Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Tateinheit bei Vergewaltigungen festgestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 69/91
Datum
22.05.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen mehrerer Vergewaltigungen ein. Zentrale Frage war, ob die Taten Tateinheit oder Tatmehrheit bilden. Der BGH änderte den Schuldspruch dahingehend, dass zwei Vergewaltigungen in Tateinheit stehen, weitere nicht bewiesene Taten freigesprochen wurden. Strafaussprüche aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; sonstige Rügen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei mehreren als Vergewaltigung angeklagten Handlungen liegt Tateinheit vor, wenn tatbestandsmäßige Ausführungshandlungen in wenigstens einem Handlungsteil zusammentreffen, insbesondere in der Nötigungshandlung.

2

Bei sogenannten zweiaktigen Delikten genügt die Überschneidung in nur einem Tatteil, um Tateinheit statt Tatmehrheit zu begründen.

3

Ist eine im Anklagevorwurf behauptete Tat nicht nachgewiesen, hat der Angeklagte insoweit freizusprechen; eine im Nachhinein angenommene andere Einordung ändert diesen Freispruchgrundsatz nicht.

4

Die Revision ist nur dann erfolgreich, wenn Rechtsfehler vorliegen, die sich zum Nachteil des Angeklagten auswirken; fehlen solche entscheidungserheblichen Fehler, ist die Revision zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 14. September 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 69/91 2 BGs 2/91 Übhler

in der Strafsache gegen █████████████, geboren am ███, Willi Adolf ███████ 1960 in ███, zur Zeit in ██████████████████, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 1991 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 14. September 1990

1. im Schuldspruch und in der Kostenentscheidung wie folgt geändert:

a) Der Angeklagte wird wegen zweier rechtlich zusammentreffender Vergewaltigungen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen eines weiteren Vergehens des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen;

b) insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;

2. in den Strafaussprüchen wegen Vergewaltigung und im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

1. Die Vergewaltigungen zum Nachteil der Zeuginnen K. stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit und und H. nicht der Tatmehrheit, da die zum Nachteil der beiden Mädchen begangenen tatbestandsmäßigen Ausführungshandlungen in mindestens einem Handlungsteil, nämlich der Nötigungshandlung (Drohung mit dem Billardstock) zusammentrafen (vgl. BGHSt 18, 66, 69; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 7). Bei einem sogenannten zweiaktigen Delikt der Vergewaltigung genügt die Überschneidung in nur einem Tatteil. Der Schuldspruch war entsprechend zu ändern; dies führt zur Aufhebung der beiden wegen Vergewaltigung (in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis) verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe.

2. Der Angeklagte war freizusprechen, soweit ihm in der Anklageschrift weitere, nicht erwiesene Handlungen zum Nachteil der Zeugin K. als selbständige Taten angelastet worden waren. Dass die Strafkammer im Falle des Nachweises der Taten nur einen Fall der Vergewaltigung bejaht und Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis angenommen hatte (UA S. 17/18), ist unerheblich.

3. Im Übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

TheuneHerdegenGollwitzer
MaierMaatz
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