Revision wegen Ablehnung niederländischer Zeugen: Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 693/80
- Datum
- 21.01.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vernehmung eines in einem Vertragsstaat wohnhaften Zeugen darf nicht allein mit der Begründung versagt werden, gegen ihn liege ein Haftbefehl vor, wenn nach dem einschlägigen Rechtshilfeübereinkommen dessen vorübergehende Nichtverfolgung bzw. freies Geleit für die Vernehmung vorgesehen ist.
Die Ablehnung von Beweisanträgen zur (kommissarischen) Vernehmung oder Gegenüberstellung ausländischer Zeugen erfordert eine konkrete Darlegung der Umstände, die eine zeitnahe Überstellung oder Gegenüberstellung tatsächlich ausschließen; pauschale Verweisungen auf Verzögerungen genügen nicht.
Ein Beweisantrag ist nur dann als ungeeignet zurückzuweisen, wenn ersichtlich ist, dass die benannten Zeugenaussagen das prozessrelevante Tatgeschehen nicht betreffen; die Kammer hat die Relevanz inhaltlich zu prüfen.
Das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen verpflichtet die Vertragsparteien zur gegenseitigen Rechtshilfe; die Vertragslage schließt die Möglichkeit der temporären Überstellung zur Vernehmung oder Gegenüberstellung nicht ohne Weiteres aus.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 12. Februar 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 693/80 in der Strafsache gegen den Kaufmann Percival █████████ in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████ 1932 in ███/Surinam, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Februar 1980 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit nicht geringen Mengen von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt worden. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Die Revision hat Erfolg. Mehrere Verfahrensbeschwerden sind begründet.
1. Vom Angeklagten war die Ladung und Vernehmung des in den Niederlanden wohnhaften Zeugen Robby Roy ███ vor dem Prozeßgericht beantragt worden, um zu beweisen, daß die Belastungszeugen ███████ und van █████ die Unwahrheit gesagt hatten. Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, der Zeuge sei unerreichbar, weil gegen ihn ein Haftbefehl eines deutschen Gerichts vorliege und er deshalb hier mit seiner sofortigen Festnahme rechnen müsse.
Diese Ablehnung war rechtsfehlerhaft. Die Strafkammer hat übersehen, daß gemäß Art. 12 des – bereits damals für die Niederlande und die Bundesrepublik Deutschland geltenden – Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (EuRHÜbK) vom 20. April 1959 (BGBl. 1964 II S. 1386 ff.) der Zeuge wegen „Handlungen oder Verurteilungen“ aus der Zeit vor seiner Abreise aus den Niederlanden in der Bundesrepublik Deutschland nicht hätte verfolgt werden dürfen. Das freie Geleit hätte erst 15 Tage nach seiner Vernehmung geendet.
Die gleichen Bedenken bestehen gegen die Begründung, mit der die Strafkammer die Vernehmung des Zeugen Johann Reinier ██████ abgelehnt hat.
Der Angeklagte hatte weiter beantragt, in den Niederlanden die Zeugen Renwich W. █████████, ███, ██ und ███████ zur Vernehmung vor dem Prozeßgericht zu laden, hilfsweise die drei letztgenannten Zeugen in den Niederlanden kommissarisch vernehmen zu lassen. Durch diese Zeugen wollte er beweisen, daß die Aussagen des Belastungszeugen van ███ unzutreffend seien. Die Strafkammer hat die Beweisanträge mit der Begründung abgelehnt, die Zeugen seien ungeeignete Beweismittel; ihre Vernehmung durch das erkennende Gericht erscheine nur dann sinnvoll, wenn sie dem in den Niederlanden in Haft befindlichen Zeugen van Halen gegenübergestellt werden könnten; ein hierfür erforderliches Überstellungsverfahren sei in absehbarer Zeit nicht durchführbar und stehe „bei Abwägung der in das Wissen der Zeugen gestellten Bekundungen, die nicht den Tatvorwurf betreffen würden, für die erschöpfende Sachaufklärung und unter Berücksichtigung“ der Pflicht zur Beschleunigung des Verfahrens außer Verhältnis.
