Treffer
BGH Beschluss

Einheitsstrafe nach JGG: Gesamtheit früherer Verurteilungen einzubeziehen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 700/75
Datum
21.01.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte K. C. wendet sich mit Revision gegen den Strafausspruch, mit dem unter Anwendung des Jugendstrafrechts eine Einheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten festgesetzt wurde. Das Landgericht berücksichtigte nur den nicht verbüßten Rest einer früheren Umwandlungsstrafe, nicht jedoch die Gesamtheit früherer Verurteilungen. Mangels näherer Feststellungen zu den früheren Taten ist die Nachprüfbarkeit des Strafausspruchs nicht gewährleistet. Der Strafausspruch gegen K. C. wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die übrigen Revisionen werden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bemessung einer Einheitsstrafe nach § 31 Abs. 2 JGG ist die Gesamtheit der vorausgegangenen Verurteilungen einzubeziehen; die Einbeziehung darf nicht auf die bloße rechnerische Berücksichtigung des noch nicht vollzogenen Rests einer Umwandlungsstrafe beschränkt bleiben.

2

Das Urteil muss hinreichende Feststellungen zu früheren Taten und Verurteilungen enthalten, sodass die Nachprüfbarkeit einer einheitlichen Bewertung der gesamten Vorbelastung gewährleistet ist.

3

Fehlen in den Urteilsgründen die erforderlichen Ausführungen zur Gewichtung und Einheitlichkeit früherer Verurteilungen, begründet dies einen Revisionsmangel und führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung zur neuen Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Hanau, 9. Juni 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 700/75

in der Strafsache gegen

1. den berufslosen Alexander Josef K. C. aus F[REDACTED], dort geboren am ████████ 1954, 2. den Arbeiter Eduard Peter Ludwig ███, ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████ ████ in H[REDACTED], zur Zeit in anderer Sache in Haft,

wegen versuchten schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten K. C. wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 9. Juni 1975 im Strafaussprach gegen ihn mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer – Schwurgericht – des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten K. C. und die Revision des Angeklagten [REDACTED] werden verworfen.

3. Der Angeklagte [REDACTED] hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

a) Wie die Urteilsgründe ergeben, hat die Strafkammer bei Bemessung der gegen den Angeklagten K. C. unter Anwendung von Jugendstrafrecht auf drei Jahre und drei Monate festgesetzten Einheitsstrafe lediglich den nach Abzug der Untersuchungshaft (41 Tage) nicht verbüßten Strafrest von 243 Tagen der vorausgegangenen Umwandlungsstrafe von einem Jahr und neun Monaten einbezogen. Die Einbeziehung muss aber die Gesamtheit der vorausgegangenen Verurteilungen umfassen (BGHSt 16, 335, 337 zu § 31 Abs. 2 JGG).

Das Urteil enthält nichts Näheres über die früheren Taten. Es lässt sich daher nicht nachprüfen, ob die Strafkammer, wie erforderlich, die Gesamtheit der Straftaten einheitlich gewertet oder die frühere Umwandlungsstrafe nur rechnerisch berücksichtigt hat. Schon aus diesem Grund muss der Strafausspruch aufgehoben werden (BGHSt aaO).

b) Sonst hat die Nachprüfung der Revisionen der beiden Angeklagten auf die Sachrügen keinen Rechtsfehler ergeben.

WillmsMüllerMeyer
SchumacherBaumgarten
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