Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 698/67
Datum
31.01.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht seine Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern an; die Revision richtete sich insbesondere gegen den Strafausspruch. Der BGH gab der Revision insoweit statt, hob Strafausspruch und Feststellungen auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Zur Begründung führte der Senat Widersprüche zwischen den Feststellungen (insbesondere zum Verhalten der Kinder) und der Strafzumessung sowie eine unzureichende Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 176 Abs. 2 StGB an. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafzumessung muss mit den festgestellten tatrelevanten Tatsachen in Einklang stehen; erhebliche Widersprüche zwischen Feststellungen und Begründung des Strafausspruchs rechtfertigen die Aufhebung des Strafausspruchs.

2

Bei Sexualstraftaten gegen Kinder sind alle Feststellungen zum Verhalten der Opfer in die Prüfung von mildernden oder erschwerenden Umständen einzubeziehen; die Initiative des Kindes kann die Würdigung von Tätermotivation und Schuldgrad beeinflussen.

3

Ein umfassendes Geständnis und strafrechtliche Vorbelastung (bzw. deren Fehlen) sind grundsätzlich mildernde Umstände, müssen jedoch in das Gesamtbild der Tatbewertung eingeordnet werden.

4

Die Voraussetzungen einer besonderen Regelung des § 176 Abs. 2 StGB (erschwerende Tatbestandsmerkmale) sind anhand der tatsächlichen Feststellungen zu prüfen; werden diese Feststellungen nicht hinreichend berücksichtigt, ist der Strafausspruch zu überprüfen und ggf. aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 28. August 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

2 StR 698/67 in der Strafsache gegen ██ den pensionierten Bergmann Michael aus ███, geboren am █████ 1906 in ████, wegen Unzucht mit Kindern.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Januar 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, ██ Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 28. August 1967 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Verbrechens der Unzucht mit einem Kind, begangen in Tateinheit mit einem weiteren fortgesetzten Verbrechen der Unzucht mit einem Kind, zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet; zum Strafausspruch hat sie Erfolg.

Die Strafkammer hebt bei der Prüfung, ob dem Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt werden können, zu seinen Gunsten hervor, dass er ein umfassendes, die nochmalige Vernehmung der Kinder ersparendes Geständnis abgelegt habe, dass er bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten sei, dass er sich möglicherweise in einer gewissen sexuellen Notlage befunden habe und dass die „offenbar in sexuellen Dingen nicht mehr unerfahrenen Kinder“ seinem Treiben keinen ernsthaften Widerstand entgegengesetzt, sondern sich sogar in gewisser Weise bereitwillig gezeigt hatten.

Sie hält dennoch in Anbetracht anderer, den Angeklagten belastender Umstände eine Zuchthausstrafe für erforderlich.

Gegen diese Erwägungen bestehen durchgreifende Bedenken deshalb, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafkammer wesentliche zum Tathergang getroffene Feststellungen unbeachtet gelassen und aus diesem Grunde das Vorliegen der Voraussetzungen des § 176 Abs. 2 StGB verneint hat.

So berücksichtigt sie, soweit das Verhalten der Kinder in Frage steht, bei der Strafzumessung nur, dass sich die „offenbar in sexuellen Dingen nicht mehr unerfahrenen Kinder“ dem Angeklagten nicht widersetzt, sich „in gewisser Weise“ sogar bereitwillig gezeigt haben (UA S. 6), lässt sie aber außer Acht, dass die Kinder selbst es waren, die durch ihr unzüchtiges Treiben im Garten den Anstoß zur ersten Handlung des Angeklagten gegeben haben, und dass insbesondere das Kind Ulrike in den folgenden Monaten bei seinen Besuchen in der Wohnung des Angeklagten ein so hohes Maß an Eigeninitiative gezeigt hat, dass demgegenüber die Initiative des Angeklagten zeitweilig völlig in den Hintergrund trat: das Kind erhob nicht nur gegen das Ansinnen des Angeklagten keine Einwände, sondern entkleidete sich mehrfach aus eigenem Entschluss und forderte dann selbst den Angeklagten mit Worten und Gesten auf, an ihm bestimmte unzüchtige Handlungen vorzunehmen; wesentlich dem Einfluss Ulrikes ist es auch zuzuschreiben, dass das Kind Karin in der Wohnung des Angeklagten an unzüchtigen Handlungen teilnahm (UA S. 2 und 3).

Die fehlende Übereinstimmung zwischen den der Strafzumessung zugrunde gelegten und den tatsächlich getroffenen Feststellungen fällt hier besonders ins Gewicht angesichts der von der Strafkammer verhängten vergleichsweise sehr hohen Strafe, die im Unrechtsgehalt der Tat nicht ohne weiteres ihre Erklärung findet. Der Strafausspruch kann deshalb nicht bestehen bleiben.

BaldusKirchhofBaumgarten
MeyerMüller
Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen — Themis