Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Strafaussprüche wegen unzureichender Begründung der Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 700/79
Datum
18.12.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten hatten Revision gegen Verurteilungen wegen schweren Raubes und weiterer Taten eingelegt. Der BGH verwirft die Revisionen soweit sie die Schuldsprüche betreffen als offensichtlich unbegründet. Die Strafaussprüche hebt der BGH auf, weil die Strafkammer bei zahlreichen mildernden Umständen eine nähere Begründung hätte liefern müssen, wenn sie die hohe Mindeststrafe um mehrere Jahre überschreitet. Die Sache wird zur erneuten Strafzumessung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; weitergehende Revisionen werden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Vorliegen einer Reihe mildernder Umstände bedarf die Strafkammer einer näheren, individuellen Begründung, wenn sie das hohe gesetzliche Mindeststrafmaß um mehrere Jahre überschreitet.

2

Fehlt eine solche konkretisierende Begründung zur Gewichtung mildernder Umstände, ist die Strafzumessung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

3

Die Revision ist in Bezug auf Schuldsprüche als unbegründet zu verwerfen, wenn keine durchgreifenden Rechtsfehler in der Schuld- oder Beweiswürdigung ersichtlich sind.

4

Eine teilweise Aufhebung des landgerichtlichen Urteils ist möglich, wenn rechtliche Mängel nur die Strafaussprüche, nicht aber die Schuldsprüche betreffen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 14. Mai 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

1. Peter H. ███████ am ███ ████████ 1945 in █ (Gemeinde a) Kreis █) zur ████ ██ ██████████████████

2. Ernst ████ ohne ██████ █████████, geboren am ███ 1953 in █, zur Zeit in ██████████████████

wegen schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Dezember 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt █████████ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten ████,

Rechtsanwalt █████████████ aus █████ als Verteidiger des Angeklagten ████,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten ██ und ████ wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. Mai 1979 in allen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hamburg, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat, zurückverwiesen.

Gründe

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht Hamburg hat die beiden Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Diebstahls in zwei Fällen und wegen versuchten Diebstahls zu Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revisionen der Angeklagten sind zu den Schuldsprüchen offensichtlich unbegründet. Dies gilt auch für die Verfahrensrügen des Angeklagten ████. Zu den Strafaussprüchen haben die Rechtsmittel dagegen Erfolg. Diese können keinen Bestand haben. Die Strafkammer führt eine ganze Reihe mildernder Umstände zur Tatausführung und zu den Täterpersönlichkeiten an. Unter diesen Umständen hätte es näherer Begründung bedurft, wenn sie die hohe Mindeststrafe um mehrere Jahre überschritten hat.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.

HerrmannHorstkotteNiepel
SchusterRebitzki
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