Revision wegen § 176 StGB verworfen – Sachverständigen- und Aufklärungsfragen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 69/57
- Datum
- 27.03.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein zuvor als Zeuge geladener Arzt im Beginn der Hauptverhandlung vom Gericht zum Sachverständigen bestellt und tritt er als Gutachter auf, bedarf es keiner zusätzlichen Vereidigung als Zeuge.
Der Tatrichter entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Hinzuziehung eines Sachverständigen; bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit erwachsener Zeugen genügt grundsätzlich seine eigene richterliche Sachkunde, es sei denn, außergewöhnliche Umstände machen die Beweislage besonders schwierig.
Ein Beweisantrag kann zurückgewiesen werden, wenn das Gericht die behaupteten Tatsachen als zugestanden unterstellt (§ 244 Abs. 3 StPO) oder wenn dem Antrag kein aus dem Wortlaut ersichtlicher weitergehender Begründungsgehalt zukommt.
Zur Begründung einer Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 StPO muss die Revision konkret darlegen, welche weiteren Beweismittel das Gericht hätte ergreifen müssen; pauschale Hinweise genügen nicht.
Leistete der Verurteilte Untersuchungshaft, ist diese auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 24. Oktober 1956
Rubrum
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Paul ██, geboren ██████ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. März 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Busch, Bundesrichter Prof. Dr. Tay, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. Welt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 24. Oktober 1956 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 24. Oktober 1956 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, wird auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Ziff. 1 StGB zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1.) Die Revision behauptet eine Verletzung der §§ 59, 85 StPO, weil das Landgericht den Arzt Dr. ██ als Sachverständigen behandelt und nach § 79 Abs. 1 StPO unbeeidigt gelassen hat. Sie meint, das Landgericht habe Dr. ██ als sachverständigen Zeugen nach § 59 StPO vereidigen müssen, weil er über seine ohne gerichtlichen Auftrag anlässlich der Untersuchung der Zeugin ████ wenige Tage nach der Tat getroffenen tatsächlichen Feststellungen ausgesagt und daraus Schlussfolgerungen gezogen habe. Diese Rüge ist unbegründet.
Der Revision ist zwar zuzugeben, dass Dr. ██ zunächst als Zeuge vorgesehen und auch als solcher geladen war. Das Landgericht hat ihn aber, wie die Sitzungsniederschrift ausweist, bei Beginn der Hauptverhandlung zum Sachverständigen bestellt. Dies war für alle Verfahrensbeteiligten erkennbar, da Dr. ██ den Sitzungssaal nicht mit den geladenen Zeugen verlassen hatte. Dr. ██ ist sodann als Sachverständiger gehört worden, und zwar über die Frage, ob der Zustand der Hämatome am Tage der Untersuchung für ihre Entstehung am Tattage sprach (Bl. 12 UA). An einer gutachtlichen Äußerung zu dieser Frage war das Landgericht nach den Urteilsgründen interessiert. Dass Dr. ██ hierbei gleichzeitig seine Wahrnehmungen über das Vorliegen der Hämatome, die die Grundlage seines Gutachtens bildeten, bekundet hat, fiel in den Bereich seines Sachverständigengutachtens. Das Landgericht war deshalb nicht genötigt, ihn außerdem als Zeugen zu behandeln und zu vereidigen (s. Urt. des erkennenden Senats vom 27. Januar 1956 – 2 StR 446/55 und die dort angeführten Entscheidungen).
2.) Das Landgericht hat den Hilfsantrag der Verteidigung auf Anhörung eines psychologischen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der Zeugin ████, insbesondere darüber, ob es möglich sei, dass sie ein Erlebnis mit einem anderen Manne auf die Person des Angeklagten übertragen habe, im Urteil mit der Begründung abgelehnt, dass es insoweit die erforderliche Sachkunde selbst besitze (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO). Dies ist entgegen der Auffassung der Revision nicht zu beanstanden.
