Revision verworfen: Erregung öffentlichen Ärgernisses – unzureichende Feststellungen zur inneren Tatseite
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 693/52
- Datum
- 23.10.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Erregens öffentlichen Ärgernisses müssen konkrete Feststellungen treffen, aus denen sich ergibt, dass der Täter bewusst Argernis hervorrufen wollte oder zumindest damit rechnete und dennoch handelte.
Dass Dritte durch das Verhalten eines Täters Anstoß nehmen, begründet den erforderlichen subjektiven Tatbestand nicht, sofern nicht festgestellt wird, dass der Täter diese Reaktionen wahrgenommen hat und hieraus auf seine Einsicht schließen musste.
Fehlende hinreichende Darlegungen zur subjektiven Tatseite begründen einen sachlichen Mangel des Urteils; das Revisionsgericht kann das Urteil dennoch insgesamt für tragfähig erachten und die Strafkammer zur Ergänzung der Feststellungen anweisen.
Verfahrensrechtliche Angriffe sind zurückzuweisen, wenn das Urteil im Übrigen tragfähig ist und die festgestellten Mängel durch ergänzende Feststellungen beseitigt werden können.
Rubrum
In der Strafsache gegen den fahrzeugbewachungsunternehmer Jakob ██, geboren am ███ 190███ wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses.
Urteil des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Oktober 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Zericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Ludwig, Bundesrichter Dr. Neumeier, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Schatt als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██████████████ als Verteidiger des Angeklagten ██.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 7. ███ wird verworfen.
Gründe
Die Revision ist unbegründet.
Das Urteil des Landgerichts Köln vom 7. ███ hält einer sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand.
Die verfahrensrechtlichen Angriffe der Revision greifen nicht durch. Denn das Urteil kann wegen eines sachlichen Mangels nicht bestehen bleiben.
Die Strafkammer hat zwar in einem Punkt nicht hinreichend dargelegt, worauf die Bejahung des inneren Tatbestandes beruht. Das Urteil lässt nicht erkennen, dass der Angeklagte sich bewusst war, durch sein Verhalten Argernis zu erregen, oder dass er wenigstens damit rechnete und trotzdem sich so verhielt, wie er es tat. Allerdings erwähnt das Urteil, der Zeuge ██ habe, als er den Hund des Angeklagten Rammelbewegungen am Kind ausführen sah, das Tier vom Kind weggeschoben. ███ tat dies offenbar deshalb, weil er selbst am Verhalten des Angeklagten Argernis nahm, wie auch zwei Frauen es taten. Indes ist nicht festgestellt, ob der Angeklagte erkannte, dass ███ und ██ den Hund weggeschoben und daraus schloss, dass man Argernis nahm. Die Strafkammer wird deshalb insoweit zu ergänzen haben.
Im Übrigen unterliegt das Urteil keinen sachlich-rechtlichen Bedenken.
| Zericke | Ludwig | ||
| Dr. Sauer | Dr. Neumeier |