Revision: Freispruch wegen möglichem Mitbesitz an Schusswaffe aufgehoben, Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 696/79
- Datum
- 16.01.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes kann zugleich von mehreren Personen ausgeübt werden; gemeinsamer (Mit‑)Besitz begründet unabhängig vom alleinigen Besitz die mögliche Strafbarkeit der Mitinhaber.
Die bloße Aussage, eine Ehefrau habe eine Waffe erworben und aufbewahrt, schließt den Mitbesitz des Ehegatten nicht aus; Verwahrungsort in der gemeinsamen Wohnung und Zugänglichkeit sind relevante Indizien für Mitbesitz.
Unterlässt das Tatgericht trotz tatsächlicher Anhaltspunkte die Erörterung eines möglichen Mitbesitzes, liegt hierin ein Rechtsfehler, der den Freispruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen rechtfertigt.
Die revisionsgerichtliche Überprüfung der Beweiswürdigung ist zurückhaltend: Eine freisprechende Würdigung bleibt nur unberührt, solange sie nicht widersprüchlich, willkürlich oder gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt.
Ein Eröffnungsbeschluss, der nur Täterschaft nennt, hindert das Gericht nicht grundsätzlich daran, bei entsprechendem tatsächlichem Feststellungsgrad auch wegen Anstiftung oder Beihilfe zu verurteilen; es müssen jedoch konkrete tatsächliche Feststellungen zur Teilnahme getroffen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 1. Februar 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 696/79
in der Strafsache gegen
den Maschinenschlosser Ivan B███████ aus ████████, geboren am █████████ 1936 in █████████,
den Lehrer Stjepan B███ aus ███, geboren am ███ ██ 1938 in ███ ████,
wegen Vergehens gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Januar 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mosl Dr. Müller Dr. Meyer Theune
als beisitzende Richter,
Richter am Kammergericht Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt █████ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten Stjepan ██████,
Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft
1. wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 1. Februar 1979, soweit der Angeklagte Ivan ███ im Falle III 1a der Anklage vom Vorwurf eines Vergehens gegen das Waffengesetz freigesprochen worden ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des den Angeklagten Ivan ███████ betreffenden Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
3. Die Kosten der zum Nachteil des Angeklagten Stjepan ████████ eingelegten Revision der Staatsanwaltschaft und die durch dieses Rechtsmittel dem Angeklagten ███████ erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Stjepan ██ wegen vorsätzlicher unbefugter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über zwei Schusswaffen (Ziffer III der Anklage) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der erkannten Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.
Im Übrigen hat es den Angeklagten Stjepan ██████ und den Mitangeklagten Ivan ███ freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Verfahrens- und der Sachrüge gegen das Urteil, soweit die Angeklagten freigesprochen wurden.
Das Rechtsmittel hat nur insoweit Erfolg, als der Angeklagte Ivan ████████ im Falle III der Anklage vom Vorwurf eines Vergehens gegen das Waffengesetz freigesprochen wurde. Im Übrigen ist es unbegründet.
Die Verfahrensrüge ist nicht rechtzeitig ausgeführt und deshalb unbeachtlich.
Sachrüge:
1. Nach Auffassung der Strafkammer ist nicht erwiesen, dass die Angeklagten die unter Ziffer I der Anklage geschilderte Tat begangen haben. Das Landgericht hat sie deshalb in diesem Falle vom Vorwurf des gemeinschaftlichen Vergehens gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz in Tateinheit mit einem Vergehen nach dem Sprengstoffgesetz und einem Vergehen der Vorbereitung eines Explosionsverbrechens freigesprochen.
Diese Entscheidung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
a) Die erschöpfende Beweiswürdigung zu diesem Punkt der Anklage ist frei von Widersprüchen. Sie verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze.
b) Zu Unrecht rügt die Revision, die Strafkammer habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, den Sachverhalt zu diesem Anklagevorwurf auch unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe rechtlich zu würdigen, weil sie irrtümlich angenommen habe, sie dürfe die Angeklagten nicht verurteilen, wenn zwar deren Tatbeteiligung erwiesen sei, aber nicht feststehe, ob diese als Anstiftung oder Beihilfe zu werten sei.
Entgegen der Meinung der Bundesanwaltschaft ist auch nicht zu befürchten, dass das Landgericht sich deswegen gehindert gesehen hat, die Angeklagten wegen Anstiftung oder Beihilfe zur angeklagten Tat zu verurteilen, weil die im Eröffnungsbeschluss zugelassene Anklage den Vorwurf der Täterschaft und nicht den der Anstiftung oder Beihilfe erhebt. Aus den Urteilsgründen ergibt sich vielmehr deutlich, dass das Landgericht keine konkreten tatsächlichen Feststellungen über irgendeine Beteiligung der Angeklagten an der ihnen zur Last gelegten Tat treffen konnte und deshalb die Angeklagten in diesem Punkt der Anklage freigesprochen hat (UA S. 45).
