Treffer
BGH Urteil

BGH: Verwerfung der Revision gegen Verurteilung wegen Mordes und versuchten Mordes

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 700/51
Datum
15.02.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen Mordes sowie versuchten Mordes in Tateinheit u.a. mit räuberischem Diebstahl und Waffenbesitz. Er rügte Verfahrensfehler (u.a. unzulässige Zeugenvereidigung, Verletzung von in dubio pro reo) und materiell-rechtliche Fehler (Notwehr, Tatqualifikation). Der BGH verneinte durchgreifende Verfahrensmängel; eine fehlerhafte Vereidigung sei dadurch geheilt, dass die Aussage nur als uneidliche und mit äußerster Vorsicht verwertet wurde. Notwehr scheide aus, da die Schüsse der Durchsetzung bzw. Sicherung der Einbruchsbeute dienten; niedrige Beweggründe und Mittäterschaft rechtfertigten Mord-/Versuchsbewertung. Die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vereidigungsfehler nach § 60 Nr. 3 StPO wirkt sich nicht aus, wenn das Tatgericht die betreffende Aussage bei der Urteilsfindung nur als uneidliche behandelt und sie erkennbar lediglich mit besonderer Vorsicht verwertet.

2

Ob ein Zeuge im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO der Beteiligung an der Tat oder der Begünstigung verdächtig ist, unterliegt primär der tatrichterlichen Beurteilung; revisionsrechtlich ist nur zu prüfen, ob diese Beurteilung von Rechtsirrtum beeinflusst ist.

3

Der Grundsatz in dubio pro reo ist nicht verletzt, wenn das Tatgericht nach § 261 StPO zur vollen Überzeugung gelangt und im Rahmen freier Beweiswürdigung auch das widerlegte und lügenhafte Prozessverhalten des Angeklagten als Indiz würdigt.

4

Notwehr oder Putativnotwehr scheidet aus, wenn der Täter von vornherein den Entschluss gefasst hat, bei einem geplanten Einbruch jeden Störer rücksichtslos zu erschießen, und entsprechend aus diesem Tatplan heraus schießt.

5

Bei Mittäterschaft kann dem Beteiligten im Rahmen der Zurechnung auch der von einem Mittäter abgegebene Schuss zugerechnet werden; ein Tötungsversuch zur Ermöglichung oder Sicherung der Beute kann als (versuchter) Mord aus niedrigen Beweggründen bewertet werden.

Vorinstanzen

Schwurgericht Lüneburg, 17. August 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ████, zuletzt den Landarbeiter und Tischler Jan █████, wohnhaft in ████████████████, Gendarmerie-Kaserne, geboren am ██████ in █████████████████ bei Tal, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a., hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Februar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Noericke, als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchner, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ████, als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ███████,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Lüneburg vom 17. August 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten des Mordes in Tateinheit mit verbotenem Waffenbesitz – Fall Pr[REDACTED] – sowie des versuchten Mordes in Tateinheit mit räuberischem Diebstahl und verbotenem Waffenbesitz – Fall Wi[REDACTED] – schuldig gesprochen und ihn zu lebenslangem Zuchthaus und lebenslangem Ehrverlust verurteilt. Wegen des versuchten Mordes hat das Schwurgericht auf acht Jahre Zuchthaus in den Urteilsgründen (§ 260 Abs. 4 StPO) erkannt. Die Revision des Angeklagten macht Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

Zur Verfahrensbeschwerde

I.

1.) Die Rüge, die Vereidigung der Eheleute ███ und des Rentners ████████ als Zeugen sei unzulässig gewesen, ist unbegründet. § 60 Nr. 3 StPO hätte der Vereidigung nur entgegen gestanden, wenn diese Zeugen der Begünstigung oder Hehlerei hinsichtlich der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Taten verdächtig waren. Dies stellt das Schwurgericht nicht fest; die bei der Molkerei Wo[REDACTED] erbeutete Butter ist in Einbruch in die Wohnung der Jugoslawen Wa[REDACTED] abgestellt und durch [REDACTED] abgesetzt worden.

