Treffer
BGH Urteil

BGH: Kein genereller Ausschluss der Strafmilderung bei Alkoholbedingter Verminderung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
2 StR 695/52
Datum
10.09.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Strafurteil wegen gemeinschaftlichen Diebstahls und gefährlicher Körperverletzung ein. Zentrales Problem war, ob bei erheblicher Alkoholisierung eine Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 StGB wegen der Tatart generell ausgeschlossen werden darf. Der BGH hält einen solchen pauschalen Ausschluss für rechtsfehlerhaft und hebt den Strafausspruch auf; die Sache wird zur neuen Strafzumessung zurückverwiesen. Die Aufhebung erfasst auch den Mitangeklagten nach § 357 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Feststellung einer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit infolge Alkoholisierung hat das Gericht die Möglichkeit einer Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 StGB zu prüfen; ein pauschaler Ausschluss wegen der Tatart ist unzulässig.

2

Erhebliche Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit mindert den Schuldgehalt und ist in der Strafzumessung zu berücksichtigen.

3

Eine rechtlich fehlerhafte generelle Verallgemeinerung der Anwendungsvoraussetzungen für Strafmilderung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung zur neuen Entscheidung.

4

Erstreckt sich die Aufhebung des Strafausspruchs nach § 357 StPO auf Mitangeklagte, so gilt sie auch für diese, selbst wenn diese kein Rechtsmittel eingelegt haben.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 16. Juni 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Fritz ████ aus ███, geboren am ██ 1930 in █, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. September 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt als ███████████ ████████, Bundesanwalt Dr. █████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Der Richter darf eine Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 StGB bei Taten bestimmter Art nicht allgemein ausschließen.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 16. Juni 1952 mit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben, ███ ████ auch hinsichtlich des Mitangeklagten HC ███.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten und den früheren Mitangeklagten HC █████ wegen gemeinschaftlichen Diebstahls und gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist nur im Strafausspruch begründet.

Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie keine den Mangel enthaltenden Tatsachen angibt (§ 344 Abs. 2 StPO).

Nach dem Urteil nahm der Angeklagte am 22. Dezember 1951 aus einem Kraftwagen eine doppelläufige Schrotflinte und 25 Patronen weg. Die Flinte gab er dem an der Tür des Wagens stehenden Hanschen, der sich mit ihr entfernte. Der Angeklagte folgte ihm mit dem Patronengurt. Beide vereinbarten, mit der Flinte Rehe zu schießen und sie später zu verkaufen.

Kurze Zeit danach kam es zwischen dem Angeklagten und dem Fahrer sowie dem Beifahrer eines an der Bahnüberführung stehenden LKW zu einer Auseinandersetzung. Er schlug hiernach dem Hanschen vor, jeder solle einmal mit der Flinte auf den LKW ██████████ schießen, um die Scheiben des Führerhauses zu zertümmern. ██ ██ war damit einverstanden. Der Angeklagte gab vom Bahndamm aus zwei Schüsse auf die rechte offenstehende Tür des Führerhauses ab. Der erste Schuss traf den Zeugen ████, der gerade nach vorne gegangen war und sich in Höhe der vorderen Kotflügel befand. Zwei Schrotkörner drangen in den hinteren Schädelknochen und elf in die Schultern.

Nach den Feststellungen nahm der Angeklagte es in Kauf, durch die Schüsse möglicherweise einen beim Führerhaus befindlichen Menschen zu treffen, und billigte dies. Der Mitangeklagte HC █████ hatte ihm einige der Patronen zum Laden gegeben; er war mit der Tat einverstanden und wollte sie, obwohl er erkannte, dass ein Mensch verletzt werden könne.

Hiernach ist die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe gemeinschaftlich mit ██ einen Diebstahl und eine gefährliche ████████████████ begangen, rechtlich bedenkenfrei.

Dagegen begegnet die Strafzumessung Bedenken. Die Strafkammer verneint die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB, führt aber weiter aus: „Soweit es sich dagegen um Angetrunkenheit handelt, macht das Gericht bei Delikten wie dem vorliegenden von der Kannvorschrift des § 51 Abs. 2 StGB grundsätzlich keinen Gebrauch.“ Demnach geht die Strafkammer davon aus, dass die Fähigkeit des Angeklagten und auch des Mitangeklagten ██, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen des starken Alkoholgenusses erheblich vermindert war. Dies zwang zwar die Strafkammer nicht, die Strafe zu mildern; sie musste aber die Möglichkeit der Milderung erwägen, da die erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit den Schuldgehalt und damit die Strafwürdigkeit der Tat verringert, und prüfen, welche Strafe bei der Bedeutung der Tat und der Schuld des Täters geboten sei (RGSt 69, 314; BGHSt 3, 179). Sie durfte aber nicht davon ausgehen, dass für Taten bestimmter Art grundsätzlich eine Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 StGB ausscheide.

Ein solcher Grundsatz ist der Rechtsprechung fremd und mit § 51 Abs. 2 StGB nicht vereinbar. Die Strafkammer ist somit bei der Strafzumessung von einer rechtlich fehlerhaften Verallgemeinerung ausgegangen. Das Urteil konnte insoweit keinen Bestand haben.

Der Rechtsfehler erstreckt sich auch auf die Strafzumessung beim Angeklagten █████. Die Aufhebung im Strafausspruch erfasst daher nach § 357 StPO auch das gegen ihn ergangene Urteil, obwohl er kein Rechtsmittel eingelegt hat.

Dr. DotterweichKoenigerWerner
BuschDr. Arndt
BGH: Kein genereller Ausschluss der Strafmilderung bei Alkoholbedingter Verminderung — Themis