Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Verlesung ärztlichen Gutachtens in Sittlichkeitsverfahren beanstandet

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 697/52
Datum
03.03.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit Abhängigen (Fall K__) und tätlicher Beleidigung (Fall S__) verurteilt. Der BGH hebt die Verurteilung im Fall K__ auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, weil ein schriftliches ärztliches Gutachten verlesen wurde, ohne den Sachverständigen nach § 250 StPO zu vernehmen. § 256 StPO sei hier nicht anwendbar. Die Revision in Bezug auf die tätliche Beleidigung wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlesung eines schriftlichen ärztlichen Gutachtens ersetzt nicht die persönliche Vernehmung des Sachverständigen, wenn das Gutachten für die Würdigung der Zeugenaussage in Sittlichkeitsverfahren entscheidend ist; § 250 StPO ist anzuwenden.

2

§ 256 StPO erlaubt die Verlesung ärztlicher Atteste nur hinsichtlich körperlicher Verletzungen; Feststellungen über den körperlichen Zustand zur Beurteilung der Zeugenglaubwürdigkeit in Sexualdelikten fallen nicht unter § 256 StPO.

3

Ein Urteil ist aufzuheben, wenn das Gericht ein ärztliches Attest zuungunsten des Angeklagten verwertet, ohne dem Verteidiger die Möglichkeit zu geben, den Sachverständigen zu befragen, weil dadurch die ordnungsgemäße Beweisprüfung und das rechtliche Gehör beeinträchtigt werden.

4

Ein nicht einverständlicher Eingriff an den Geschlechtsorganen einer Minderjährigen kann je nach den Umständen als tätliche Beleidigung zu qualifizieren sein, wenn dadurch die Ehre der Betroffenen verletzt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 9. Mai 1952

Rubrum

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Friedrich Franz Heinrich F ████████ aus ████, geboren ███████████ 1906 in K__,

wegen Unzucht mit Abhängigen u. a.,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. März 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Dr. Saver, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 9. Mai 1952 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall K__ verurteilt ist, und im Gesamtstrafausspruch.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der jetzt 46-jährige, nicht vorbestrafte Angeklagte ist wegen Unzucht mit Abhängigen (Fall ██████) und wegen tätlicher Beleidigung (Fall S__) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Der Angeklagte fuhr im Frühjahr 1951 mit der damals 14-jährigen Zeugin █████ von Oberwesel nach Wiesbaden, damit sie ihm bei Umzugsvorbereitungen helfen sollte. Die Mutter ████ legte dem Angeklagten besonders nahe, sorgsam auf ihr Kind Obacht zu geben. Das Kind wohnte in der Wohnung des Angeklagten, der auch ihre Reise bezahlte und sie beköstigte. Die Zeugin war mit Unterbrechungen insgesamt 22 Tage in der Wohnung des Angeklagten in Wiesbaden. In dieser Zeit hat der Angeklagte mehrfach mit der Zeugin unzüchtige Handlungen vorgenommen, auch mit ihr den Geschlechtsverkehr ausgeübt. Der damals 14-jährigen Zeugin Schmitt hat der Angeklagte im Frühjahr 1951 unter den Rock und über der Hose ans Gesäß und an den Geschlechtsteil gegriffen und versucht, sie aufzuklappen.

Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt, mit der er Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Bestimmungen rügt.

I. Fall Klein

A. Die Verfahrensrügen:

Die Rüge der Verletzung der §§ 250, 256 StPO erweist sich als begründet. Die Strafkammer hatte auf einen entsprechenden Beweisantrag des Verteidigers die Zeugin ██████ während der Hauptverhandlung auf ihre geschlechtliche Unversehrtheit durch einen Sachverständigen untersuchen lassen und das von diesem schriftlich erstattete Gutachten verlesen. Nach § 250 StPO musste der Sachverständige jedoch vernommen werden. Nach § 256 StPO können zwar ärztliche Atteste über Körperverletzungen, die nicht zu den schweren gehören, verlesen werden; hier handelte es sich aber nicht um die Feststellung einer Körperverletzung und deren Folgen, sondern um ein Sittlichkeitsdelikt und die Feststellung des jetzigen körperlichen Zustandes des Mädchens, aus dem Schlüsse auf ihre Glaubwürdigkeit gezogen werden sollten. Für diesen Fall gilt § 256 StPO nicht (RGSt 26, 38). Das angefochtene Urteil kann auch auf diesem Verfahrensfehler beruhen; denn das Gericht hat das Attest zu Ungunsten des Angeklagten verwertet, ohne dass er Gelegenheit hatte, aufklärende Fragen an den Sachverständigen zu richten. Das Urteil muss deshalb aufgehoben werden, so dass es auf die weiteren Verfahrensrügen nicht ankommt.

B. Eine Verletzung sachlichen Rechts ist im Fall K__ nicht ersichtlich. Das festgestellte Verhalten des Angeklagten war ein Missbrauch des Kindes zur Unzucht, und die Strafkammer hat mit zutreffender Begründung dargelegt, dass die Zeugin ██ █████ die Tage des Aufenthaltes in Wiesbaden insoweit durch die Mutter zur Aufsicht und Betreuung anvertraut war.

II. Im Fall S__ sind Rechtsfehler nicht erkennbar. Verfahrensverstöße liegen nicht vor, weil der Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen sich nur auf die Zeugin K__ erstreckte und Anhaltspunkte in der Hauptverhandlung nicht hervorgetreten sind, die das Gericht nötigten, von Amts wegen bezüglich der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin einen Sachverständigen zuzuziehen. Der Griff an den Geschlechtsteil war unter den dargestellten Umständen auch eine Missachtung der Ehre des Mädchens, also eine tätliche Beleidigung.

Insoweit ist die Revision daher zu verwerfen.

Dr. Henneka Dr. Dotterweich Dr. Arndt Dr. Ludwig

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