Revision teilweise stattgegeben: Strafauspruch bei Beihilfe zu BtM aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 698/85
- Datum
- 18.12.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Anwendung des gemilderten Strafrahmens des § 29 Abs. 3 BtMG auf einen Gehilfen ist nicht ohne Weiteres auf das Regelbeispiel des Haupttäters abzustellen; zu prüfen ist, ob die Unterstützungshandlung selbst einen besonders schweren Fall bildet.
Die Einordnung der Beihilfe als besonders schwerer Fall richtet sich nach dem Gewicht und der Qualität der Unterstützungsleistung unter Berücksichtigung der Haupttat; insb. ist die Kenntnis des Gehilfen über Menge und Reinheitsgrad der Betäubungsmittel zu ermitteln.
Fehlen entscheidungserhebliche Feststellungen zur Schwere der Beihilfe oder zur Vorstellungsbildung des Gehilfen, begründet dies einen Rechtsfehler, der die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur erneuten Strafzumessung erforderlich macht.
Beeinflusst die fehlerhafte Bemessung einer Einzelstrafe die Gesamtstrafhöhe, so ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben, da die fehlerhafte Würdigung auch andere Strafentscheide beeinflussen kann.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 12. Juli 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 698/85 in der Strafsache gegen █ , den Arbeiter Celal Y., in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am ████████████ 1946 in ███ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juli 1985 im Strafaussprach mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und wegen Beihilfe zum unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, gebildet aus Einzelstrafen von zwei (Erwerb) und fünf Jahren Freiheitsstrafe (Beihilfe zum Handel). Es hat außerdem auf Einziehung sichergestellten Rauschgifts erkannt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie den Schuldspruch und die Einziehungsanordnung angreift, führt aber zur Aufhebung des Strafaussprachs.
Die Strafkammer hat die Einzelstrafe für die Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln dem gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 29 Abs. 3 BtMG entnommen. Dabei hat sie nicht erörtert, ob und aus welchen Gründen sie die Beihilfe für besonders schwerwiegend gehalten hat. Das lässt besorgen, dass das Landgericht allein an das von dem Haupttäter verwirklichte Regelbeispiel des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG angeknüpft hat. Das wäre rechtsfehlerhaft. Denn es kommt bei der Beihilfe darauf an, ob sich – bei Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat – die Unterstützung selbst als besonders schwerer Fall darstellt (ständige Rechtsprechung; siehe die Rechtsprechungshinweise bei Mösl, NStZ 1981, 134, Fußn. 37; ferner BGH NStZ 1982, 206; BGH, Beschlüsse vom 3. August 1984 – 2 StR 345/84 – und vom 5. Juli 1985 – 2 StR 161/85).
Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht diese Frage verneint und eine geringere Strafe ausgesprochen hätte. Denn die Beihilfehandlung des Angeklagten beschränkte sich darauf, einige Stunden für den Haupttäter den Schlüssel zu dem Schließfach, in dem die Tasche mit dem Rauschgift abgestellt war, und den Schlüssel zu dieser Tasche selbst aufzubewahren, wobei nicht einmal feststeht, dass der Angeklagte den Umfang des durch ihn geförderten Rauschgiftgeschäfts kannte. Er wusste zwar, dass die Tasche „eine nicht geringe Menge portionierten und zum Handeltreiben bestimmten Heroins enthielt“ (UA S. 6), die Urteilsgründe verhalten sich aber nicht dazu, welche Vorstellungen er über die tatsächliche Menge und den Reinheitsgrad des in der Tasche verwahrten Heroins hatte.
Da die Bemessung der Einsatzstrafe von fünf Jahren sich auch auf den Ausspruch über die Einzelstrafe für den unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln ausgewirkt haben kann, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben.
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