Treffer
BGH Urteil

Verlesung ausländischer Vernehmungsniederschriften nach § 251 StPO unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 700/83
Datum
21.03.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte rügt die Verlesung von niederländischen Polizei-Protokollen in der Hauptverhandlung. Der BGH hebt das Urteil auf, weil das Landgericht nicht hinreichend festgestellt und begründet hat, dass die Zeugen gerichtlich nicht vernehmbar seien. Es habe nicht alle zumutbaren Schritte (z. B. Art.10 EuRHÜ) zur Klärung der Bereitschaft unternommen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlesung von Vernehmungsniederschriften nach § 251 Abs. 2 StPO setzt voraus, dass der Zeuge in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann; diese Voraussetzung ist vom Gericht konkret festzustellen.

2

Das einmalige Ausbleiben einer ordnungsgemäß geladenen im Ausland befindlichen Person rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annahme ihrer grundsätzlichen Unwilligkeit; das Gericht muss alle erforderlichen und zumutbaren Schritte unternehmen, um die Bereitschaft zur persönlichen Vernehmung zu klären.

3

Art. 10 Abs. 1 EuRHÜ bietet einen praktikablen Weg, die Bereitschaft ausländischer Zeugen zur persönlichen Vernehmung zu ermitteln; das Unterlassen seiner Inanspruchnahme kann die Verlesung nach § 251 Abs. 2 StPO vorzeitig erscheinen lassen.

4

Ein Beschluss über die Verlesung von Vernehmungsniederschriften nach § 251 Abs. 2 StPO ist gemäß § 251 Abs. 4 Satz 2 StPO in einer für das Revisionsgericht prüfbaren Weise zu begründen; die bloße Zitierung der gesetzlichen Vorschrift genügt nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 28. Juni 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 700/83 in der Strafsache gegen ███ aus ████ die Fotografin Cornelia Monika geboren ████████ 1955 in ████, ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. März 1984, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miller, Dr. Meyer, Theune, Niemöller als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ in der Verhandlung, Staatsanwältin ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. Juni 1983 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen und damit in Tateinheit stehenden Handels mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Den Feststellungen zufolge ist die Angeklagte in der Zeit vom 15. Oktober 1982 bis zum 10. Januar 1983 mehrfach in die Niederlande gefahren und hat dort von dem niederländischen Staatsangehörigen D.___ insgesamt 19,5 kg Haschisch gekauft; dieses Rauschgift, das D.___ von seinem Landsmann ███ erhalten hatte, brachte sie mit ihrem Pkw in die Bundesrepublik Deutschland und veräußerte es hier an andere Händler.

1. Die Revision der Angeklagten hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg. Sie rügt zu Recht, dass in der Hauptverhandlung „gemäß § 254 Abs. 2 StPO“ Protokolle der niederländischen Polizei über Vernehmungen von D.___ und K.___ verlesen worden sind. Dies war nicht zulässig.

Der Strafkammervorsitzende hatte den Staatsanwalt in Maastricht ersucht, mehreren niederländischen Zeugen, darunter auch D.___ und ███████, Ladungen zum Hauptverhandlungstermin vom 24. Juni 1983 zuzustellen. Die für D.___ und ███ bestimmten, in deutscher Sprache abgefassten Ladungsschreiben enthielten die Zusicherung freien Geleits gemäß der auszugsweise wiedergegebenen Vorschrift des Art. 12 EuRHÜ; im Anschluss an die Bitte, möglichst umgehend mitzuteilen, ob die Ladung befolgt

werde, hieß es im Schreiben, der Zeuge möge, falls er der Ladung nicht folgen wolle, angeben, ob er lediglich einen anderen Vernehmungstermin wünsche oder grundsätzlich nicht bereit sei, zur Vernehmung vor der Strafkammer in Köln zu erscheinen.

Die Ladungen wurden dem Zeugen █████ am 24. Mai, dem Zeugen D.___ am 19. Juni 1983 durch persönliche Aushändigung zugestellt. Die Zeugen gaben gegenüber der Strafkammer keine Äußerung ab. Sie erschienen auch nicht zum Termin. Im Hauptverhandlungstermin vom 24. Juni 1983 wurde ein Vermerk der Geschäftsstelle bekanntgegeben, wonach ein Beamter des Staatsanwalts in Maastricht telefonisch mitgeteilt hatte, die Ladungen seien – an D.___ und ██ – zu den bereits erwähnten Zeitpunkten zugestellt worden.