2.) Die Rüge, der Zeuge Andrija ███ habe nicht vereidigt werden dürfen, geht ebenfalls fehl. Dieser Zeuge, der vor der Hauptverhandlung ausgewandert ist, ist gemäß § 223 StPO durch ein Mitglied der Strafkammer vernommen und vereidigt worden. In dem die Vereidigung anordnenden Beschluss der Strafkammer wird ausgeführt:

„Die Voraussetzungen des § 60 Ziff. 3 StPO erscheinen nicht gegeben.“

Bei der Urteilsfindung ist das Schwurgericht zu der Ansicht gekommen, es lasse sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung die Möglichkeit, dass █████ bei der Verübung des Mordes in Pr[REDACTED] zugegen war, „nicht völlig ausschließen“, weshalb gegen █████ der Verdacht der Beteiligung an dem in Pr[REDACTED] verübten Verbrechen bestehe. In den Urteilsgründen heißt es dann weiter:

„Daher ist bei der Urteilsfindung die Aussage des Andrija █████ nur als uneidliche gewertet worden. Außerdem sind seine Bekundungen mit äußerster Vorsicht verwertet worden. Soweit sie nicht durch andere Beweismittel bestätigt worden sind und in Übereinstimmung mit ihnen und dem anderweit erwiesenen Sachverhalt stehen, hat das Schwurgericht aus ihnen allein dem Angeklagten nachteilige Schlüsse nicht gezogen.“

Die hiergegen von der Revision erhobenen Angriffe greifen nicht durch.

Die Revision wendet zunächst ein, ██████ sei schon im Zeitpunkt der Vereidigung der Begünstigung des Angeklagten und darüber hinaus der Teilnahme an dem Mord in Pr[REDACTED] dringend verdächtig gewesen. Mit diesem Vorbringen kann die Revision nicht gehört werden. Ob ein Zeuge der Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat verdächtig ist, hat nach der tatsächlichen Seite allein der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden; das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob die Entscheidung des Tatrichters von Rechtsirrtum beeinflusst ist. Hierfür trägt die Revision nichts vor. Hat die Strafkammer bei Erlassung ihres die Vereidigung anordnenden Beschlusses den Sachverhalt, wie er sich ihr damals darstellte, ohne Rechtsirrtum dahin beurteilt, dass gegen ████ █████ Verdacht der Teilnahme oder Begünstigung bestand, so war sie gemäß §§ 223 Abs. 3, 59 StPO verpflichtet, den Zeugen auf seine Aussage zu vereidigen (vgl. RGSt Bd. 56 S. 94). Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung hat dann das Schwurgericht den ██████ doch als der Teilnahme an dem Mord in Pr[REDACTED] verdächtig angesehen; die hierfür im Urteil gegebene Begründung ist zwar bei wörtlicher Auslegung rechtlich bedenklich (vgl. RG JW 1925, 795), doch muss zu Gunsten des Angeklagten nach dem Urteilszusammenhang davon ausgegangen werden, dass das Schwurgericht wirklich einen Verdacht im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO gehabt hat. Damit erwies sich die Vereidigung des ██████████████████ als fehlerhaft. Der Fehler ist jedoch dadurch geheilt worden, dass das Schwurgericht bei der Urteilsfindung die Aussage als uneidliche gewertet und sie außerdem „mit äußerster Vorsicht“ verwendet, also den Verdacht der Teilnahme berücksichtigt hat.

Die Revision meint ferner, das Schwurgericht habe der Aussage des ██████ in Wirklichkeit ein größeres Gewicht als beabsichtigt beigemessen. Die Feststellung, dass die Pistole, mit der der Mord begangen wurde, schon zur Zeit der Tat dem Angeklagten gehört und dass er die Waffe auf der Reise in die Gegend von Uelzen bei sich geführt hat, habe nur unter entscheidender Verwertung der Aussage des ██████ getroffen werden können; ferner beruhe die Überzeugung, die sich das Gericht über den Ablauf der Geschehnisse in Pr[REDACTED] gebildet hat, allein auf den Bekundungen des ████. Auch dieser Einwand, der die Feststellungen des Urteils als in sich widersprüchlich und daher rechtsfehlerhaft bekämpft, geht fehl. Das Urteil weist die behaupteten Widersprüche nicht auf.

