Revision wegen mangelhafter Beweiswürdigung im BtM-Handelsverfahren zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 6/93
- Datum
- 31.03.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln müssen Indizien eine tragfähige, widerspruchsfreie Gesamtwürdigung ergeben; bloße Vermutungen genügen nicht.
Zeitliches Zusammentreffen von Besucher und Auffinden von Betäubungsmitteln ist ein Indiz, rechtfertigt jedoch ohne weitere Anknüpfungstatsachen keine hinreichende Täterschaftsüberzeugung.
Subjektive Eindrücke von Ermittlungsbeamten (z.B. aggressives Verhalten) haben nur begrenzten Beweiswert und sind durch Erwägungen möglicher alternativer Erklärungen zu relativieren.
Erfolgt eine rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung, hebt das Revisionsgericht das Urteil auf und verweist die Sache zur erneuten, rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung an die tatrichterliche Instanz zurück.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 14. September 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes URTEIL
2 StR 6/93 in der Strafsache gegen ███, geboren am ██ in ███, Erhard Hermann ██, geboren 1940 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. März 1993, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Maier als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Gollwitzer, Detter, Bode, Dr. ███ als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizassistentin ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Erhard ██ wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. September 1992, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen.
Gründe
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Sein Rechtsmittel hiergegen hat mit der Sachrüge Erfolg.
Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe das am 6. Dezember 1991 in der Wohnung der Zeugin F. sichergestellte Rauschgift am 5. Dezember 1991 in Amsterdam zum Zwecke des Handeltreibens gekauft, beruht auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung.
II. Das Rauschgift wurde am 6. Dezember 1991 bei einer Hausdurchsuchung im Rahmen von Ermittlungen wegen Verdachts der Steuerhehlerei, der sich gegen den Sohn des Angeklagten richtete, in der Wohnung der Freundin des Sohns gefunden.
In der Hauptverhandlung hatte dieser als Mitangeklagter zunächst angegeben, es handele sich um „sein Rauschgift“, welches er in Besitz gehabt habe. Später hat er geltend gemacht, er habe die Betäubungsmittel für eine dritte Person aufbewahrt.
Das Landgericht stützt seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auf folgende Umstände:
1. Der Angeklagte habe am 5. Dezember 1991 in Mannheim einen Pkw gemietet und sei damit zwischen dem 5. und 6. Dezember 1991 1.210 km weit gefahren. Die Fahrtstrecke zwischen Mannheim und Amsterdam betrage ca. 500 km. Der Angeklagte pflege „regelmäßig Kontakte nach den Niederlanden“.
2. Beim Eintreffen der Beamten der Zollfahndung um 10.15 Uhr habe sich der Angeklagte zusammen mit seinem Sohn in der Wohnung der Zeugin F. aufgehalten. Um 7.00 Uhr habe sich das Rauschgift noch nicht in der Wohnung befunden. Der Sohn habe die Wohnungstür erst drei bis fünf Minuten nach dem Klingeln der Beamten geöffnet. Sein Sohn habe den Beamten um 10.30 Uhr angegeben, wenn sie eine Viertelstunde früher oder später gekommen wären, wäre kein Rauschgift aufgefunden worden.
Daraus ergibt sich nach Ansicht des Landgerichts, dass der Angeklagte die Betäubungsmittel etwa um 10.00 Uhr in die Wohnung gebracht hat.
a) Es gebe nämlich keine Anhaltspunkte dafür, dass dies ein unbekannter Dritter getan habe.
b) Auch der Sohn selbst habe das Rauschgift nicht in die Wohnung gebracht. Denn es erscheine außerordentlich unwahrscheinlich, dass der Angeklagte seinen Sohn gerade in dem Moment besuche, in dem dieser Rauschgift in die Wohnung seiner Freundin schaffe; noch unwahrscheinlicher erscheine die Möglichkeit, dass der Angeklagte erst in der Wohnung eintraf, als sein Sohn das Rauschgift dorthin verbracht und es versteckt hatte.
