Revision verworfen: Verwertung früheren Urteils und Beweiswürdigung bei Unzucht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 699/52
- Datum
- 18.11.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein früheres rechtskräftiges Urteil kann nach § 249 StPO durch Vorhalt als Beweismittel in die Hauptverhandlung eingeführt und verwertet werden.
Die Strafkammer ist in ihrer freien Beweiswürdigung grundsätzlich nicht gebunden; im Revisionsverfahren sind Angriffe, die lediglich die tatrichterliche Gewichtung der Beweismittel betreffen, unzulässig.
Die Verwertung polizeilicher Aussagen unterliegt den Beschränkungen des § 250 StPO; die Annahme einer unzulässigen Verwertung ist nicht gegeben, wenn die Überzeugung der Kammer auf einem verwertbaren früheren Urteil oder auf eigenen Angaben des Angeklagten beruht.
Die Urteilsgründe müssen die für erwiesen erachteten Tatsachen wiedergeben; eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit jedem sachverständigen Gutachten ist nicht erforderlich.
Bei Jugendlichen bzw. Heranwachsenden sind die Vorgaben des § 39 JGG bei der Strafzumessung zu beachten; frühere Straftaten und einschlägige Neigungen können eine länger dauernde Freiheitsstrafe rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 12. Juli 1952
Rubrum
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den landwirtschaftlichen Gehilfen Walter ███ aus ██████, geboren am █████ in ███, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. November 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Ortlieb Bundesrichter Dr. ████████ als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 12. Juli 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Jugendschutzkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren in Tateinheit mit Nötigung zur Unzucht verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.
I. Verfahrensrüge.
Die Strafkammer hat als belastendes Beweisanzeichen verwertet, dass der Angeklagte bei der ihm jetzt zur Last gelegten Handlung in ähnlicher Weise vorgegangen ist, wie in dem bereits abgeurteilten Fall Roswita G. [REDACTED]. Die Revision trägt vor, die Strafkammer habe diese Feststellung aus der Vorakte entnommen, dabei aber übersehen, dass die damalige Verurteilung sich auf die eigenen Angaben des Angeklagten stützte. Roswita G. sei nur polizeilich vernommen worden. Diese polizeiliche Aussage habe die Strafkammer in dem jetzigen Verfahren nicht verwerten dürfen, sondern die Zeugin hätte nach § 250 StPO vernommen werden müssen. Sie habe gegen § 250 StPO verstoßen.
Diese Rüge geht fehl. Das in dem Fall ███ gegen den Angeklagten ergangene Urteil konnte nach § 249 StPO durch Vorhalt als Beweismittel in die Hauptverhandlung eingeführt und verwertet werden. Die Strafkammer war nach der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung nicht gehindert, aus diesem Beweismittel die Überzeugung zu gewinnen, dass der Angeklagte in der geschilderten Weise gegen G. vorgegangen war.
Die Revision trägt zudem selbst vor, das frühere Urteil stütze sich nur auf die eigenen Angaben des Angeklagten. Es ist daher nicht dargetan, dass die Strafkammer unzulässigerweise ihre Entscheidung auf polizeiliche Aussagen gestützt hat.
II. Sachbeschwerde.
Die Strafkammer hat den festgestellten Sachverhalt rechtlich zutreffend gewürdigt und die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten ohne Rechtsirrtum festgestellt. Die Angriffe der Revision gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung sind im Revisionsverfahren unzulässig. Dass die von der Strafkammer für ihre Überzeugung angeführten Beweisanzeichen einen zwingenden Schluss für die Schuld des Täters ergeben, ist nicht erforderlich. Es genügt, dass die Folgerungen möglich sind. Die Strafkammer war nicht verpflichtet, sich mit dem Gutachten des psychologischen Sachverständigen in den Urteilsgründen auseinanderzusetzen. Diese müssen nur die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. Eine Verletzung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ liegt nicht vor, da die Strafkammer von der Schuld des Täters überzeugt ist.
Auch die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Das Urteil schildert die Lebensverhältnisse und die Entwicklung des Angeklagten. Es führt aus, dass seine früheren Straftaten in Verbindung mit der vorliegenden strafbaren Handlung schädliche Neigungen erheblichen Umfangs erkennen lassen und nur im Rahmen einer länger andauernden Freiheitsstrafe erzieherisch auf den Angeklagten eingewirkt werden könne. Die Strafkammer ist der Ansicht, die strenge Zucht des Jugendgefängnisses gebe allein die Aussicht, dass der Angeklagte, der eine gewisse Erziehungsbereitschaft zeige, wieder auf den rechten Weg zurückfinde. Diese Ausführungen genügen den Bestimmungen des § 39 JGG.
| Dr. Dotterweich | Dr. Moericke | Dr. Ludwig | |||
| Werner | Dr. Ortlieb |