Zueignungsbegriff im Raub: keine Zueignung bei Wegnahme mit Rückgabewillen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 696/84
- Datum
- 28.11.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zueignung einer fremden beweglichen Sache setzt über eine bloße Wegnahme hinaus zumindest die dauernde Enteignung des Eigentümers voraus.
Fehlt bereits zum Zeitpunkt der Wegnahme der Wille, die Sache dem Eigentümer dauerhaft zu entfremden, liegt keine Zueignung vor.
Die Absicht, die Sache dem Eigentümer unverändert zurückzugeben (Rückgabewille), schließt eine Zueignungsabsicht aus und begründet daher keinen Diebstahl oder Raub wegen Aneignungswillens.
Die Vermeidung einer Strafanzeige oder Schadensersatzklage durch vorübergehende Wegnahme begründet für sich genommen keine wirtschaftliche Ausnutzung der Sache zu Lasten des Eigentümers und damit keine Zueignung.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 12. Juni 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 696/84 in der Strafsache gegen Frank Valentin KH ███ ██████████ geboren am ██████ 1967 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.
Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein StGB §§ 242, 249 Keine Zueignung im Falle einer Wegnahme des Hehlguts durch den Dieb in der Absicht, es dem Eigentümer zurückzugeben.
BGH, Beschl. v. 28. November 1984 – 2 StR 696/84 – LG Aachen – vorgehend LG Aachen vom 12. Juni 1984 – 62 KLs 41 Js 672/83 – 26/84
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. November 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. Juni 1984, 1. soweit der Angeklagte wegen schweren Raubes verurteilt worden ist, 2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Nach den Urteilsfeststellungen fragte der Rentner Hochgürtel den Angeklagten, ob er ihm gegen Zahlung von 100 DM ein Weidezaungerät „klauen“ könne. Der Angeklagte erklärte sich hierzu bereit. Er entwendete aus der Scheune des Zeugen MC ein solches Gerät und übergab es Hochgürtel. Von diesem erhielt er den versprochenen Betrag. Der Zeuge MC war sich sicher, dass nur der Angeklagte als Täter in Betracht kam. Er bedeutete ihm, wenn er das Gerät nicht zurückschaffe, müsse er mit einer Anzeige sowie der Geltendmachung einer Schadensersatzforderung rechnen. Einige Tage später bat der Angeklagte den Rentner ███████ in dessen Wohnung um Rückgabe des Geräts. Dieser sagte ihm, dass er es haben könne, wenn er die 100 DM zurückzahle. Da der Angeklagte hierzu nicht in der Lage war, entschloss er sich, ihm das Gerät gewaltsam wegzunehmen. Er schlug in der Küche mit der stumpfen Seite eines Beils auf den Nacken Hochgürtels, worauf dieser zu Boden stürzte und sich nicht mehr regte. Trotzdem versetzte der Angeklagte ihm zwei weitere Schläge. Dann nahm er das im Nebenzimmer befindliche Weidezaungerät an sich. Er betrat nochmals die Küche und steckte die Geldbörse und das Feuerzeug ein, die beim Sturz Hochgürtels aus dessen Hosentasche gefallen waren.
Das Gerät gab er dem Zeugen MC zurück. Die anderen Sachen warf er später fort, nachdem er festgestellt hatte, dass sich in dem Portemonnaie kein Geld befand. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und Diebstahls (jeweils allein bezüglich des Weidezaungeräts) zu einer mehrjährigen Jugendstrafe verurteilt.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision Verletzung sachlichen Rechts. Die Revisionsbegründung richtet sich nur gegen die Verurteilung wegen schweren Raubes. Eine dahingehende Beschränkung des Rechtsmittels ist jedoch gemäß § 302 Abs. 2 StPO mangels ausdrücklicher Ermächtigung des Pflichtverteidigers zu einer derartigen teilweisen Rücknahme unwirksam.
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. Zu Recht wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme des Landgerichts, er habe bei der gewaltsamen Wegnahme des Weidezaungeräts in Zueignungsabsicht gehandelt. Die Jugendkammer hat die Ansicht vertreten, es sei unerheblich, dass er das Gerät weggenommen habe, um es dem Eigentümer zurückgeben zu können; denn er habe es, wenn auch nur vorübergehend, seinem Vermögen einverleibt und es wirtschaftlich genutzt, indem er sich durch die Rückgabe des Apparates an den Eigentümer von der drohenden Schadensersatzklage und Anzeige befreit habe; sein wirtschaftliches Interesse ergebe sich weiter daraus, dass er sich durch die gewaltsame Wegnahme des Geräts den Diebeslohn und damit den ihm aus der vorausgegangenen Tat zugeflossenen wirtschaftlichen Wert erhalten habe.
Diese Ausführungen lassen erkennen, dass das Landgericht einen falschen Zueignungsbegriff zugrunde gelegt hat. Außer einer (wenigstens vorübergehenden) Aneignung setzt er eine dauernde Enteignung voraus. Daran fehlt es aber, wenn der Täter bereits im Zeitpunkt der Wegnahme den Willen hat, die Sache dem Berechtigten unverändert mit ihrem ungeschmälerten Wert zurückzugeben und so den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen (BGH NStZ 1981, 63 m. w. N.). Der Angeklagte wollte durch die Mitnahme des Geräts (aus der Wohnung des Rentners) nicht den wirtschaftlichen Wert der Sache seinem Vermögen zuführen.
Die Vermeidung einer Strafanzeige betrifft nicht diesen wirtschaftlichen Gesichtspunkt. Gleiches gilt hier aber auch für die angestrebte Verschonung von einer Schadensersatzklage. Im Verhältnis zum Eigentümer – nur auf dieses kommt es bei der Prüfung, ob das Zueignungsmerkmal gegeben ist, an – diente die Wegnahme und Rückgabe der Sache an ihn der Schadenswiedergutmachung. Eine solche kann aber nicht zugleich eine Ausnutzung des wirtschaftlichen Wertes der Sache zu seinen Lasten sein.
Die Verurteilung wegen schweren Raubes hat deshalb keinen Bestand. Damit unterliegt auch der Strafausspruch der Aufhebung.
Die weitergehende Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
| StPO | Maier | Theune | |||
| Müller | Meyer | Gollwitzer |