3. Der Angeklagte habe sich vor der drohenden Durchsuchung der Wohnung den Beamten gegenüber aggressiv verhalten, ihnen „Nazimethoden“ vorgeworfen und damit die bevorstehende Durchsuchung nach dem Eindruck der Beamten verhindern wollen. Dieses Verhalten lasse nur den Schluss zu, dass er von dem in der Wohnung befindlichen Rauschgift wusste.
4. Bevor der Angeklagte die Wohnung verließ, habe er sich unter dem Vorwand, in der Nähe eine Kirche aufsuchen zu wollen, „zu schaffen gemacht“; später sei dort als Verpackungsmaterial für das versteckte, aufgefundene Kokain identifiziertes Material gefunden worden. Er habe diese Tüte „offensichtlich“ mitnehmen wollen.
5. Der Sohn des Angeklagten habe am Vormittag des 7. Dezember 1991, nachdem er eine Nacht in der Arrestzelle verbracht hatte, gesagt, er lasse sich nichts anhängen, eher packe er aus; für seinen Vater gehe er nicht in den Knast. Hieraus ergebe sich, dass der Sohn der eigentliche Täter sei. Denn zwischen Vater und Sohn seien vermutlich Absprachen dahingehend erfolgt, dass der Sohn die gesamte Schuld auf sich nehmen sollte, da er kein einschlägiges Vorstrafenregister aufwies und mit einer nicht so hohen Haftstrafe rechnen musste.
6. Der Sohn des Angeklagten habe nicht die erforderlichen finanziellen Mittel zum Ankauf der Betäubungsmittel gehabt.
III. Die genannten Indizien, die das Landgericht zur Überführung des Angeklagten heranzieht, haben zum Teil von vornherein nur sehr geringen Beweiswert, zum Teil wertet sie das Landgericht unrecht auf oder bezieht naheliegende Deutungsmöglichkeiten nicht in seine Überlegungen mit ein:
Zu 1: Dass der Angeklagte mit einem gemieteten Pkw an einem Tage 1.210 km zurücklegte, ist vor allem in Anbetracht der Tatsache, dass er als Exportkaufmann tätig war und in dieser Eigenschaft auch ins Ausland reiste, kein Indiz dafür, dass er in Amsterdam Rauschgift kaufte und zu seinem Sohn brachte. Da das Landgericht keine Indizien für den Ankauf der Betäubungsmittel durch den Angeklagten in Amsterdam anführen kann, beruht die diesbezügliche Feststellung auf einer reinen Vermutung. Das Landgericht hat den Angeklagten auch nicht – was in Konsequenz seiner Annahme hätte geschehen müssen – wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt.
Zu 2: Dass das Rauschgift im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Besuch des Angeklagten in die Wohnung der F. gelangte, ist ein gewisses Indiz für seine Tatbeteiligung. Es ist aber zu besorgen, dass das Landgericht diesem zeitlichen Zusammentreffen zu große Bedeutung beigemessen hat. Denn der Umstand, dass eine dritte Person als Überbringer nicht ins Blickfeld getreten ist, verstärkt die Indizwirkung des zeitlichen Zusammentreffens nicht wesentlich. Vor allem aber kann die Frage, wie wahrscheinlich es ist, dass der Angeklagte seinen Sohn gerade zu einer Zeit besuchte, als dieser Rauschgift in die Wohnung seiner Freundin verbrachte oder verbracht hatte, nach den bisherigen Feststellungen nicht in einer für die Überführung des Angeklagten relevanten Weise beantwortet werden. Es hängt auch davon ab, wie oft derartige Besuche stattfanden.
Zu 3: Dass der Angeklagte sich vor der drohenden Durchsuchung aggressiv verhielt, kann zwar dafür sprechen, dass er von dem Rauschgift in der Wohnung wusste, kann aber auch andere Gründe gehabt haben, die das Landgericht in seine Überlegungen nicht erkennbar einbezogen hat. Zum einen sollte die Durchsuchung wegen des Verdachts der Steuerhehlerei stattfinden, und der Angeklagte konnte befürchten und verhindern wollen, dass Material gefunden würde, welches seinen Sohn insoweit belastete. Zum anderen hatte sich der Sohn des Angeklagten darüber beschwert, dass die Beamten die Wohnung durchsuchen wollten, obwohl sie hierfür keinen Durchsuchungsbeschluss hatten (der Beschluss galt für eine andere Wohnung). Dass er gegen den Angeklagten „aufsässig“ wurde, kann hieraus entstanden sein. Dass der Angeklagte, der schon zahlreiche Strafverfahren durchgeführt hatte, meinte, die Beamten durch Beschimpfungen („Nazimethoden“) von der Durchsuchung abhalten zu können, liegt zudem nicht gerade nahe. Der vom Landgericht gegen den Angeklagten angeführte „Eindruck“ der Beamten, dieser habe eine Durchsuchung verhindern wollen, hat wegen der Verwurzelung derartiger Eindrücke in subjektiven Vorstellungen des Beobachters und wegen der Unschärfe der Aussage selbst kaum Beweiswert.
