Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Verweisung und Übernahme nach § 270 StPO zulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 69/74
Datum
24.04.1974
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Nichtigkeit eines Verweisungsbeschlusses des erweiterten Schöffengerichts und erhebt Sachrügen gegen seine Verurteilung. Der BGH verwirft die Revision. Er stellt fest, dass eine nachträgliche formgerechte Abgabe/Verweisung oder die Übernahme durch die Strafkammer die Verfahrenszuständigkeit wirksam begründet. Die Sachrüge bleibt ohne Erfolg; die Verurteilung nach §176 StGB entsprach dem anwendbaren Recht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verweisungsbeschluss nach § 270 StPO, der formell fehlerhaft in der Hauptverhandlung ergangen ist, hindert nicht die Wirksamkeit einer nachträglichen, in vorschriftsmäßiger Besetzung ergangenen Abgabe oder Verweisung an die höhere Instanz.

2

Das Gericht prüft seine sachliche Zuständigkeit von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens; nach vertagter Hauptverhandlung kann es die Sache abgeben, um untunliche Verfahrensverlängerungen zu vermeiden.

3

Die Übernahme des Verfahrens durch die Strafkammer ist auch ohne förmlichen Übernahmebeschluss wirksam, wenn Anklageschrift, Eröffnungs- und Verweisungsbeschluss in der Hauptverhandlung verlesen wurden und damit dem Angeklagten die Übernahme deutlich gemacht wurde.

4

Bei Änderung der Strafrechtslage ist nur dann das mildere Recht (lex mitior) anzuwenden, wenn die neue Vorschrift tatsächlich eine mildere Regelung enthält; eine nachträgliche Norm, die nicht milder ist, ändert nichts an der Zulässigkeit der Verurteilung nach dem früheren Recht.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 21. Mai 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

2 StR 69/74

in der Strafsache gegen den Diskjockey Heinz-Jürgen ███ ███████████ ██ ████ geboren am ██████ 1943 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. April 1974, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ ██ der Verhandlung, Staatsanwalt █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 21. Mai 1973 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Nötigung zur Unzucht, wegen Diebstahls in zwei schweren Fällen und wegen Diebstahls unter Einbeziehung einer rechtskräftig erkannten Freiheitsstrafe von acht Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten macht geltend, es liege ein Verfahrenshindernis vor, da das Verfahren vor dem erweiterten Schöffengericht eröffnet worden und dessen Verweisungsbeschluss an die Strafkammer nach § 270 StPO nichtig sei. Außerdem rügt der Beschwerdeführer Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

II. Ein Verfahrenshindernis liegt nicht vor. Voraussetzung eines jeden ordentlichen Hauptverfahrens vor einem Strafgericht ist, dass es wirksam vor diesem Gericht eröffnet worden ist. Die Eröffnung erfolgt grundsätzlich durch den Eröffnungsbeschluss (§ 207 StPO). Ausnahmsweise kann das Gericht, das den Eröffnungsbeschluss erlassen hat, später das Hauptverfahren durch einen Verweisungsbeschluss nach § 270 StPO wirksam und verbindlich vor einem Gericht höherer Ordnung eröffnen. Dazu ist den Akten folgendes zu entnehmen:

Die Staatsanwaltschaft richtete die Anklageschrift an „das erweiterte Schöffengericht“. Durch Beschluss vom 24. Januar 1973 wurde das Hauptverfahren antragsgemäß eröffnet. In der Hauptverhandlung vom 13. Februar 1973, an der nach der Sitzungsniederschrift u. a. neben dem Staatsanwalt und dem Urkundsbeamten nur ein Berufsrichter und zwei Schöffen teilgenommen haben, erklärte sich das Schöffengericht gemäß § 270 StPO für sachlich unzuständig, weil seine Strafgewalt nicht ausreiche, und verwies die Sache an die Strafkammer des Landgerichts (Bl. 150, 151 R, 152 d. A.). Ein im Wortlaut mit dem in die Sitzungsniederschrift aufgenommenen gleichlautender Beschluss wurde zwei Tage später, also am 15. Februar 1973 von den beiden zum erweiterten Schöffengericht gehörenden Berufsrichtern unterschrieben. Nachdem die Akten der Strafkammer zugeleitet worden waren, wurde Termin zur Hauptver-

handlung bestimmt und nach Aufhebung dieses Termins die Hauptverhandlung am 21. Mai 1973 durchgeführt und das angefochtene Urteil erlassen.

III. Ob in der Hauptverhandlung vom 13. Februar 1973 einer der zwei zur Mitwirkung verpflichteten Richter gefehlt hat und deshalb der verkündete Verweisungsbeschluss nichtig ist, kann dahinstehen. Denn selbst bei Nichtigkeit des Beschlusses ist die Sache rechtswirksam vor die Strafkammer gelangt und durfte von dieser verhandelt und entschieden werden, weil das erweiterte Schöffengericht außerhalb der Hauptverhandlung in vorschriftsmäßiger Besetzung am 15. Februar 1973 nochmals einen „Verweisungsbeschluss“ erlassen hat.

