Treffer
BGH Beschluss

Berichtigung des Tenors wegen offenenbaren Schreibversehens (Jahreszahl 1985)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 697/85
Datum
07.02.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der 2. Strafsenat des BGH berichtigte mit Beschluss vom 7. Februar 1986 einen Schreibfehler in einem früheren Beschluss vom 17. Januar 1986. Gegenstand war die falsche Jahresangabe in Ziffer I des Tenors. Das Gericht setzte die Jahreszahl auf 1985 berichtigt, da es sich um ein offenkundiges Schreibversehen handelte. Die Korrektur war rein formell und änderte nicht den Entscheidungsgehalt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gericht kann offenkundige Schreibversehen in seinen Entscheidungen durch Beschluss berichtigen.

2

Die Berichtigung eines Schreibversehens beschränkt sich auf die Textgestalt der Entscheidung und berührt nicht deren materiellen Inhalt.

3

Falsche oder irreführende Jahresangaben im Tenor sind berichtungsfähig, wenn aus dem Gesamtzusammenhang eindeutig die beabsichtigte Angabe hervorgeht.

4

Zur Korrektur offenkundiger Formfehler ist kein Wiederaufgreifen der materiellen Entscheidung erforderlich, sofern allein Textstellen berichtigt werden.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 697/85 in der Strafsache gegen ███ den leitenden Baudirektor Dr. Anton Rudolf aus L[REDACTED], geboren am ██████████ 1926 in [REDACTED], wegen Bestechlichkeit u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 1986

Tenor

Der Beschluss des Senats vom 17. Januar 1986 wird wegen offenenbaren Schreibversehens dahin berichtigt, dass in Ziffer I des Tenors die Jahreszahl "1985" lautet.

TheuneHerdegenNiemöller
MaierGollwitzer
Berichtigung des Tenors wegen offenenbaren Schreibversehens (Jahreszahl 1985) — Themis