2. Die Strafkammer hält auch den gegen Ivan ███████ in Ziffer II und III 2 der Anklage erhobenen Vorwurf nicht für erwiesen, wonach Ivan ███████ Handgranaten und einen Colt entgegengenommen, aufbewahrt und weitergegeben haben soll. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die insoweit von der Bundesanwaltschaft nicht vertreten wird, enthält hier lediglich unbeachtliche Angriffe gegen die rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung des Tatrichters.
Das Landgericht ist letztlich auch nicht davon ausgegangen, die in die Bildzeitung vom 28. Oktober 1974 eingewickelten Handgranaten könnten auf keinen Fall auch vor dem 28. Oktober 1974 erworben sein.
Es zieht aus dem Datum auf dem Verpackungsmaterial lediglich eine mögliche Schlussfolgerung (UA S. 46). Das ist mit der Revision nicht angreifbar. Im Übrigen hat das Landgericht diese Schlussfolgerung nur als zusätzliches Indiz für die Unglaubwürdigkeit der den Angeklagten in diesem Punkt be-
lastenden Zeugen verwertet. Insgesamt ist die Beweiswürdigung des Landgerichts auch in diesem Punkt der Anklage erschöpfend und frei von Widersprüchen.
3. Mit Recht wendet sich die Staatsanwaltschaft indes gegen die Freisprechung des Angeklagten Ivan █████████ von dem Vorwurf eines Vergehens nach dem Waffengesetz im Falle III 1 a der Anklage.
Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen, weil es erhebliche Zweifel daran hat, ob Ivan ███ Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die sichergestellte Pistole war. Diese Zweifel begründet es damit, dass die Ehefrau als Zeugin erklärt hatte, sie habe die Waffe zu ihrem persönlichen Schutz erworben und aufbewahrt. Außerdem habe der Angeklagte nach dem Auffinden der Waffe und der Befragung, wem diese gehöre, erklärt, man solle doch seine Frau fragen. Ivan ███ habe auch immer bestritten, Eigentümer und Besitzer der Waffe zu sein (UA S. 55/56).
Diese Ausführungen lassen befürchten, dass das Landgericht den Begriff der „Ausübung der tatsächlichen Gewalt“ im Sinne von § 28 WaffG verkannt hat.
Die Tatsache, dass seine Ehefrau die Waffe erworben und für ihren persönlichen Schutz aufbewahrt hat, also die tatsächliche Gewalt über die Waffe ausübte, schließt nicht aus, dass der Angeklagte Ivan ███ ebenfalls Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die Waffe war.
Dass diese auch von mehreren Personen gemeinsam ausgeübt werden kann, die dann alle eine Waffenbesitzkarte benötigen, unterliegt keinem Zweifel (vgl. Apel, Waffenrecht 2. Aufl., Waffengesetz § 4 Anm. 3; Hinze, Waffenrecht, Ergänzungsband 1, Waffengesetz § 28 Anm. 30).
Für die Neufassung des Waffengesetzes vom 8. März 1976 ergibt sich dies bereits aus dem Gesetz (§ 28 Abs. 6).
Eheleute haben an Gegenständen, die sich in der gemeinsamen Wohnung befinden, regelmäßig unmittelbaren Mitbesitz. Alleinbesitz hat ein Ehegatte dann, wenn eine Sache seinem persönlichen Gebrauch dient oder er sie unter Sonderverschluss hält.
Die bisher vom Landgericht getroffenen Feststellungen sprechen eher dagegen als dafür, dass die Ehefrau des Angeklagten Alleinbesitz an der Waffe hatte und ein Mitbesitz des Angeklagten Ivan ████ ausgeschlossen war.
Die Waffe war unter dem gemeinschaftlichen Bett der Eheleute versteckt und damit auch für den Angeklagten griffbereit. Dass der Angeklagte, als man ihn nach dem Eigentümer der Waffe fragte, auf seine Frau verwies, deutet darauf hin, dass er von der Waffe wusste und dass sie nicht ohne sein Wissen in die Wohnung gelangt war.
Es ist auch unwahrscheinlich, dass die Waffe allein dem persönlichen Gebrauch der Ehefrau dienen und der Angeklagte im Verhältnis zu seiner Ehefrau nicht berechtigt oder aber nicht willens gewesen sein sollte, über die Waffe zu verfügen, sie insbesondere auch zu benutzen. Der Angeklagte fühlte sich wegen seiner Zugehörigkeit zu exilkroatischen Kreisen persönlich erheblich gefährdet. Es ist daher wahrscheinlich, dass der Angeklagte in gleicher Weise wie seine Ehefrau über die Waffe verfügen und sie erforderlichenfalls auch benutzen wollte. Diese Fragen hätte das Landgericht jedenfalls erörtern müssen. In der Nichtbehandlung der sich aus einem möglichen Mitbesitz des Angeklagten ergebenden Fragen liegt ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Urteils in diesem Punkte führt.
4. Mit der teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils fällt der in ihm getroffene Ausspruch über die Haftentschädigung weg. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist damit gegenstandslos (BGH Urteil vom 30. März 1977 – 2 StR 587/76; BGH Urteil vom 18. September 1979 – 1 StR 399/79).
| Schumacher | Müller | Theune | |||
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