie nicht Ausdruck einer einheitlichen Willensrichtung des Täters gewesen sind (vgl. Lackner, StGB 16. Aufl., vor § 52 Anm. III 2 a).
Mit Recht wendet sich die Beschwerdeführerin dagegen, dass die Strafkammer den Angeklagten wegen der Brandlegung nicht verurteilt hat. Diese Unterlassung, die hier anstelle des formell gebotenen Teilfreispruchs zur Prüfung gestellt ist, hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
Durchgreifende Bedenken begegnet die Begründung, mit der die Strafkammer das Vorliegen eines Versicherungsbetruges (§ 265 StGB) verneint hat. Sie hebt darauf ab, dass sie sich keine ausreichende Gewissheit von einer Einwilligung der Eigentümer habe verschaffen können. Das Verhalten Kempes müsse schon deshalb außer Betracht bleiben, weil dieser nicht „Repräsentant“ der Eheleute ███████ gewesen sei, also nicht zu jenen Personen gehöre, deren vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln die Leistungspflicht des Versicherers ebenso entfallen lasse, wie wenn der Versicherungsnehmer selbst den Versicherungsfall in dieser Weise herbeigeführt hätte (§ 61 VVG). Im Übrigen habe █████ von der Brandlegung nichts gewusst und sei mit ihr nicht einverstanden gewesen.
Diese Begründung reicht selbst dann, wenn ihr zu folgen wäre, nicht aus, um den Vorwurf des Versicherungsbetruges hier auszuschließen. Eines Verbrechens nach § 265 StGB macht sich schuldig, wer eine gegen Feuersgefahr versicherte Sache in Brand setzt und dabei in „betrügerischer Absicht“ handelt. Diese Absicht liegt vor, wenn der Täter den Brand legt, um dem Versicherten dadurch eine Versicherungsleistung zukommen zu lassen, auf die dieser keinen Anspruch hat. Soweit das Landgericht darauf abstellt, dass es – wie in diesem Zusammenhang zugunsten des Angeklagten anzunehmen sei – an einer Einwilligung der Eheleute SC__—) (oder eines „Repräsentanten“ der Eigentümer) gefehlt habe, ist damit nur dargetan, dass den Eigentümern objektiv ein Anspruch auf die Versicherungsleistung zustand. Das ist jedoch nicht entscheidend. Vielmehr kommt es im Rahmen der Prüfung des Merkmals der „betrügerischen Absicht“ allein darauf an, welche Vorstellung sich der Täter vom Bestehen oder Nichtbestehen des Anspruchs auf die Versicherungssumme gemacht hat. Denn einen vollendeten Versicherungsbetrug begeht auch, wer bei der Brandlegung irrtümlich annimmt, die Versicherung sei im Falle von deren Leistungspflicht frei (RGSt 68, 430, 436; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. § 265 Rdn. 44; Samson in SK 3. Aufl. § 265 Rdn. 10; Lackner in LK 10. Aufl. § 265 Rdn. 8; Wagner JuS 1978, 161). Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat das Landgericht den festgestellten Sachverhalt nicht geprüft und das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gewürdigt. Mit der Frage, welche Vorstellungen sich der Angeklagte über das Bestehen des Anspruchs der Eheleute SC__—) auf die Versicherungsleistung gemacht hat, setzt sich das Urteil nicht auseinander.
Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer, wenn sie den zutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt hätte, zu einem anderen, für den Angeklagten ungünstigeren Ergebnis gelangt wäre; denn die Richtung, in der das Tatgericht sich um Sacheaufklärung bemüht und Feststellungen trifft, hängt wesentlich von der Wahl des rechtlichen Ausgangspunkts ab.
Muss das Urteil in seinem angefochtenen Teil schon deshalb aufgehoben werden, so wird der nunmehr mit der Sache befasste Tatrichter auch erneut untersuchen müssen, ob sich der Angeklagte nicht einer Brandstiftung im Sinne der ersten Alternative des § 308 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat.
Richtig ist allerdings, dass eine Einwilligung der Eigentümer die Rechtswidrigkeit der als Brandstiftung zu bewertenden Tat ausschließen würde (RGSt 11, 345, 348; 12, 138; BGH, Urteil vom 9. Januar 1953 – 1 StR 652/52; Lackner, StGB 16. Aufl. § 308 Anm. 3 a; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. § 308 Rdn. 14 a). Das Landgericht ist im angefochtenen Urteil zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Einwilligung der Eigentümer hier nicht auszuschließen sei. Ob diese Annahme auf einer rechtsfehlerfreien, insbesondere erschöpfenden Beweiswürdigung beruht, kann angesichts der beachtlichen Bedenken, die von der Revision hiergegen vorgebracht worden sind, zweifelhaft sein, braucht jedoch, da bereits die fehlerhafte Verneinung des Versicherungsbetrugs zur Teilaufhebung des Urteils führt, nicht abschließend entschieden zu werden. Jedoch wird der neue Tatrichter sein Augenmerk insbesondere darauf zu richten haben, was die Zeugin MC_______) zu diesem Punkte bekundet. Angesichts dessen, was im angefochtenen Urteil über ihre Aussage mitgeteilt ist – sie war hiernach vom Angeklagten schon vor der Tat eingeweiht und danach unter Mitteilung von Einzelheiten von deren Ausführung unterrichtet worden –, liegt es nicht fern, dass sie auch Angaben darüber zu machen vermag, ob nach dem, was ihr der Angeklagte erzählt hatte, die Eigentümer des „Sonnenhofs“ von der geplanten Brandlegung wussten und wie sie sich gegebenenfalls dazu gestellt hatten.
| Maier | Herdegen | Niemöller | |||
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