Der Verteidiger gab hierzu eine Erklärung ab und beantragte, die Zeugen schriftlich zu befragen, ob sie generell gewillt seien, vor dem Landgericht auszusagen; für den Fall, dass keine solche Bereitschaft bestehe, beantragte er, eine kommissarische Vernehmung in Maastricht im Beisein der Prozessbevollmächtigten herbeizuführen. Der Staatsanwalt erklärte sich hierzu nicht. Daraufhin wurde der Text des Ladungsschreibens auszugsweise verlesen und mit den Verfahrensbeteiligten erörtert. Nach kurzer Unterbrechung der Hauptverhandlung und Beratung fasste die Strafkammer den Beschluss, die polizeilichen Aussagen der Zeugen D.___ und K.___ „gemäß § 251 Abs. 2 StPO“ zu verlesen. Dieser Beschluss, der keine weitere Begründung enthält, wurde sodann gegen den Widerspruch der Verteidigung ausgeführt.

Dieses Verfahren beanstandet die Revision zu Recht.

§ 251 Abs. 2 StPO gestattet, soweit er hier in Betracht kommt, die Verlesung von Vernehmungsniederschriften zu Beweiszwecken nur dann, wenn der Zeuge in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann. Diese Voraussetzung war hier nicht ordnungsgemäß festgestellt.

Der Verlesungsbeschluss enthält keine Begründung, lässt also nicht erkennen, auf Grund welcher Erwägungen das Gericht zu der Annahme gelangt ist, die Zeugen seien für eine Vernehmung vor der Strafkammer unerreichbar. Dies ergibt sich hier jedoch zweifelsfrei aus der prozessualen Situation, wie sie gegeben war, als das Gericht die Verlesung beschloss. Die Zeugen hatten die ihnen zugegangenen Ladungen zum Verhandlungstermin nicht befolgt und auch keine Gründe für ihr Ausbleiben genannt. Daraus hat das Landgericht den Schluss gezogen, sie seien grundsätzlich nicht bereit, in der Hauptverhandlung vor dem erkennenden Gericht zu erscheinen und auszusagen (vgl. UA S. 15).

Diese Schlussfolgerung würde – träfe sie zu – die Annahme der Unerreichbarkeit beider Zeugen ohne weiteres rechtfertigen; denn das Gericht konnte das Erscheinen der im Ausland befindlichen Zeugen nicht gegen ihren Willen erzwingen. Indessen ist die Annahme, den Zeugen fehle es an der Bereitschaft, zur Hauptverhandlung zu kommen und sich hier vernehmen zu lassen, in verfahrensfehlerhafter Weise zustandegekommen; sie beruht auf unzulänglicher Grundlage. Das Landgericht hat nicht alle erforderlichen und zumutbaren Schritte unternommen, um sich Gewissheit darüber zu verschaffen, wie es um die Bereitschaft der Zeugen, vor dem erkennenden Gericht zu erscheinen und auszusagen, bestellt war.

Welche Bemühungen der Tatrichter entfalten muss, um die unmittelbare Vernehmung eines im Ausland befindlichen Zeugen zu ermöglichen, hängt davon ab, welche Bedeutung der Sache zukommt und wie wichtig die Zeugenaussage für die gerichtliche Wahrheitsfindung ist (BGHSt 22, 118, 120; BGH, Urteil vom 2. November 1976 – 1 StR 502/76; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 251 Rdn. 57). Im vorliegenden Fall lag auf der Hand, dass die Angaben D.___ für die Überzeugungsbildung der Strafkammer von ausschlaggebender, diejenigen █████ von immerhin noch wesentlicher Bedeutung sein würden. Ohne sie wäre die Überführung der leugnenden Angeklagten kaum möglich gewesen. Demgemäß stützt sich die Beweiswürdigung des Urteils maßgeblich auf die verlesenen Äußerungen beider Auskunftspersonen.

Angesichts dieser Sachlage durfte das Landgericht allein aus dem Umstand, dass die Zeugen eine einmalige, wenn auch mit der Zusicherung freien Geleits verbundene Ladung unbeachtet gelassen hatten, nicht schon den Schluss ziehen, sie seien grundsätzlich nicht bereit, vor dem erkennenden Gericht zu erscheinen und auszusagen. Das einmalige Ausbleiben der ordnungsgemäß geladenen Zeugen konnte andere Ursachen haben (z. B. Krankheit, Unglücksfall, kurzfristige Verhinderung infolge anderer Abhaltungen). In diesem Zusammenhang wäre zu bedenken gewesen, dass die Ladungsschreiben mit der Zusicherung freien Geleits in deutscher Sprache abgefasst waren, ohne dass Klarheit darüber bestand, ob die Zeugen des Deutschen hinlänglich mächtig sind, um den Text zu verstehen. Hinzukommt, dass der Zeuge D.___ die Ladung erst fünf Tage vor dem Termin erhalten hatte. Es mag dahingestellt blei-

