Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Unanwendbarkeit des MRG Nr.10

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 69/51
Datum
10.06.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verurteilung wegen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit. Der BGH hebt das Urteil auf, weil seit 1.9.1951 das MRG Nr.10 nicht mehr anzuwenden ist und die Verurteilung allein darauf beruht. Das Verfahren wird zur neuen Verhandlung nach deutschem Strafrecht an die Strafkammer zurückverwiesen. Der Senat stellt fest, dass die Einweisung in KZ-Haft rechtswidrig war und eine Strafbarkeit nach § 239 StGB in Betracht kommt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist eine Verurteilung ausschließlich auf ein nicht mehr anwendbares Besatzungsrecht gestützt, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung nach geltendem deutschem Recht zurückzuverweisen.

2

Die Anordnung oder Vollstreckung von Konzentrationslagerhaft ist wegen ihres unmenschlichen Charakters rechtswidrig und verstößt gegen elementare rechtsstaatliche Grundsätze.

3

Wer durch Mitwirkung oder durch zurechenbare Veranlassung die rechtswidrige Freiheitsentziehung eines Dritten herbeiführt oder fördert, kann sich wegen schwerer Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 2 StGB strafbar machen (Nebentäterschaft möglich).

4

Die Berufung auf eine dienstliche Meldepflicht rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Herbeiführung einer rechtswidrigen Verfolgung; ein entschuldigender Verbotsirrtum oder Notstand entlastet nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Aurich, 17. Oktober 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Zigarrenmachermeister Paul ██ aus dort, geboren am ███████, wegen schwerer Freiheitsberaubung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juni 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als █████████████████,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Aurich vom 17. Oktober 1950 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Wegen einer Äußerung zur Kriegslage, die er wenige Tage vor der Landung in der Normandie gegenüber der Ehefrau des Angeklagten gemacht hatte, ist der Schneidmeister Hermann █████████ in Leer im Juli 1944 von der Gestapo festgenommen und anschließend bis Kriegsende in KZ-Haft gehalten worden. Die Äußerung, die unter vier Augen gefallen war, hatte gelautet: Wenn die Alliierten einmal gelandet seien, hätte Deutschland an zu vielen Fronten zu kämpfen; es würde dann nicht mehr in der Lage sein, im Osten, Westen, Norden und Süden die Gegner aufzuhalten und schliesslich überrannt werden. Dann ginge der Krieg verloren.

Der Angeklagte, Mitglied der NSDAP seit 1932 und stellvertretender Kreishandwerksmeister sowie stellvertretender Kreishandwerkswalter der DAF, hat von dem Vorfall den stellvertretenden Kreisleiter ██████, wenn nicht überhaupt in Kenntnis gesetzt, so doch jedenfalls näher unterrichtet, worauf ██████ die Gestapo verständigte. Am selben Tage hat der Angeklagte zu ████████ geäußert: „Ich habe Dich bei der Kreisleitung angezeigt, Du kommst in das Konzentrationslager, Dein Kopf wackelt“, und auf die Frage des ████████, ob er denn ihn und seine Familie ins Unglück stürzen wolle, zur Antwort gegeben: „Besser eine Familie ins Unglück, als ganz Deutschland“.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Strafe gilt als durch die Internierungshaft verbüßt. Die nicht ausgeführte Revision des Angeklagten muss zur Aufhebung und Zurückverweisung führen.

Das angefochtene Urteil muss aufgehoben werden, weil die deutschen Gerichte seit dem 1. September 1951 das MRG Nr. 10 nicht mehr anwenden dürfen. Nur nach diesem Gesetz, nicht auch nach dem deutschen Strafrecht ist aber der Angeklagte angeklagt und verurteilt worden. Der Senat kann daher weder die ergangene Verurteilung wegen des Verbots des § 265 StPO nachprüfen noch die Schuldfrage selbst abschließend durch Anwendung des deutschen Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt entscheiden. Die Sache war daher in vollem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung nach dem deutschen Strafgesetz an den Tatrichter und zwar an die jetzt zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.

