Revision: Strafaussprüche aufgehoben – Heroinsucht bei Strafzumessung zu berücksichtigen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 692/86
- Datum
- 30.01.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Umstand, der zur Annahme eines minder schweren Falls i.S.v. § 30 Abs. 2 BtMG herangezogen wird, ist bei der konkreten Strafzumessung weiterhin zu berücksichtigen, wenn auch mit vermindertem Gewicht.
Die Verwendung derselben Tatsachen sowohl zur Qualifikation des minder schweren Falls als auch zur Strafzumessung vermindert nur das Gewicht des Umstands, rechtfertigt aber nicht dessen völlige Außerkraftsetzung.
Bei einer fehlerhaften Strafzumessung sind die Strafaussprüche aufzuheben und die Sache zur erneuten Bemessung der Strafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Ein wirksam festgestellter Einziehungsanspruch bleibt grundsätzlich bestehen, soweit seine Voraussetzungen unabhängig von der fehlerhaften Strafzumessung erfüllt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 10. September 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 692/86 in der Strafsache gegen
die Schneiderin Daniela █████ dort geboren am ████████ 1957, zur Zeit in Untersuchungshaft, aus ███ ███ ██████
den Pelznäher Adriano ██ dort geboren am ████████ 1961, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. September 1986 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; darüber hinaus hat es das sichergestellte Heroin und zwei Flugscheine eingezogen.
Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Die Rechtsmittel haben zum Teil Erfolg.
Die Schuldsprüche lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Dagegen können die Strafaussprüche nicht bestehen bleiben.
Das Tatgericht hat den Umstand, dass beide Angeklagte heroinsüchtig waren, zur Begründung für die Annahme eines jeweils minder schweren Falles der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 2 BtMG) herangezogen. Es meint, dieser Umstand sei damit „ausreichend berücksichtigt und daher innerhalb des gemilderten Strafrahmens nicht erneut zu würdigen“ (UA S. 8).
Zwar kommt einem Strafmilderungsgrund, der bereits zur Begründung für die Annahme eines minder schweren Falles gedient hat, im Rahmen der konkreten Strafzumessung nur noch ein geringeres Gewicht zu; indessen ist er mit diesem Gewicht zu berücksichtigen und darf nicht etwa außer Betracht bleiben (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH Strafverteidiger 1985, 54 f).
Die Strafen müssen daher neu zugemessen werden, während der Einziehungsanspruch aufrechterhalten bleibt.
| Meyer | Herdegen | Niemöller | |||
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