Aufhebung der Strafaussprüche wegen unzureichender Begründung der Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 700/79
- Datum
- 18.12.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Vorliegen einer Reihe mildernder Umstände bedarf die Strafkammer einer näheren, individuellen Begründung, wenn sie das hohe gesetzliche Mindeststrafmaß um mehrere Jahre überschreitet.
Fehlt eine solche konkretisierende Begründung zur Gewichtung mildernder Umstände, ist die Strafzumessung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Revision ist in Bezug auf Schuldsprüche als unbegründet zu verwerfen, wenn keine durchgreifenden Rechtsfehler in der Schuld- oder Beweiswürdigung ersichtlich sind.
Eine teilweise Aufhebung des landgerichtlichen Urteils ist möglich, wenn rechtliche Mängel nur die Strafaussprüche, nicht aber die Schuldsprüche betreffen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 14. Mai 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
1. Peter H. ███████ am ███ ████████ 1945 in █ (Gemeinde a) Kreis █) zur ████ ██ ██████████████████
2. Ernst ████ ohne ██████ █████████, geboren am ███ 1953 in █, zur Zeit in ██████████████████
wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Dezember 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt █████████ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten ████,
Rechtsanwalt █████████████ aus █████ als Verteidiger des Angeklagten ████,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten ██ und ████ wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. Mai 1979 in allen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hamburg, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat, zurückverwiesen.
Gründe
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht Hamburg hat die beiden Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Diebstahls in zwei Fällen und wegen versuchten Diebstahls zu Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten sind zu den Schuldsprüchen offensichtlich unbegründet. Dies gilt auch für die Verfahrensrügen des Angeklagten ████. Zu den Strafaussprüchen haben die Rechtsmittel dagegen Erfolg. Diese können keinen Bestand haben. Die Strafkammer führt eine ganze Reihe mildernder Umstände zur Tatausführung und zu den Täterpersönlichkeiten an. Unter diesen Umständen hätte es näherer Begründung bedurft, wenn sie die hohe Mindeststrafe um mehrere Jahre überschritten hat.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.
| Herrmann | Horstkotte | Niepel | |||
| Schuster | Rebitzki |