Revision verworfen – Körperverletzung im Amt und Bewertung von Misshandlungen in Emslandlagern
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 69/50
- Datum
- 20.03.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil braucht die Beweismittel, auf denen seine Feststellungen beruhen, nicht anzugeben.
Feststellungen, die aus Kenntnissen aus früheren Verfahren stammen, sind ohne Nennung der einzelnen Verfahren zulässig, sofern die Sachverhaltsdarstellung substantiiert erfolgt.
Scheinbare Widersprüche im Urteil sind im Zusammenhang der Urteilsgründe zu beurteilen und können durch unterschiedliche Bezugsgruppen aufgehoben werden.
Eine Misshandlung im strafrechtlichen Sinne kann auch ohne ausdrückliche Zufügung von Schmerzen vorliegen; Handlungen wie Ziehen an Haaren und Ohren können eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens darstellen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Oldenburg, 29. November 1949
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den früheren Justizhauptwachtmeister Rudolf ███ aus ████, geboren am ███████ 1900 in █████, wegen Körperverletzung im Amt,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. März 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Sauer als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat █████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ████████ bei der Verkündung als Vertreter ███, Justizangestellter ███████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg vom 29. November 1949 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Für verfahrensrechtlich fehlerhaft zustande gekommen hält die Revision die Feststellungen des Schwurgerichts über die allgemeinen Verhältnisse in den Emslandlagern, den sogenannten „Emslandmooren“. Insoweit enthält das Urteil die Bemerkung:
„Diese Verhältnisse sind dem Schwurgericht aus den früheren Emslandlagerstrafverfahren bekannt, insbesondere auch den Geschworenen, die in solchen Strafverfahren in den letzten zwei Jahren mitgewirkt haben.“
Die Revision macht rechtliche Bedenken gegen derartige Feststellungen, die ganz allgemein ohne nähere Angaben aus früheren Verfahren geschöpft worden sind, geltend und meint, es hätte genauerer Angaben über jene Verfahren bedurft.
Die Rüge geht fehl. Abgesehen davon, dass das Schwurgericht ausführlich die Einzelheiten über die Verhältnisse in den Emslandlagern schildert, bedurfte es nicht der Erwähnung der einzelnen Verfahren, in denen dem Schwurgericht die Lagerverhältnisse bekannt wurden. Denn das Urteil braucht die Beweismittel, auf denen seine Feststellungen beruhen, nicht anzugeben.
II. 1. Die Sachbeschwerde macht einen vermeintlichen Widerspruch im Urteil geltend. Ihn sieht sie darin, dass das Urteil einerseits 21 Fälle feststellt, in denen der Angeklagte Gefangene, die er als Beamter eines Emslandlagers zu bewachen hatte, misshandelte, und andererseits erwähnt, es habe nicht festgestellt werden können, dass er „Gefangene unsachgemäß behandelt oder durch eine unsachgemäße Behandlung eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes von Gefangenen herbeigeführt hat“.
Wie der Zusammenhang des Urteils, in den diese letzte Feststellung getroffen wird, indes ergibt, widerspricht sie der erstgetroffenen Feststellung nicht. Denn die Bemerkung des Urteils, eine unsachgemäße Behandlung von Gefangenen habe dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden können, bezieht sich auf solche Gefangene, die der Angeklagte als Sanitätsbeamter und als Leiter der Revierbaracke nach ihrer Aufnahme in das Krankenrevier des Lagers zu betreuen hatte, nicht aber auf Gefangene, an denen er sich Misshandlungen hat zuschulden kommen lassen. Diese Gefangenen waren nicht Insassen der Revierbaracke. Auch die weitere Bemerkung des Urteils, es habe nicht bewiesen werden können, dass der Angeklagte den von ihm behandelten Gefangenen unnötige Schmerzen bereitete, bezieht sich auf Gefangene im Krankenrevier.
2. Im Fall ██████████, den der Angeklagte wegen einer Trostbeule behandelte, hat das Schwurgericht offenbar nicht darin eine Körperverletzung gesehen, dass er an einer eiternden Beule herumdrückte; hätte das Schwurgericht dies als Körperverletzung gewertet, so könnte die Revision mit Recht einen Widerspruch zu der unter 1) erwähnten Feststellung des Schwurgerichts geltend machen. Das Urteil wertet es aber als Straftat nach § 340 StGB, dass der Angeklagte den Gefangenen ██████████, der wegen starker Schmerzen nicht stillhielt, an Ohren und Haaren zog. Darin liegt eine Misshandlung auch dann, wenn ██████████ keine körperlichen Schmerzen empfunden haben sollte. Denn eine Misshandlung muss nicht immer mit der Zufügung von Schmerzen verbunden sein (RG HRR 1931 Nr. 376). Dass aber das körperliche Wohlbefinden ██████████s durch das Ziehen an den Haaren und Ohren nicht ganz unerheblich beeinträchtigt wurde, liegt klar zutage.
3. Das übrige Vorbringen der Revision ist offensichtlich unbegründet.
| Dr. Dotterweich | Werner | Dr. Arndt | |||
| Dr. Sauer | Dr. Ludwig |