Zu 4: Unklar und mit Vermutungen verbunden ist das Indiz, das das Landgericht daraus zu gewinnen versucht, dass der Angeklagte vor dem Verlassen der Wohnung darum bat, die Kirche aufsuchen zu dürfen, um Brot mitzunehmen. Selbst wenn der Angeklagte das in der Kirche liegende Verpackungsmaterial tatsächlich beseitigen wollte, ließe sich daraus nicht notwendig auf seine Beteiligung am Rauschgifthandel schließen, da der Angeklagte auch die Absicht gehabt haben kann, seinen Sohn zu schützen.
Zu 5: Bei der Bewertung der Angaben, die die Ermittlungsbeamten in der Hauptverhandlung (offensichtlich erstmals) machten, der Sohn des Angeklagten habe am 7. Dezember 1991 spontan gesagt, er lasse sich nichts „anhängen“, eher „packe er aus“, seinen Vater gehe er nicht in den „Knast“, hatte das Landgericht folgendes zu berücksichtigen: Die Beamten hatten zum einen keine entsprechende Äußerung zu den Akten genommen. Zum anderen könnte der Sohn seinen Vater zu Unrecht belastet haben, um sich selbst zu entlasten. Die Strafkammer schließt aus, dass die Beamten dem Angeklagten durch eine nur erfundene Äußerung des Sohnes etwas „anhängen“ wollten, und bewertet die Nichtaufnahme eines Aktenvermerks über diese Äußerung als „schlampige Aktenführung“, die die Glaubwürdigkeit der Beamten nicht berühre. Es setzt sich aber nicht mit der Frage auseinander, ob die Zeugen eine nur ähnliche, den Angeklagten letztlich aber nicht so belastende Äußerung des Sohnes möglicherweise ungewollt falsch wiedergegeben haben. Warum sich die beiden, üblicherweise mit zahlreichen Verfahren befassten Beamten nach mehr als acht Monaten übereinstimmend noch an den genauen Wortlaut einer Äußerung erinnern, die sie offenbar nicht für so wichtig hielten, um sie sofort schriftlich festzuhalten, hätte einer Erläuterung bedurft. Dass der Sohn des Angeklagten damals die Wahrheit sagte, schließt das Landgericht daraus, dass er sich in einer starken psychischen und physischen Belastungssituation befunden habe und eine langjährige Haftstrafe erwartete. Von der Ambivalenz eines derartigen Arguments abgesehen, setzt sich das Landgericht nicht mit der Möglichkeit auseinander, dass der Sohn seinen Vater deshalb zu Unrecht belastet haben könnte, weil einer der Beamten vorher die Bemerkung gemacht hatte: „Dein Vater hat Dich ganz schön in die Scheiße reingeritten.“
Zu 6: Im Zusammenhang mit der Erwägung, dass der Sohn des Angeklagten keine finanziellen Mittel zum Ankauf von Betäubungsmitteln gehabt habe, hätte das Landgericht berücksichtigen müssen, dass Betäubungsmittel nicht selten auf Kommissionsbasis weitergegeben werden.
Der Senat hat nicht zu prüfen, ob die gegen den Angeklagten angeführten Indizien bei rechtfehlerfreier Bewertung möglicherweise die Feststellung rechtfertigen könnten, dass der Angeklagte an der Tat seines Sohnes in geringerem Umfang als bisher angenommen beteiligt war. Dies ist Sache des Tatrichters.
RiBGH Gollwitzer Theune Maier ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert.
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