Dass der Angeklagte die Mordwaffe, die belgische Browning-Pistole FN Modell 22 Nr. 7639 C Kal. 7,65 mm mit der fehlerhaften Sicherung, bereits zur Tatzeit besessen hat, schließt das Schwurgericht aus den Bekundungen des Zeugen ██████████; ihm gegenüber hat der Angeklagte die Pistole im November 1947 und später stets als sein Eigentum bezeichnet. Ferner schließt dies das Schwurgericht aus dem wahrheitswidrigen Ableugnen jeden Waffenbesitzes durch den Angeklagten und seinem Schweigen trotz reichlich gebotener Gelegenheit zur Rede darüber, wer vor ihm Ende September/Anfang Oktober 1947 Besitzer der Waffe gewesen sein soll. Die Aussage des ██████, der Angeklagte habe Ende September 1947 die Pistole mit der fehlerhaften Sicherung nach Hamburg gebracht, ist danach in der Tat nur unterstützend vom Schwurgericht herangezogen worden. Dass der Angeklagte die Waffe auf der Reise in die Gegend von Uelzen mit sich geführt hat, hat allerdings nur ██████ aus eigener Wahrnehmung bezeugt. Das Gericht hält aber diese Aussage deshalb für glaubwürdig, weil sie durch den anderweit erwiesenen Sachverhalt bestätigt wurde. Ebensowenig stützt das Schwurgericht seine Feststellungen über den Ablauf der Geschehnisse in Pr[REDACTED] allein auf die Aussagen des ██████; vielmehr schließt es aus den am Tatort zurückgebliebenen Spuren auf den Geschehensablauf. Es ist auch nicht richtig, dass der Bericht, den der Häftling █████ gegenüber dem Zeugen █████████ gegeben hat, im entscheidenden Punkt von den Angaben des Zeugen ██████ abweicht.

Für die Überführung des Angeklagten ist wesentlich, ob er bei dem Mord mitgewirkt hat. Dies hat aber nicht nur der Angeklagte dem ██████████, dessen Angaben erzählt, vielmehr hat sich im gleichen Sinne – „sie hatten einen Mann erschossen“ – auch ████ gegenüber ███████████████████ geäußert.

Hiernach ist nicht ersichtlich, dass das Schwurgericht im Widerspruch zu den Bedenken, die ihm nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung gegen die Verlässlichkeit des Zeugen ██████ gekommen sind, den Aussagen dieses Zeugen ausschlaggebendes Gewicht beigelegt hat oder dass die Aussage des ██████████████ § 60 Nr. 3 StPO tatsächlich als eidliche gewertet worden ist.

3.) Zu Unrecht hält die Revision ferner den Grundsatz „in dubio pro reo“ für verletzt. Das Schwurgericht hat nach den sehr eingehenden Urteilsgründen die volle Überzeugung erlangt, dass der Angeklagte der Mörder des Landwirts Werner █████ gewesen ist. Nach dem Grundsatz der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO) war das Schwurgericht auch nicht gehindert, aus dem Prozessverhalten des Angeklagten, „seiner lügenhaften, Schritt für Schritt widerlegten Verteidigung“, Schlüsse auf seine Schuld zu ziehen.

Zur Sachbeschwerde

II.

Die sachlich-rechtliche Rüge ist ebenfalls weder im Falle Pr[REDACTED] (1) noch im Falle Wi[REDACTED] (2) begründet.

1.) Den Einwand der Revision, der Angeklagte habe in wirklicher oder vermeintlicher Notwehr gehandelt, hat das Schwurgericht mit zutreffenden Gründen widerlegt. Nach den Feststellungen haben der Angeklagte und Pi[REDACTED] einen Einbruch in das Grundstück Nr. 6 in Proitze – die Witwe Sch[REDACTED] – geplant. Die beiden waren dahin übereingekommen, rücksichtslos jeden zu erschießen, der sich ihnen bei dem Einbruchsunternehmen störend in den Weg stellen sollte. Aus diesem von vornherein gefassten Entschluss heraus hat der Angeklagte auf den Landwirt ███████, als dieser auf ihn zuging und ihn zur Rede stellte, nach kurzem Wortwechsel aus nächster Entfernung geschossen. Hiernach scheidet, wie nicht näher auszuführen ist, ein Handeln in echter oder vermeintlicher Notwehr (§ 53 StGB) auch dann aus, wenn der Angeklagte und ████, wie das Schwurgericht annimmt, im Zeitpunkt des Auftauchens des ███████ mit der Ausführung des geplanten Einbruchs noch nicht begonnen hatten, also von ██████████ auf frischer Tat im Sinne des § 127 StPO betroffen wurden.

Zu Recht hat das Schwurgericht die Tat als Mord (§ 211 StGB) deshalb gewertet, weil der Angeklagte den Landwirt █████████ aus niedrigen Beweggründen vorsätzlich erschossen hat. Die jeder sittlichen Hemmung bare Grundhaltung des Angeklagten gegenüber fremdem Menschenleben, aus der heraus er nach den Urteilsfeststellungen die Tat begangen hat, kann mit dem Schwurgericht nur als Ausdruck niedrigster und gemeinster verbrecherischer Instinkte bezeichnet werden. Wer aus einer solchen Gesinnung heraus vorsätzlich einen Menschen tötet, ist Mörder im Sinne des § 211 StGB.

