Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzulässiger Verdachtsverwertung bei Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 69/59
Datum
11.12.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen falscher Anschuldigung in drei Fällen verurteilt und reichte Revision ein. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück, weil das Tatgericht bei der Strafzumessung bloße Verdachtsmomente strafschärfend berücksichtigte, ohne sie tatsäch lich oder rechtlich zu klären. Die weitergehende Revision wurde verworfen; zudem bemängelte der BGH Unklarheiten bei der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung dürfen bloße Verdachtsmomente nicht als strafschärfende Umstände verwertet werden; strafschärfende Umstände müssen tatsächliche Feststellungen oder eine rechtliche Prüfung zugrunde liegen.

2

Die Urteilsgründe müssen bei Verurteilung die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung liegen; eine darüber hinausgehende ausführliche Darlegung ist nicht erforderlich, wenn § 267 Abs. 1 StPO erfüllt ist.

3

Nebenstrafen und Nebenfolgen sind gemäß § 76 StGB neben der Gesamtstrafe zu verhängen; die Urteilsbegründung muss deutlich machen, ob eine Nebenfolge neben der Gesamtstrafe oder irrtümlich neben einer Einzelstrafe angeordnet worden ist.

4

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass verfahrensrechtlich oder tatsächlich ungeprüfte Umstände die Strafhöhe beeinflusst haben, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 11. Dezember 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den früheren Verwaltungsangestellten Alfred ███, geboren am ██ 1919 in ████, derzeit in anderer Sache in Untersuchungshaft, wegen falscher Anschuldigung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. April 1959, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Such als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 11. Dezember 1958 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen falscher Anschuldigung in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Ferner hat sie ihm in Anwendung des § 164 Abs. 4 StGB die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt sowie den Verletzten gemäß § 165 StGB die Veröffentlichungbefugnis zugesprochen.

Mit der Revision macht der Angeklagte Verfahrensmängel und die fehlerhafte Anwendung sachlichen Rechts geltend.

Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.

1. Im Schuldspruch ist das Urteil entgegen der Auffassung der Revision nicht zu beanstanden. Die Anwendung der von der Strafkammer angezogenen Strafvorschriften auf den festgestellten Sachverhalt entspricht überall dem Gesetz. Insbesondere wird die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II und 2 der Urteilsgründe auch zur inneren Tatseite von den getroffenen Feststellungen getragen. Die Strafkammer war hier nicht, wie die Revision meint, zu einer ausführlicheren Darlegung verpflichtet. Nach § 267 Abs. 1 StPO brauchen im Falle der Verurteilung die Urteilsgründe nur die für erwiesen erachteten Tatsachen anzugeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. Das ist geschehen. Für eine eingehendere Erörterung bestand auch aus sachlich-rechtlichen Gründen kein Anlass.

Dass der Angeklagte unter dem Einfluss von Wahnvorstellungen die falschen Anschuldigungen erhoben habe, hat die Strafkammer nicht festgestellt. Im Übrigen beruht ihre Annahme, der Angeklagte habe im Falle II 2 mindestens bedingt vorsätzlich gehandelt, die Anzeige könne falsch sein, ersichtlich auf den diesem Satz folgenden Erwägungen; somit kann keine Rede davon sein, dass hierfür im Urteil nicht die geringsten Anhaltspunkte zu lesen seien.

Auch im Falle II 3, auf den die Revision keine besonderen Rügen erhoben hat, ergeben sich bei der Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch keine Bedenken.

2. Hingegen hat die Revision zum Strafausspruch Erfolg.

Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung unter Hinweis darauf, dass die zur Anklage und zur Aburteilung gekommenen Fälle längst nicht alle Fälle derartiger Anschuldigungen seien und dass die Staatsanwaltschaft eine ganze Reihe von Fällen nicht angeklagt habe, den Angeklagten als gemeingefährlich bezeichnet und diese von ihm ausgehende Gemeingefährlichkeit strafschärfend berücksichtigt.

Das ist rechtlich fehlerhaft, denn die Strafkammer hat damit bei der Strafbemessung Umstände herangezogen, die sie, wie mangels jeglicher Darlegungen hierzu dem Urteil entnommen werden muss, weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Beziehung geprüft und geklärt hat. Sie hat also in Wahrheit lediglich einen Verdacht als Strafzumessungsgrund verwertet, was unzulässig ist.

Aus diesem Grunde muss das Urteil im gesamten Strafausspruch aufgehoben werden, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass jene zu Unrecht berücksichtigten Umstände die einzelnen wie auch die Gesamtstrafe in ihrer Höhe zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst haben.

Für die neue Verhandlung sei im Übrigen noch bemerkt, dass die für den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte gegebene Begründung insofern zu Missdeutungen Anlass geben könnte, als sie nicht mit Sicherheit ersehen lässt, ob die Strafkammer die Aberkennung neben der Gesamtstrafe oder neben der in Fall II 1 erkannten Einzelstrafe ausgesprochen hat. Das Letztere wäre rechtlich fehlerhaft, weil Nebenstrafen und Nebenfolgen gemäß § 76 StGB neben der Gesamtstrafe zu verhängen sind, wobei allerdings zu beachten ist, dass die Zulässigkeit der Nebenstrafe oder Nebenfolge – wenigstens schon bei einer der Einzelstrafen – gegeben sein muss.

Dr. DotterweichBuchDr. Menges
ScharpenseelSchalscha
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