Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen Verjährung und Rückverweisung der Gesamtstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 698/81
- Datum
- 10.02.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verfolgungsverjährung tritt ein, wenn die erste zur Unterbrechung geeignete Handlung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist vorgenommen worden ist.
Eine durch den Verteidiger behauptete Beschränkung der Revision auf bestimmte Verfahrensgegenstände setzt dessen entsprechende Vollmacht voraus; fehlt sie, wirkt die Beschränkung nicht, wobei unbegründete Revisionsrügen unzulässig sind.
Über die Urteilsfeststellungen hinausgehender Sachvortrag des Angeklagten führt nur dann zu einer Abänderung, wenn er substantiiert und entscheidungserheblich dargelegt wird.
Fallen infolge Aufhebung oder Einstellung einzelne Einzelstrafen weg, ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung über die Gesamtstrafe zurückzuverweisen, sofern nicht eindeutig feststeht, dass die Gesamtstrafe unverändert bliebe.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 27. Juli 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 698/81 2 OG
in der Strafsache gegen den Elektroanlageninstallateur Hans Jürgen S ██, geboren am ██ ██ 1955 in █████████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Diebstahls im besonders schweren Fall u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27. Juli 1981
a) in den Fällen II 1 bis 4 der Urteilsgründe aufgehoben und das Verfahren insoweit unter Auferlegung der ausscheidbaren Kosten und der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse eingestellt;
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der die Gesamtstrafe betreffenden Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten des räuberischen Diebstahls, des Diebstahls mit Waffen in zwei Fällen, des Diebstahls in fünfzehn Fällen, des versuchten Diebstahls und des Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen schuldig gesprochen und unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem rechtskräftigen Urteil zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Hiergegen hat der Angeklagte unbeschränkt Revision eingelegt. In der durch seinen Verteidiger eingereichten Revisionsbegründungsschrift begehrt der Angeklagte mit der Sachrüge (ausschließlich) die Aufhebung des Urteils in den Fällen II 1 bis 4 der Urteilsgründe und insoweit Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung, hinsichtlich der in den Urteilsgründen unter II 19 und 20 aufgeführten beiden Diebstähle die Beurteilung als nur eine fortgesetzte Tat sowie die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.
I. Eine Beschränkung der Revision auf die in der Revisionsbegründungsschrift allein angesprochenen Verfahrensgegenstände ist nicht eingetreten, da der (Pflicht-)Verteidiger (Bd. IV Bl. 821 R) keine entsprechende Vollmacht hat. Jedoch ist die Revision insoweit, als eine Begründung fehlt, unzulässig.
II. 1. Mit Recht beanstandet der Beschwerdeführer die Verurteilung wegen der drei Diebstähle und des Diebstahlsversuchs in den Fällen II 1 bis 4 der Urteilsgründe. Sie sind in der Zeit bis zum 18. Juni 1974 begangen worden (UA S. 10 bis 14). Hinsichtlich dieser Taten ist die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung nach dem 18. Juni 1979 vorgenommen worden (Bd. I Bl. 138, 139) und somit Verfolgungsverjährung eingetreten.
2. Dagegen ist den Urteilsgründen nichts dafür zu entnehmen, dass der Angeklagte das von ihm am 23. Dezember 1978 entwendete Fahrrad zur Durchführung des am selben Tag begangenen weiteren Diebstahls verwendet habe. Mit seinem über die Urteilsfeststellungen hinausgehenden Sachvortrag hat der Beschwerdeführer keinen Erfolg.
Die hinsichtlich dieser beiden Taten auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat auch sonst keinen Rechtsfehler aufgedeckt, der die Schuld- oder Einzelstrafaussprache zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst haben könnte.
3. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe ist aufzuheben. Die teilweise Einstellung des Verfahrens führt zum Wegfall von vier Einzelfreiheitsstrafen in Höhe von zwei Jahren, achtzehn Monaten, acht Monaten und sechs Monaten. Ob dies dem Tatrichter Anlass zu einer Herabsetzung der Gesamtstrafe geben würde, kann der Senat – auch bei Berücksichtigung der für die Gesamtstrafenbildung heranzuziehenden Einsatzfreiheitsstrafe von vier Jahren und der zahlreichen weiteren Einzelstrafen – nicht von sich aus beurteilen.
| Maier | Meß | Theune | |||
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