Auf die rechtsirrtumsfreie Hilfserwägung des Schwurgerichts, dass der Angeklagte auch dann nach § 211 StGB zu bestrafen wäre, wenn nicht er, sondern Pi[REDACTED] den tödlichen Schuss abgegeben hätte, braucht nicht eingegangen zu werden; das Schwurgericht hält diese Möglichkeit für ausgeschlossen.

2.) Auch die Verurteilung wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit (schwerem) räuberischem Diebstahl im Fall ██████ ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Auch in diesem Fall hat das Schwurgericht den Einwand der Verteidigung, der Angeklagte habe möglicherweise in echter oder vermeintlicher Notwehr gehandelt, mit Recht für widerlegt erachtet. Nach den Urteilsfeststellungen haben der Angeklagte und ██████████ auf den Polizeiwachtmeister O[REDACTED], als dieser sie anrief und einen Warnschuss abgab, nicht zur Verteidigung rechtlich anerkannter und von der Rechtsordnung geschützter Interessen geschossen. Vielmehr wollten sie den Beamten unschädlich machen, um die Einbruchsbeute ungestört fortschaffen zu können. Es kann daher auf sich beruhen, ob, wie die Revision vorbringt, die Polizei nach den damaligen Dienstvorschriften die Schusswaffe nur bei Gefahrdung des eigenen oder fremden Lebens gebrauchen durfte; im Übrigen war der Polizeibeamte, wie die Folge zeigte, durch die drei Mitglieder der Einbrecherbande, die mit Pistolen ausgestattet und zum rücksichtslosen Gebrauch der Waffen entschlossen waren, am Leben gefährdet, die Abgabe eines Warnschusses durch ihn daher gerechtfertigt.

Dass der Angeklagte und Pi[REDACTED] Mittäter waren, hat das Schwurgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt. Zu Recht hat es daher dem Angeklagten außer dem von ihm abgegebenen Schuss, der den Polizeibeamten verfehlte, auch den von Pi[REDACTED] abgegebenen Schuss, der traf, zugerechnet. Mit Recht hat das Schwurgericht diese Tat als versuchten Mord (§§ 211, 43 StGB) gewürdigt. Der Angeklagte hat aus demselben niedrigen Beweggrund wie im Fall Pr[REDACTED] gehandelt. █████████ und der Angeklagte bezweckten nach den Feststellungen mit ihren Schüssen, den Beamten aus dem Weg zu räumen, um auch die vier noch nicht in den PKW verladenen Butterkisten ungehindert fortbringen zu können. Sie haben deshalb auch zur Ermöglichung einer anderen Straftat, die insoweit erst in der Ausführung begriffen war (vgl. OGHSt Bd. 2, 19, 21), einen Menschen vorsätzlich zu töten versucht. Auch die Annahme eines schweren räuberischen Diebstahls (§§ 252, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Über die sieben oder acht Butterkisten, die bereits in den PKW verladen waren, hatten der Angeklagte und seine Mittäter die volle Herrschaft erlangt; insoweit war deshalb der Diebstahl rechtlich bereits vollendet. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte auch geschossen, um sich im Besitz dieses gestohlenen Gutes zu erhalten. Ob er zugleich wegen eines versuchten schweren Raubes (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 und 3, 43 StGB) – die noch nicht verladenen Kisten sind in der Folge am Tatort zurückgelassen worden – zu bestrafen war, kann auf sich beruhen; denn durch die Nichtanwendung dieser Strafvorschriften ist der Angeklagte nicht beschwert.

Ebenso begegnet die Anwendung des durch die Besatzungsmacht nicht aufgehobenen Waffengesetzes vom 18. März 1938 (RGBl. I S. 265) in beiden Fällen keinen rechtlichen Bedenken.

Die Festsetzung einer Strafe von acht Jahren Zuchthaus für den versuchten Mord lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.

Nach alledem ist die Revision in vollem Umfang unbegründet.

Dr. DotterweichDr. NoerickeSauer
KirchnerDr. Ludwig
BGH: Verwerfung der Revision gegen Verurteilung wegen Mordes und versuchten Mordes — Themis