Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Raubes verworfen - Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags und Schuldfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 692/82
Datum
02.03.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wendet sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen Raubes und rügt formelle sowie materielle Fehler, insbesondere die Nichtbehandlung eines Hilfsbeweisantrags zu Suchterkrankung und Schuldfähigkeit. Der BGH verwirft die Revision: Das Landgericht hat den Hilfsantrag in den Urteilsgründen abgelehnt und die Feststellungen tragen die Verurteilung. Die Abgrenzung von Ursache und Zweck der Tat und die Strafzumessung sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Hilfsbeweisantrag kann zurückgewiesen werden, wenn seine Durchführung keine abweichende rechtliche Bewertung erwarten lässt und das Gericht aus den vorhandenen Feststellungen bereits zu demselben Ergebnis gelangen kann.

2

Ist in den Urteilsgründen dargelegt, dass eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Ablehnung ergänzender Gutachten, die nur dieselbe Feststellung bestätigen würden, nicht rechtsfehlerhaft.

3

Die kausale Beeinflussung der Tatbegehung durch Betäubungsmittelsucht (Grund/Ursache) ist von einem zielgerichteten Tatzweck (z. B. Beschaffung von Rauschmitteln) zu unterscheiden; die Sucht als Ursache begründet nicht automatisch den Beschaffungszweck.

4

Bei der Prüfung eines minder schweren Falles des § 249 Abs. 2 StGB und der Strafzumessung kann das Gericht frühere Verurteilungen und fortgesetzten Drogenkonsum zu Lasten des Täters berücksichtigen, sofern die Feststellungen die Verurteilung tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 13. Juli 1982

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

2 StR 692/82

in der Strafsache gegen den Elektroinstallateur Hans-Joachim S █ aus ███████, geboren am ███████████ 1957 in █████, wegen Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. März 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, B. Maier, Niemöller als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 13. Juli 1982 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Sie bezieht sich auf die Behandlung eines Hilfsbeweisantrags der Verteidigung. Danach sollte ein psychiatrischer Sachverständiger bestätigen, dass bei dem Angeklagten am Tattag – bedingt durch Heroin-Entzugserscheinungen, mehrtägige Schlaflosigkeit und Medikamentenmissbrauch – eine tiefgreifende seelische Störung oder Bewusstseinsstörung vorlag, die es ihm erheblich erschwerte, das Unrecht seiner Tat einzusehen und danach zu handeln; außerdem sollte der Sachverständige bekunden, dass der Angeklagte die Tat – zumindest auch – aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hatte.

Die Revision rügt zu Unrecht, dass über diesen Antrag nicht entschieden worden sei. Das trifft nicht zu; das Landgericht hat ihn in den Urteilsgründen abgelehnt. Auf S. 7 der Urteilsabschrift ist ausgeführt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Fähigkeit des Angeklagten, gemäß seiner Einsicht in das Unerlaubte

seiner Tat zu handeln, infolge des Einflusses des Heroins und der eingenommenen Medikamente sowie seines dadurch hervorgerufenen Gesamtzustandes gemäß §§ 20, 21 StGB erheblich vermindert gewesen sei; unmittelbar darauf folgt der in Klammern gesetzte Satz: „Dem entsprechenden Hilfsbeweisantrag des Rechtsanwalts ██████ war daher nicht nachzugehen.“

Die Ablehnung des Antrags enthält jedenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Diesen beschwert es nicht, dass die Strafkammer von seiner erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) ausgegangen ist, ohne über eine Behauptung Beweis zu erheben, deren Bestätigung nur zum selben Ergebnis geführt hätte.

Im Übrigen irrt die Revision, soweit sie meint, das Gericht sei davon ausgegangen, „dass die Tat des Angeklagten mit seiner Betäubungsmittelsucht nichts zu tun hatte“ (Revisionsbegründungsschrift S. 3). Das Gegenteil ist vielmehr der Fall. Das Landgericht hat in den Urteilsgründen ausdrücklich erklärt, es könne nicht ausschließen, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten „infolge des Einflusses des Heroins“ erheblich vermindert gewesen sei (UA S. 7). Dies entspricht sachlich der im Hilfsantrag unter Beweis gestellten Behauptung, der Angeklagte habe seine Tat (auch) aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen. Damit steht nicht in Widerspruch, dass die Strafkammer zu der

Überzeugung gelangt ist, die Straftat des Angeklagten habe nicht den Zweck gehabt, „mit dem erbeuteten Geld Betäubungsmittel zu erwerben, um eine Sucht zu befriedigen“ (UA S. 7). Die gegenteilige Auffassung der Revision beruht auf einer unzulässigen Gleichsetzung von Grund (im Sinne von Ursache) und Zweck. Eine Straftat, die aufgrund einer Betäubungsmittelsucht begangen worden ist, muss darum noch nicht zum Ziel gehabt haben, Mittel zur Befriedigung dieser Sucht zu beschaffen. Dass der Angeklagte mit seiner Straftat einen solchen Zweck verfolgt habe, war auch nicht Gegenstand der Behauptung, die in dem abgelehnten Hilfsbeweisantrag aufgestellt worden ist.

Die Sachrüge deckt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Raubes. Die Verneinung eines minder schweren Falles (§ 249 Abs. 2 StGB) hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht hat dabei nicht verkannt, dass bereits das Vorliegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen kann. Auch die Bemessung der Strafe gibt keinen Anlass zur Beanstandung. Angesichts des Zusammenhangs zwischen der Straftat des Angeklagten und seinem Heroinkonsum war es auch nicht rechtsfehlerhaft, zu seinen Lasten zu berücksichtigen, „dass er nach seinen eigenen Angaben trotz einschlägiger Verurteilungen und Strafverbüßung in der Bewährungszeit sich erneut Heroin beschafft und es konsumiert hat“ (UA S. 8).

Demgemäß ist seine Revision zu verwerfen.

MöslMeyerNiemöller
MüllerMaier
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