1. Wie der erkennende Senat bereits in der Entscheidung BGHSt 18, 290 ausgesprochen hat, kann der Richter, der in jeder Lage des Verfahrens seine sachliche Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen hat, die Sache in dem Verfahrensabschnitt vor der Eröffnung des Verfahrens bis zur Hauptverhandlung durch Beschluss an das Gericht höherer Ordnung abgeben, wenn er dieses für zuständig hält. Der Abgabebeschluss hat dann jedoch nicht die bindende Wirkung des § 270 Abs. 3 StPO. Vielmehr muss das Gericht höherer Ordnung die Sache nur übernehmen, wenn es seine Zuständigkeit bejaht. Auf die Gründe dieser Entscheidung, der im Schrifttum zugestimmt worden ist (vgl. insbesondere Eberhard Schmidt NJW 1963, 1477 ff sowie Lehrkommentar Nachträge § 270 StPO Rdn. 5, § 6 StPO Rdn. 8; ferner Gollwitzer in Löwe/Rosenberg § 270 Anm. 2 a; Kleinknecht aaO § 270 Anm. 9; Hanack JZ 1971, 90), wird verwiesen.

Im vorliegenden Fall ist zwar der Beschluss vom 15. Februar 1973 nicht in dem Verfahrensabschnitt zwischen Eröffnungsbeschluss und Hauptverhandlung, sondern erst nach einer Hauptverhandlung ergangen. Trotzdem gelten die Gründe der Entscheidung BGHSt 18, 290 auch hier.

2. Das erweiterte Schöffengericht war durch die Hauptverhandlung vom 13. Februar 1973 nicht endgültig gebunden, die Sache zu Ende zu führen. Die dem Gericht nach § 6 StPO obliegende Verpflichtung, in jeder Lage des Verfahrens seine sachliche Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen, besteht auch dann noch, wenn eine Hauptverhandlung stattgefunden hat, die nicht zum Abschluss des Verfahrens führte, sondern aus irgendwelchen Gründen vertagt werden musste. Stellt das Gericht nach einer solchen Hauptverhandlung fest, dass seine sachliche Zuständigkeit nicht gegeben ist und die Sache vor ein Gericht höherer Zuständigkeit gehört, darf es nicht mehr sachlich entscheiden. Unzweifelhaft hat es die Möglichkeit, das Verfahren nach § 206a StPO einzustellen, worauf die Staatsanwaltschaft erneut Anklage bei dem Gericht höherer Ordnung erheben könnte, oder Termin zur Hauptverhandlung anzuberaumen und in dieser dann einen Verweisungsbeschluss gemäß § 270 StPO zu erlassen. Das würde aber genauso wie in dem in BGHSt 18, 290 entschiedenen Fall eine unnötige Verlängerung des Verfahrens bedeuten. Diese Verlängerung könnte im Einzelfall allenfalls dann in Kauf genommen werden, wenn die sachliche Zuständigkeit des höheren Gerichts zweifelhaft sein kann und eine bindende Entscheidung zweckmäßig ist, um zu besorgende Zuständigkeitsstreitigkeiten und ein dadurch verursachtes Hin- und Herschieben der Akten zu vermeiden. Bestehen aber solche Zweifel nicht, würde es sowohl dem Grundsatz, dass jedes Verfahren möglichst zügig zu Ende geführt werden soll, als auch dem der Prozesswirtschaftlichkeit widersprechen, wenn das Gericht das Verfahren entweder einstellen oder eine Hauptverhandlung lediglich mit dem Ziel anberaumen müsste, einen Verweisungsbeschluss zu erlassen. Es hat auch hier die Möglichkeit, entsprechend den Bestimmungen des § 209 Abs. 2 und 3 StPO durch formlichen Beschluss die Sache an das Gericht höherer Ordnung abzugeben, das dann zu entscheiden hat, ob es die Sache übernehmen will. Mit der Übernahme wird die Sache bei ihm anhängig. Als Grundlage für das weitere Verfahren dient der ursprüngliche Eröffnungsbeschluss, gegebenenfalls ein in Verbindung mit der Übernahme ergangener neuer Beschluss.

IV. Die Strafkammer hat die Sache übernommen. Nach Abgabe der Akten hat der Vorsitzende Termin anberaumt. In der Hauptverhandlung sind die Anklageschrift, der Eröffnungsbeschluss vom 24. Januar 1973 und der Verweisungsbeschluss vom 15. Februar 1973 verlesen worden (Bl. 198 d. A.). Spätestens dadurch wurde dem Angeklagten deutlich gemacht, dass die Strafkammer das Verfahren im Rahmen des Eröffnungsbeschlusses i. V. m. dem Beschluss vom 15. Februar 1973 übernahm. Danach hat sich zunächst der Angeklagte sachlich geäußert; die sich weiter anschließende Hauptverhandlung endete mit seiner dem Anklagevorwurf entsprechenden Verurteilung zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe. Dass die Übernahme nicht durch einen förmlichen Beschluss erfolgte, steht ihrer Wirksamkeit nicht entgegen.

V. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die Verurteilung des Beschwerdeführers nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB entspricht dem zur Zeit der Tat und der Verurteilung geltenden Recht, demgegenüber die durch das Vierte Strafrechtsreformgesetz geschaffene neue Vorschrift des § 178 StGB nicht das mildere Gesetz ist.

Kirchhof RiBGH Willms kann nicht unterschreiben, da er beurlaubt und ortsabwesend ist.

SchumacherBaumgarten
Meyer
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