Für die neue Verhandlung wird auf folgendes hingewiesen: Nach deutschem Strafrecht kann sich der Angeklagte eines Verbrechens der schweren Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 2 StGB) schuldig gemacht haben.

1.) Die Einlieferung des ████████ ins Konzentrationslager war widerrechtlich. Wie in dem zum Abdruck bestimmten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 1952 (1 StR 563/51 – vgl. auch BGHSt 1, 391 ff.) näher ausgeführt ist, gaben weder die Verordnung vom 28. Februar 1933 noch die Anordnungen des Reichssicherheitshauptamtes der Gestapo einen Freibrief, mit den „Staatsfeinden“ unter Missachtung der einfachsten, zum unantastbaren Kernbereich des Rechts gehörenden Gebote der Menschlichkeit zu verfahren. Die Anordnung von Konzentrationslagerhaft gegen einen „Staatsfeind“ verstieß deshalb wegen des unmenschlichen Haftvollzugs, der menschenunwürdigen, mit völliger Entrechtung und schlimmsten körperlichen und seelischen Leiden verbundenen Behandlung, die jedem Konzentrationslagerinsassen drohte, gegen Gesetz und Recht. Die Einweisung des Schneidmeisters █████████ in die Konzentrationslager Sachsenhausen, Neuengamme und Mauthausen bei Wien wäre deshalb auch dann rechtswidrig gewesen, wenn die Gestapo gegen ihn wegen seiner „staatsfeindlichen Einstellung“ die „Schutzhaft“ als staatspolizeiliche Maßnahme hätte verhängen dürfen. Strafbar (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 KSSVO) war seine Äußerung nicht einmal bei Zugrundelegung des Begriffs der „Rechtsfeindlichkeit“, wie ihn das Reichsgericht (RGSt 76, 116) vom Standpunkt des Reichskriegsgerichts übernommen hatte. Die für die Einlieferung verantwortlichen Gestapobeamten haben den █████████ daher widerrechtlich in ein Konzentrationslager gesperrt (§§ 341, 239 Abs. 1 und 2 StGB).

2.) Die rechtswidrige Einsperrung hat der Angeklagte verursacht. Nach den bisherigen Feststellungen hat sich ██████ erst nach der eingehenden Berichterstattung des Angeklagten am 28. Juni 1944 entschlossen, die Gestapo zu verständigen. Zuvor hatte er, wenn überhaupt, so nur eine gerüchtweise Kenntnis von dem Vorfall.

Der Angeklagte hat auch rechtswidrig gehandelt, als er über den Vorfall unterrichtete. Denn er lieferte ████████ dadurch der Verfolgung durch die von ██████ verständigte Gestapo und damit der nahen Gefahr aus, als „Staatsfeind“ außerhalb des Rechts gestellt zu werden und in einem Konzentrationslager eine unmenschliche Behandlung mit unabsehbaren Folgen erdulden zu müssen. Der Angeklagte kann sich daher auch nicht darauf berufen, dass er als Pg. gehalten gewesen sei, dem stellvertretenden Kreisleiter die „Wahrheit“ über die „staatsabträglichen“ Äußerungen des Schneidmeisters zu sagen.

Dass der innere Tatbestand des § 239 StGB erfüllt ist, der Angeklagte insbesondere weder im entschuldbaren Verbotsirrtum (vgl. Großer Senat für Strafsachen vom 18. März 1952 – GSSt 52, 593) noch im echten oder vermeintlichen Notstand des § 52 StGB gehandelt hat, kann nach den bisherigen Feststellungen kaum zweifelhaft sein. Seine Äußerungen zu ████████ lassen ferner möglicherweise darauf schließen, dass er bei der Unterrichtung des Kreisleiters auf die Einlieferung des ███████ ins Konzentrationslager hingearbeitet, also mit Tätervorsatz gehandelt hat. Er würde dann zwar nicht als Täter der für die Einsperrung verantwortlichen Gestapobeamten, wohl aber als Nebentäter (RGSt 68, 251, 256) anzusehen sein.

Dr. MoerickeWernerDr. Ludwig
Dr. DotterweichDr. Sauer
Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Unanwendbarkeit des MRG Nr.10 — Themis