Eine kommissarische Vernehmung der Zeugen unter Gegenüberstellung mit dem Zeugen van ███ in den Niederlanden sei nicht möglich, da die für den Rechtshilfeverkehr mit den Niederlanden maßgebenden Verträge, Vereinbarungen und Abkommen eine solche Rechtshilfehandlung nicht vorsehen würden; insoweit seien die Zeugen unerreichbar.
Die oben wörtlich wiedergegebene Formulierung ist lediglich in dem Beschluß, der die Ablehnung der Vernehmung der Zeugin [REDACTED] betrifft, nicht enthalten.
Der Beschwerdeführer wendet sich zu Recht gegen die Ablehnung dieser Beweisanträge. Sie ist im Zusammenhang mit der Ablehnung weiterer Beweisanträge zu sehen, durch die der Angeklagte den Beweis führen wollte, daß der Vorsitzende der erkennenden Strafkammer auf Bitten der Vorsitzenden der 1. großen Strafkammer mit dem zuständigen Untersuchungsrichter in Arnheim über eine Gegenüberstellung eines bei der 1. großen Strafkammer Angeklagten mit dem Zeugen van ███ verhandelt und jener Untersuchungsrichter die Gegenüberstellung genehmigt habe, somit eine Gegenüberstellung bei dem zuständigen Rechtshilfegericht ohne jegliche Schwierigkeiten und ohne zeitliche Verzögerung möglich sei. Die Strafkammer hat die Anträge mit der unzutreffenden Begründung abgelehnt, das Beweisthema habe ausschließlich eine dem Rechtshilferecht zugehörige Rechtsfrage zum Gegenstand; im Übrigen handle es sich bei dem Verfahren vor der großen Strafkammer um ein rechtlich und tatsächlich anders gelagertes Verfahren.
Entgegen der Auffassung der erkennenden Strafkammer war durch die Anträge eine Tatsache unter Beweis gestellt worden. Angesichts dieser Beweisanträge bedurfte die Begründung, das Überstellungsverfahren sei in absehbarer Zeit undurchführbar, nicht zur Ablehnung der auf Vernehmung der niederländischen Zeugen gerichteten Beweisanträge.
Die Strafkammer hätte näher darlegen müssen, durch welche Umstände eine alsbaldige Gegenüberstellung ausgeschlossen war. Diesen Bedarf hatte sie nach Art. 11 Abs. 1 EuRHÜbK um so mehr, als es um das persönliche Erscheinen eines Haftlings als Zeuge ging, dessen Überstellung in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates zur Vernehmung oder Gegenüberstellung der ersuchte Staat innerhalb der vom ersuchten Staat bestimmten „Frist“ zeitweilig bewilligt.
Davon abgesehen war auch die weitere Begründung unrichtig, die in das Wissen der Zeugen gestellten Bekundungen würden nicht den Tatvorwurf betreffen. Der Angeklagte hatte die Zeugen Renwich W. und H. unter anderem dafür benannt, daß er mit dem Heroinhandel nichts zu tun gehabt habe. Das Beweisthema, über das der Zeuge █████ aussagen sollte, betraf den Fall IT 2 der Urteilsgründe.
Schließlich entspricht die Auffassung der Strafkammer, die zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Niederlanden geltenden Rechtsnormen würden einer kommissarischen Vernehmung der Zeugen und der Gegenüberstellung mit dem Zeugen van ███ entgegenstehen, nicht der wirklichen Rechtslage. In Art. 1 Abs. 1 EuRHÜbK haben sich die Vertragsparteien verpflichtet, einander gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens Rechtshilfe zu leisten. Wenn Art. 11 Abs. 1 EuRHÜbK sogar die zeitweilige Überstellung eines Haftlings in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates zum Zwecke seiner Vernehmung und Gegenüberstellung zuläßt, so fehlt für die Annahme, daß die Vernehmung und Gegenüberstellung des Zeugen im ersuchten Staat – trotz jener generellen Rechtshilfeverpflichtung – ausgeschlossen ist, jeglicher sachliche Grund.
3. Die somit fehlerhafte Ablehnung der Beweisanträge erfordert die Aufhebung des Urteils.
| Meyer | Schumacher | Theune | |||
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