Revision gegen Verurteilung wegen Beihilfe zum Bandenschmuggel verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 69/52
- Datum
- 20.05.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bandenschmuggel liegt vor, wenn mindestens drei Personen zeitlich, örtlich und körperlich zusammenwirken.
Ob ein Beteiligter Täter oder nur Gehilfe ist, bestimmt sich nach seinem individuellen Vorsatz und ist gesondert zu prüfen.
Fördernde Handlungen mit Gehilfenvorsatz begründen Beihilfe und nicht notwendigerweise Mittäterschaft.
Die bloße Unterstützung eines bandenmäßig organisierten Schmugglungsunternehmens begründet nicht ohne weiteres täterschaftliche Beteiligung.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 30. November 1950
Rubrum
Nicht für die amtliche Sammlung!
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Heinrich ███ aus ██ ████, █████ geboren am ██████ 1901 in ████, wegen Beihilfe zum Bandenschmuggel,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Mai 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt C_____ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████ ████
Leitsatz
Nicht jeder am Bandenschmuggel Beteiligte ist notwendig Mittäter.
Aktenzeichen: 2 StR 69/52
Urteil vom 20. Mai 1952
Tenor
Die Revision des Hauptzollamtes gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 30. November 1950 wird verworfen. Die Bundeskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
In der Nacht des 19. Dezember 1949 überschritt eine etwa 35 Personen starke Schmugglerkolonne von Belgien her die deutsche Grenze im Bezirk der Zollaufsichtsstelle Aachen. Die Schmuggler, die unverzollten Kaffee bei sich trugen, bildeten eine in sich zusammenhängende, zwar gelockerte, nämlich in einem zeitlichen Abstand von 3 Minuten von Mann zu Mann, marschierende Gruppe. Auf dem grenznahen, im Zollinland liegenden Gehöft des Angeklagten ██████ sammelten sie sich, um eine Ruhepause einzulegen. Die meisten gingen in das Haus, einzelne in den zum Gehöft gehörigen Schuppen. ████████ Dieser reichte ihnen Wasser und gewährte ihnen für die Dauer der Rast Obdach.
Die Strafkammer hat ihn wegen Beihilfe zum Bandenschmuggel verurteilt.
Die Revision meint, auch ███ hätte als Täter, statt nur als Gehilfe, verurteilt werden müssen. Das Rechtsmittel muss erfolglos bleiben. Bandenschmuggel ist, wie das RG wiederholt ausgesprochen hat (RGSt 47, 377), der Schmuggel allerdings schon dann begangen, wenn mindestens 3 Personen zeitlich, örtlich und körperlich zusammenwirken. Darauf, in welcher Eigenschaft der einzelne mitwirkt, ob als Täter oder als Gehilfe, kommt es nicht an.
Die Revision scheint jedoch diese Rechtsprechung dahin misszuverstehen, als ob auch derjenige, der den Schmuggel anderer nur fördern will, also den Gehilfenvorsatz hat, als Täter am Bandenschmuggel verurteilt werden müsse. Das hat das RG nirgends gesagt. Vielmehr ist auch dann, wenn mindestens 3 ein Schmuggelunternehmen betreiben, also Bandenschmuggel begehen, zu prüfen, ob der einzelne mit Täter- oder nur mit Gehilfenvorsatz gehandelt hat. In diesem Fall kann er nur wegen Beihilfe zum Bandenschmuggel bestraft werden. Nach dem Sachverhalt liegen beim Angeklagten nur die Voraussetzungen der Beihilfe vor.
| Dr. Sauer | Henneka | Dr. Ortlieb | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Ludwig |