Wiedereinsetzung für Antrag nach §346 Abs.2 StPO; Revision als verspätet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 697/71
- Datum
- 13.02.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist unzulässig verworfen, wenn sie nicht innerhalb der Frist des § 341 Abs. 1 StPO eingelegt wurde.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann für die Frist zur Anbringung eines Antrags nach § 346 Abs. 2 StPO gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des § 44 StPO erfüllt sind.
Ein Wiedereinsetzungsersuchen nach § 44 StPO ist unbegründet, wenn die Fristversäumung durch eigenes oder dem Antragsteller zuzurechnendes Verhalten verursacht wurde.
Das irrige Vorbringen oder Unterlassen des Verteidigers rechtfertigt keine Unabwendbarkeit i.S.d. § 44 StPO, wenn die Frist bereits vor dem vom Verteidiger angenommenen Zeitpunkt abgelaufen war.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 4. August 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 697/71
in der Strafsache gegen den Kaufmann Paul ██████ aus █████, geboren am ███ 1925 in ████, wegen Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 13. Februar 1972
Tenor
1. Dem Antragsteller wird auf sein Gesuch vom 21. September 1971 für die Frist zur Anbringung eines Antrags nach § 346 Abs. 2 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts über den Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 4. August 1971 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Antragsteller am 1. Juli 1971 wegen vorsätzlichen und fahrlässigen Inverkehrbringens von Wein unter irreführender Bezeichnung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen hat der Antragsteller am 9. Juli 1971 Revision eingelegt. Das Landgericht hat das Rechtsmittel durch Beschluss vom 4. August 1971 wegen verspäteter Einlegung gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen. Der dagegen gerichtete „Einspruch“ des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Das in seinem Schreiben vom 21. September 1971 als „Einspruch“ bezeichnete Vorbringen des Verurteilten ist in seinem Kern ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts.
Dieser Antrag ist zwar nicht innerhalb der im Gesetz vorgesehenen Frist gestellt worden; jedoch kann dem Antragsteller insoweit aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 20. Januar 1972 im einzelnen dargelegten Gründen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
In der Sache selbst ist mit Recht die Revision des Antragstellers als unzulässig verworfen, weil diese nicht in der Frist des § 341 Abs. 1 StPO eingelegt wurde.
Soweit mit dem Schreiben vom 21. September 1971 zugleich ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist angebracht werden sollte, ist das Gesuch – unbeschadet aller sonstigen Voraussetzungen – unbegündet, weil der Gesuchsteller an der Binhaltung dieser Frist nicht durch ein für ihn unabwendbares Ereignis gehindert wurde (§ 44 StPO). Er hat vielmehr die Versäumung durch eigenes von ihm zu vertretendes Verhalten verursacht: Wie sich aus der Stellungnahme seines Verteidigers vom 12. Januar 1972 ergibt, hat dieser dem Antragsteller am Tag der Urteilsverkündung ausdrücklich erklärt, von der Einlegung der Revision absehen zu wollen, und den damit in Widerspruch stehenden Auftrag, doch Revision einzulegen, dem Verteidiger erst am 9. Juli 1971 erteilt.
An diesem Tage aber war die Frist des § 341 Abs. 1 StPO bereits abgelaufen. Die Revision konnte deshalb selbst dann nicht mehr rechtzeitig eingelegt werden, wenn auch der Verteidiger irrigerweise davon ausging, die Frist laufe erst am 9. Juli 1971 ab, und dies dem Gesuchsteller erklärte.
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