Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen fehlerhafter Beweiswürdigung im Raubverfahren aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 696/82
Datum
12.01.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen die Verurteilung wegen Raubes führten zur Aufhebung und Zurückverweisung. Das Landgericht stützte die Verurteilung wesentlich auf Zeugenaussagen und Äußerungen eines Mitangeklagten. Der BGH rügt widersprüchliche und lückenhafte Feststellungen zur Glaubwürdigkeit und zur Rekonstruktion des Tatablaufs. Mangels tragfähiger Beweiswürdigung ist neue Verhandlung anzuordnen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine strafrechtliche Verurteilung setzt eine nachvollziehbare und innerlich schlüssige Beweiswürdigung voraus; liegen wesentliche Widersprüche oder unbegründete Zweifel in den Feststellungen, ist das Urteil aufzuheben.

2

Die Angaben eines Mitangeklagten, die dem Ziel dienen, den eigenen Tatbeitrag zu mindern, erfordern eine besonders kritische Prüfung und dürfen nicht ohne zusätzliche tragfähige Anknüpfungspunkte allein zur Verurteilung der Mitbeschuldigten herangezogen werden.

3

Widersprechen konkrete Feststellungen über Tatablauf und räumliche Beziehungen einander oder anderen erheblichen Einlassungen, hat das Tatgericht die Zweifel zu klären; bleiben sie unaufgelöst, ist die Sache zur neuerlichen Untersuchung zurückzuverweisen.

4

Entlastende Einlassungen der Angeklagten sind ernsthaft in die Beweiswürdigung einzubeziehen; ein Verwerfen solcher Einlassungen bedarf einer nachvollziehbaren Begründung.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 16. Juli 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 696/82 402 FA § 33

in der Strafsache gegen

1. Egon aus KC, dort geboren am ██ ██ 1940,

2. Wolfgang Willy aus ████, geboren am ███ ███ 1948 in ███,

wegen Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 16. Juli 1982 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat beide Angeklagte wegen Raubes zu Freiheitsstrafen von je einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Es wirft ihnen vor, mit dem gesondert verfolgten Mittäter M. vereinbart zu haben, den Zeugen █████ auf der Straße zu überfallen und zu berauben. Während ███ den Zeugen geschlagen und ihm eine Handgelenkstasche und sein Portemonnaie abgenommen habe, hätten die Angeklagten etwa 15 m vom Ort des Geschehens entfernt zugesehen, wobei einer von beiden M. noch aufgefordert habe, dem Zeugen █████ das Portemonnaie wegzunehmen. Anschließend seien ███ und die beiden Angeklagten fortgelaufen. Später hätten sie die Beute geteilt.

Die Revisionen der Angeklagten führen wegen rechtsfehlerhafter Beweiswürdigung zur Aufhebung des Urteils.

Die Angeklagten bestreiten die Tat. ██████ hat sich auch dahingehend eingelassen, er habe nicht gesehen, wie ███████ den █████ angegriffen habe. Das Landgericht meint, dieser Einlassung stehe bereits die Aussage des Mitangeklagten Ma. entgegen; dieser habe nämlich angegeben, gesehen zu haben, wie ██████ den █████ bedrängte. Da R. sich in diesem Zeitpunkt nach seiner eigenen Einlassung unmittelbar neben ██████ befunden haben will, habe er die Situation ebenso wie Ma. erkennen müssen.

Diesen Ausführungen widersprechen die Feststellungen über die Einlassung ██████, wonach er mit Ma. vorausgegangen und M. mit ███ schließlich hinter einer Hausecke zurückgeblieben ist. Daraufhin habe er █████ gebeten, einmal nachzusehen, was die beiden tun. █████ sich zu den beiden Personen begeben und sei aus seinem – R.s – Sichtbereich geraten. Kurze Zeit später seien Ma. und ███ zu ihm zurückgekehrt (UA S. 9).

Der Angeklagte M. will M. daran gehindert haben, ███████ zu schlagen. Diese Einlassung hat ███ bestätigt, das Landgericht hält sie aber für widerlegt, weil es ansonsten unverständlich sei, dass Ma. nach dem Überfall 50 DM von der Beute an sich genommen und mit M. und R. fluchtartig den Tatort verlassen habe.

Die Feststellung, dass die Beute geteilt wurde, nachdem alle den Ort des Geschehens verlassen hatten, beruht jedoch wiederum nur auf der Aussage des Zeugen ███████. Diese erachtet das Landgericht zwar im Kern für glaubhaft, weil der Zeuge keinen Grund habe, die Angeklagten zu Unrecht zu belasten. Gleichzeitig hält das Landgericht es jedoch auch für möglich, dass M. einen oder beide Mitangeklagten mitbelastete, um seinen eigenen Tatbeitrag zu verringern. Es zweifelt in einem wesentlichen, den Angeklagten █████ belastenden Punkt den Wahrheitsgehalt der Aussage dieses Zeugen an (UA S. 11/12), ohne nachvollziehbar auszuschließen, dass ████ auch mit seiner sonstigen Belastung der Angeklagten, insbesondere seiner Darstellung über die Teilung der Beute, lediglich einen eigenen Tatbeitrag verringern wollte.

MiüllerNiemöller
TheuneGollwitzer
Revision wegen fehlerhafter Beweiswürdigung im Raubverfahren aufgehoben und zurückverwiesen — Themis