Berichtigung des Tenors wegen offenenbaren Schreibversehens (Jahreszahl 1985)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 697/85
- Datum
- 07.02.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gericht kann offenkundige Schreibversehen in seinen Entscheidungen durch Beschluss berichtigen.
Die Berichtigung eines Schreibversehens beschränkt sich auf die Textgestalt der Entscheidung und berührt nicht deren materiellen Inhalt.
Falsche oder irreführende Jahresangaben im Tenor sind berichtungsfähig, wenn aus dem Gesamtzusammenhang eindeutig die beabsichtigte Angabe hervorgeht.
Zur Korrektur offenkundiger Formfehler ist kein Wiederaufgreifen der materiellen Entscheidung erforderlich, sofern allein Textstellen berichtigt werden.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 697/85 in der Strafsache gegen ███ den leitenden Baudirektor Dr. Anton Rudolf aus L[REDACTED], geboren am ██████████ 1926 in [REDACTED], wegen Bestechlichkeit u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 1986
Tenor
Der Beschluss des Senats vom 17. Januar 1986 wird wegen offenenbaren Schreibversehens dahin berichtigt, dass in Ziffer I des Tenors die Jahreszahl "1985" lautet.
| Theune | Herdegen | Niemöller | |||
| Maier | Gollwitzer |