ben, ob die Berücksichtigung dieser Umstände, mit denen sich die Kammer nicht auseinandergesetzt hat, zu einer anderen Würdigung des Verhaltens der Zeugen geführt hätte. Entscheidend ist, dass der Tatrichter gehalten war, alle zumutbaren Möglichkeiten zu nutzen, um sich Gewissheit darüber zu verschaffen, ob den Zeugen etwa nur der in der Ladung genannte Termin nicht gelegen war oder ob ihnen überhaupt die Bereitschaft fehlte, sich einer Vernehmung vor dem erkennenden Gericht zu stellen. Um dies zu ergründen, reichte ihre einmalige Ladung nicht aus. Vielmehr hätte es weiterer Bemühungen zur Klärung dieser Frage bedurft.

Welche zusätzlichen Schritte zu unternehmen gewesen wären, hat der Senat nicht zu entscheiden. Grundsätzlich ist es Sache des Tatrichters, die Maßnahmen auszuwählen, die ihm nach pflichtgemäßem Ermessen geeignet erscheinen, um für die Beurteilung der Erreichbarkeit oder Unerreichbarkeit eines Zeugen eine zureichende Erkenntnisgrundlage zu gewinnen. Im vorliegenden Falle ist jedoch zu bemerken, dass Art. 10 Abs. 1 EuRHÜ einen ohne unzumutbare Schwierigkeiten oder Verzögerungen gangbaren Weg eröffnete, um zu ermitteln, welche Haltung die Zeugen gegenüber einer Vernehmung vor dem erkennenden Gericht einnehmen. Nach dieser Vorschrift kann in einem Rechtshilfeersuchen um Zustellung einer Ladung an den im Ausland befindlichen Zeugen erklärt werden, dass dessen persönliches Erscheinen besonders notwendig sei. Dies hat zur Folge, dass der ersuchte Staat den Zeugen seinerseits zum Erscheinen auffordert und dessen Antwort dem ersuchenden Staate bekanntgibt.

Auf diese Weise hätte die Strafkammer eine Erklärung der Zeugen D.___ und ██████ über ihre Bereitschaft zum Erscheinen in der Hauptverhandlung herbeiführen können. Das ist unterblieben. Der Bundesgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die Annahme, im Ausland befindliche Zeugen seien nicht beizubringen, im Einzelfalle verfrüht sein könne, wenn der nach Art. 10 Abs. 1 EuRHÜ offenstehende Weg nicht beschritten worden sei (BGH NStZ 1982, 171 Nr. 29; BGH, Beschluss vom 24. September 1982 – 2 StR 528/82). So ist es hier. Da die Strafkammer auch keine anderen Bemühungen unternommen hat, sich über die grundsätzliche Einstellung der Zeugen zu einer Vernehmung in der Hauptverhandlung zu vergewissern, beruht ihre Schlussfolgerung, es fehle den Zeugen an der Bereitschaft, zur Vernehmung zu kommen, auf unzureichender Grundlage. Die Verlesung der Niederschriften über die polizeilichen Vernehmungen von ███ und ████ war demzufolge durch § 251 Abs. 2 StPO nicht gedeckt.

Dass die Verurteilung der Angeklagten auf diesem Verfahrensfehler beruht, bedarf keiner Erörterung. Da das Urteil bereits aus diesem Grund aufzuheben ist, braucht auf die weiter erhobenen Verfahrensrügen nicht eingegangen zu werden.

2. Für den Fall, dass die neu entscheidende Strafkammer die Zeugen ██ und ██████ trotz der gebotenen Bemühungen nicht beibringen vermag, wird darauf hingewiesen, dass ihre Vernehmung im Rechtshilfewege durch ein niederländisches Gericht in Betracht zu ziehen ist. Dies mit der Begründung abzulehnen, es komme „auf den persönlichen Eindruck von den Zeugen“ an (UA S. 15), ist jedenfalls dann rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht andererseits keine Bedenken trägt,

seine Feststellungen auf die verlesenen Niederschriften über die polizeiliche Vernehmung derselben Zeugen zu stützen. Dass sich beides nicht miteinander verträgt, liegt auf der Hand.

Schließlich besteht Anlass zu dem weiteren Hinweis, dass ein Beschluss, mit dem die Verlesung von Vernehmungsniederschriften nach § 251 Abs. 2 StPO angeordnet wird, zu begründen ist (§ 251 Abs. 4 Satz 2 StPO). Die Begründung darf sich regelmäßig nicht in der Anführung der gesetzlichen Vorschrift erschöpfen, sondern muss in einer auch für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise dartun, weshalb das Gericht die Voraussetzungen der Verlesung für gegeben erachtet hat.

MeyerMöslTheune
MillerNiemöller
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