Treffer
BGH Urteil

Rückverweisung wegen fehlender foto-technischer Begutachtung bei anthropologischem Vergleich

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 695/83
Datum
15.02.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte das Freispruch-Urteil wegen schwerer räuberischer Erpressung und rügte unzureichende Sachaufklärung. Das LG hatte ein anthropologisches Gutachten verworfen, ohne ergänzende foto-technische Expertise einzuholen. Der BGH hob auf und verwies die Sache zurück, weil die Kammer die Bilder nicht abschließend ohne fototechnische Begutachtung beurteilen durfte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestellung eines sachverständigen Anthropologen durch das Gericht indiziert, dass zur Ermittlung der Identität Fachwissen erforderlich ist; die Kammer darf die hierzu notwendige weitere fachliche Aufklärung nicht unterlassen.

2

Reichen die fotografischen Aufnahmen für eine verlässliche anthropologische Identifizierung nicht aus oder bestehen berechtigte Zweifel an deren Eignung, ist ergänzend ein Sachverständiger für Fotoauswertung hinzuzuziehen, der technische Mittel zur Bildverbesserung und -analyse einsetzen kann.

3

Die bloße In-Augenschein-Nahme der Bilder durch das Gericht ersetzt nicht die fachliche Auswertung, wenn das Gericht die erforderliche Sachkunde nicht besitzt.

4

Bei Vorliegen einer Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO führt das Unterlassen erforderlicher weiterer Gutachten bei entscheidungserheblicher Bedeutung zur Aufhebung des Urteils und Rückverweisung zur erneuten Verhandlung.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 19. April 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen D____ C____), geboren ███ 1950, Hans-Joachim in ███████, zur Zeit in Strafhaft, wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Februar 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Miller, Dr. Dr. Meyer, Theune, Gollwitzer als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Staatsanwältin [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] aus [REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. April 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die zugelassene Anklage legt dem Angeklagten zur Last, am 8. April 1982 eine schwere räuberische Erpressung begangen zu haben, indem er unter Drohung mit einer Schusswaffe den Kassierer einer Bankfiliale zur Herausgabe von Bargeld gezwungen habe. Die Strafkammer hat ihn freigesprochen, weil sie sich von seiner Täterschaft nicht zu überzeugen vermochte. Hiergegen richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft. Sie hat mit einer Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) Erfolg.

1. Während des Überfalls löste der Filialleiter der Bank eine fotografische Raumüberwachungsanlage aus, deren beide Kameras in der Folgezeit Fotos fertigten. Dabei wurden, als der Täter sich beim Laufen zum Ausgang der Bank die Mütze vom Kopf streifte, einige Fotos von Teilen seines Gesichts aufgenommen.

In der Hauptverhandlung hat die Strafkammer den Anthropologen Dr. [REDACTED] als Sachverständigen gehört, der die während des Überfalls aufgenommenen Bilder vom Gesicht des Täters, Fotografien vom Angeklagten sowie dessen Erscheinungsbild in der Hauptverhandlung miteinander verglich und dabei zu dem Ergebnis gelangte, „daß der auf den Fotografien zu erkennende Täter und der Angeklagte mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein und dieselbe Person ist“.

Trotz dieses nach Ansicht der Kammer „in sorgfältiger Weise“ erstatteten Gutachtens und obwohl für die Kammer „die Sachkunde des Gutachters außer Zweifel“ stand, konnte sie sich wegen der „schlechten Qualität der Fotos“ nicht von der Identität der dort abgebildeten Person mit dem Angeklagten überzeugen. Sie ist aus diesem Grund dem Gutachten nicht gefolgt.

Die Beschwerdeführerin vertritt mit Recht die Auffassung, dass sich die Strafkammer bei der gegebenen Sachlage hätte gedrängt sehen müssen, von Amts wegen außer dem Sachverständigen für Anthropologie auch einen Sachverständigen für die Auswertung fotografischer Aufnahmen zuzuziehen.

Die Beauftragung eines Anthropologen als Sachverständigen zeigt, dass die Strafkammer – zutreffend – annahm, ein rechtlicher Prüfung standhaltender Vergleich des Angeklagten mit dem auf den Bildern dargestellten Täter setze Fachwissen voraus, über das sie selbst nicht verfügte. Da für sie die Sachkunde des Gutachters Dr. [REDACTED] auf dem Gebiet der Anthropologie außer Frage stand und sie die Richtigkeit seines Gutachtens nur insoweit bezweifelte, als er die in der Bank aufgenommenen, in der Hauptverhandlung zur Verfügung stehenden Fotos als ausreichende Grundlage für den erforderlichen Vergleich bewertete und diese Auffassung trotz der von der Kammer geäußerten Bedenken ausdrücklich aufrechterhielt, hätte sie eine weitere Prüfung dahin vornehmen müssen, ob die Bilder wirklich die für einen Anthropologen entscheidenden Einzelmerkmale von Gesicht und Händen des Täters erkennen lassen. Dafür genügte es nicht, die Bilder in Augenschein zu nehmen: Die Kammer hatte durch die Zuziehung des Sachverständigen zu erkennen gegeben, dass sie sich selbst die insoweit notwendige Sachkunde nicht zutraute. Die erforderliche weitere Aufklärung konnte vielmehr nur durch einen Fachmann auf dem Gebiet der Fotografie (Fotoauswertung) geschehen, dem die notwendigen technischen Hilfsmittel zur Verfügung stehen und der gegebenenfalls auch hätte versuchen können, aus den vorhandenen Negativen bessere als die der Kammer nicht ausreichenden Bilder zu gewinnen. Erst nach Erstattung auch dieses Gutachtens kann abschließend entschieden werden, ob die Aufnahmen als genügend sichere Beurteilungsgrundlage für den anthropologischen Vergleich des Angeklagten mit dem auf den Bildern dargestellten Täter anzusehen sind.

2. Da die Verfahrensrüge zur Aufhebung des Urteils führt, bedarf die Sachbeschwerde keiner Erörterung.

MöslMeyerGollwitzer
MillerTheune
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