Inwieweit der Tatrichter der Hilfe eines Sachverständigen bedarf, entscheidet er grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen. Die für den Fall der Ablehnung nach § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO erforderliche eigene Sachkunde setzt lediglich voraus, dass er über ein Wissen verfügt, das die Beantwortung gerade der in Rede stehenden Beweisfrage erfordert. Die Beurteilung des Wertes von Zeugenaussagen gehört aber zum Wesen richterlicher Überzeugungsbildung und ist daher im geltenden deutschen Strafverfahren grundsätzlich dem Tatrichter anvertraut. Bei erwachsenen Zeugen darf sich mithin der Tatrichter die nötige Sachkunde zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit nur dann nicht zutrauen, wenn außergewöhnliche Umstände die Beweislage besonders schwierig machen (BGHSt 8, 130/131). Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich.
Die Beweiswürdigung verstößt auch nicht gegen die Denkgesetze, weil das Landgericht es für ausgeschlossen hält, dass die Zeugin ████ ein ähnliches Erlebnis mit einem anderen Manne absichtlich auf den Angeklagten übertragen hat, und hierbei die Erwägung anstellt, dass der Angeklagte andernfalls die deutlich sichtbaren Spuren dieses Erlebnisses selbst hätte wahrnehmen müssen (Bl. 14 UA). Die Revision meint, dies hätte das Gericht nur bei Unterstellung der Richtigkeit der Aussage der Zeugin annehmen können, da der Angeklagte selbst die von der Zeugin behauptete gewaltsame Entkleidung bestritten habe; es gehe nicht an, die Glaubwürdigkeit der Zeugin mit einer Feststellung zu begründen, die logisch bereits die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin voraussetze. Das hat aber das Landgericht nicht getan. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, die Zeugin habe in seiner Gegenwart ihr Strandkleid ausgezogen und auf einer auf dem Fußboden ausgebreiteten Decke aufgelegen. Er wäre mithin auch in der Lage gewesen, bereits vorhandene Hämatome mindestens an Oberarmen und Beinen der Zeugin wahrzunehmen.
3.) Fehl geht auch die Rüge, das Landgericht habe den weiteren Hilfsantrag der Verteidigung, durch ein Sachverständigengutachten festzustellen, dass der Angeklagte keine sadistischen oder dem Sadismus verwandte Eigenschaften habe, mit unzulänglicher Begründung abgelehnt. Das Landgericht führt in den Urteilsgründen aus, es sei bei der Urteilsfindung nicht davon ausgegangen, dass der Angeklagte ein Sadist sei oder dem Sadismus verwandte Eigenschaften habe. Es hat also die behaupteten Tatsachen als wahr unterstellt (§ 244 Abs. 3 StPO). Dagegen ist nichts einzuwenden. Dass das Landgericht daraus nicht die von der Verteidigung gewünschten Folgerungen gezogen hat, ergibt keinen Rechtsfehler. Dass schließlich dieser Beweisantrag, wie die Revision behauptet, einen weitergehenden Sinn gehabt habe, kann seinem Wortlaut nicht entnommen werden.
4.) Die Aufklärungsrügen genügen nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO. Die Revision gibt nicht an, welche anderen Beweismittel das Landgericht zur Erforschung der Wahrheit hätte benutzen müssen (BGHSt 2, 168). Dies gilt sowohl für die von der Revision zur Strafzumessung vermisste Aufklärung als auch für die beanstandete Unterlassung der Feststellung der charakterlichen Eigenschaften der Zeugin ████, ihres Lebenswandels, des Umfangs ihrer männlichen Bekanntschaften und der Art ihrer erotischen Verhältnisse. Der allgemeine Hinweis, das Landgericht habe die Beweisaufnahme auf die „Vernehmung in Betracht kommender dritter Personen“, auf „Leumunds- und sonstige Glaubwürdigkeitszeugen“ und „auch auf andere Beweismittel“ erstrecken müssen, reicht nicht aus. Die Erwähnung der Zeugen Tr. und ████ in diesem Zusammenhang begründet die Aufklärungsrüge ebenfalls nicht. Denn diese kann nicht darauf gestützt werden, dass der Tatrichter ein benutztes Beweismittel nicht völlig ausgeschöpft habe (BGHSt 4, 125/126).
II. In sachlicher Hinsicht zeigt das Urteil ebenfalls keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler.
| Justizangestellter | Busch | Scharpenseel | |||
| Baldus | Dotterweich | Menges |